Amtsblatt 1903/31 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Gemeinde Windisch¬ graz Kh Thenning Kh Uebertrag 407.02 446.76 Losenstein Neustift 35.— 65.— 20.30 23.60 Reichraming 18.44 10.— Weyer Land 32.— 23.— Weyer Markt 50.— 100.— Eberstallzell 15.- 40.50 Bad Hall 40.17 37.12 Kremsmünster Land 70.— Kremsmünster Markt 32.— 32.— farrkirchen 15.— 21.— ied. 10.- 17.94 lohr. 2.— 10.— Sivbachzell. 10.— Wartberg Allbaming 16.— 17.— Egendorf 8.— Kematen 25.— 35.— St. Marien 10.- 10.— Neuhofen Piberbach 23.19 32.18 11.90 30.— Pucking Weißkirchen 20.— 4.— 8.10 Summe.. 705.02 1047.20 Die Beiträge wurden sogleich ihrer Bestimmung zu¬ geführt. Für diese Spenden sage ich namens der durch das Brandunglück Betroffenen allen Wohltätern hiemit herzlichen Dank. Steyr, 25. Juli 1903. Z. 11.491. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Das k. u. k. 14. Korps-Kommando hat aus mehreren eingelanaten Waffenübungs-Enthebungsgesuchen für nicht¬ aktive Personen des Mannschaftsstandes, welche sich im Aus¬ lande aufhalten, konstatiert, daß in vielen Fällen der Ein¬ berufene die Einberufungskarte gar nicht erhält, sondern daß die Mittelperson oder die Angehörigen des Einberufenen auf Grund der an sie zur Zustellung gelangten Einbe¬ rufungs-Karte ein Enthebungsgesuch einreichen und diese Karte dem Gesuche beilegen. Hiedurch kommt es, daß der Einberufene schuldlos nicht in den Besitz des Einberufungsbefehles gelangt, daher auch nicht zur Waffenübung einrückt und auf diese Weise der Militärgerichsbarkeit verfällt, da er nach 8 7: 4 der Wehrvorschriften, III. Teil, alle ihm aus der Unverläßlich¬ keit der Mittelperson etwa erwachsenden nachteiligen Folgen zu tragen hat. Die Mittelpersonen, welche gewöhnlich Familienange¬ börige der Einberufenen sind, scheinen hiebei auch von der Ansicht auszugehen, daß sie bei etwaiger Nichtübernahme der Einberufungskarten, Nichtangabe des Aufenthaltsortes des Einberufenen oder Nichtzustellung der übernommenen Einberufungskarten dem Einberufenen nützen und ihm durch diese Maßnahmen straffreie Entziehung von der Waffen¬ übung sichern. Es wurden daher seitens des 14. Korpskommandos die Ergänzungsbezirks=Kommanden angewiesen, in allen Fällen, in welchen der Aufenthaltsort bekannt ist (§ 26: 3, letzter Absatz der Wehrvorschriften, III. Teil) auf die Zustellung der Einberufungskarten an die Einberufenen — in deren eigenem Interesse — zu dringen. Was das Einbringen von Waffenübungs=Enthebungs¬ gesuchen seitens der Mittelversonen oder Angehörigen der Einberufenen betrifft, so ist hierwegen in den Wehrvor¬ schriften nichts vorgesehen: die Unzulässigkeit geht jedoch schon daraus hervor, daß nach § 38 : 5, Absatz 3, der Wehr¬ vorschriften, II. Teil, der Einberufene seine Angaben glaub¬ würdig nachzuweisen, beziehungsweise bestätigen zu lassen hat, was seitens der Mittelsverson nicht möglich ist. Da solche Gesuche bei den militärischen Ergänzungs¬ behörden in großer Anzabl einlangen, welche mangels ge¬ setzlicher Voraussetzungen abgewiesen werden müssen, werden die k. k. Bezirkshauptmannschaften (Stadtgemeinde=Vor¬ stehungen) über Ersuchen des k. u. k. 14. Korps=Kom¬ mandos beauftragt, zu erwägen, ob diese nicht gleich beim Einlangen seitens der politischen Bezirksbehörden zurückzu¬ weisen und die Einbringer im obigen Sinne zu verstän¬ digen wären. Dadurch, daß der im Auslande sich aufhaltende Einbe¬ rufene selbst oder im Notfalle (Krankheit rc.) durch einen Bevollmächtigten die Notwendigkeit seiner Enthebung von der Waffenübung nachweist, wird erst die Grundlage für die Ent¬ scheidung geschaffen, während Enthebungsgesuche von Mittel¬ personen und Angehörigen für gewöhnlich mangels authen¬ tischer Nachweise von vorneherein als gegenstandlos betrachtet werden müssen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Statthalterei-Erlasses vom 10. Juli 1903, Nr. 14.089/IV zur strengen Darnachachtung und entsprechenden Belehrung der interessierten Kreise in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 25. Juli 1903. Z. 11.442. An alle Gemeinde=Vorstehungen zur Verständigung der Herren Aerzte. Infolge der Note des k. u. k. 14. Korpskommandos zu Innsbruck vom 13. d. M., Präs. Nr. 1289, werden die im Bezirke Steyr ansässigen, nicht mehr land¬ sturmpflichtigen Zivilärzte eingeladen, eine Erklärung abzu¬ geben, ob und unter welchen Bedingungen sie in Militär¬ sanitätsanstalten des Korpsbereiches oder außerhalb des letzteren im Mobilisierungsfalle während des Jahres 1904 ärztlichen Dienst übernehmen würden. In diesen Erklärungen wären die aus dem ange¬ schlossenen Muster ersichtlichen Fragen zu beantworten. Hiebei wird zu Punkt 4 bemerkt, daß zunächst nur Linz und Wels als Stationen für diese Dienstleistungen in Aussicht genommen sind. Das Korpskommando ist ermächtigt, den eine Ent¬ lohnung beanspruchenden Aerzten die Gebühren eines Ober¬ arztes (X. Rangsklasse) zu konzedieren, außerdem kann denselben die Vergütung der Reise vom Domizile in den Anstellungsort und zurück (nach den für Geschäftsreisen der Personen der X. Rangsklasse im Frieden geltenden Bestimmungen) gewährt werden. Im Falle des Ablebens während der Dienstleistung in einer Militärsanitätsanstalt werden für die Witwen der betreffenden Aerzte entsprechende Gnadengehalte und für hervorragende Dienstleistungen entsprechende Anerkennungen erwirkt werden.

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