Gemeindetagsprotokoll vom 30. Juli 1935

5.Sitzung. Niederschrift über die Sitzung des Gemeindetages der Stadt Steyr am Dienstag, den 30.Juli 1935 um 20 Uhr im Gemeinderatssitzungssaale im Rathaus. Anwesende: Vorsitzender Bürgermeister Dr. Josef Walk, Burgermeister-Stellvertreter Alois Janak, Die Gemeinderäte: Franz Fleischmann, Ing. Grundmüller Oskar, Hack Gustav, Hambrusch Peter, Hübl Josef, Kammerhofer Ignaz, Kokesch Karl, Köttenstorfer Johann, Schwarzlmüller Felix, Steinkellner Julius, Trupp Emmerich, Trauner Franz, Weindl Anton, Wünsch Otto, Paulmayr Franz. Entschuldigt abwesend waren: G.R. Dr. Fritz Doppler, St.R. Albert Hofer, G.R. Dr. Anton Mayr, G.R. Karl Rossner, G.R. Alois Schliessleder, St.R. Josef Voglsam und G.R. Ludwig Wabitsch. Tagesordnung: 1.) Bilanz der städtischen Unternehmungen 1934. 2.) Personalreform. 3.) Allfälliges. Zu Punkt 1.) der Tagesordnung berichtet der Bürgermeister über den Geschäftserfolg der städtischen Unternehmungen. Die städt. Unternehmungen schliessen mit einem Gesamtgewinn von S 5.686.46 ab, der sich aus der Reklameabteilung mit S 1.709.93, der Bestattungsanstalt mit S 3.650.12 und der Versicherungsgeschäftsstelle mit S 326.41 ergibt. Das Reinvermögen der

städtischen Unternehmungen betrug am 31.Dezember 1934. S 30.067.27, uns setzt sich aus Reklame S 8.270.34, Bestattung S 21.470.52, und Versicherung S 326.41, zusammen. Der Bürgermeister detailliert die einzelnen Posten nach dem Berichte der städtischen Unternehmungen und der Ueberprüfung des Rechnungsamtes und stellt den Amtsantrag auf Genehmigung des Rechnungsabschlusses 1934. Einstimmig angenommen. Zu Punkt 2.) berichtet der Bürgermeister darüber, dass er ein Projekt zur Personalreform ausgearbeitet habe, das den Verwaltungsausschuss als solchen und in erweiterter Form bereits beschäftigt habe. Er berichtet auch über die Stellungnahme der Beamtenschaft und über die mit ihr geführten Verhandlungen. Ueber Wunsch der Beamtenschaft ändere er seinen Vorschlag hinsichtlich der Krankenfürsorge dahin ab, dass die Gemeinde an Stelle eines Hälftebeitrages den fixen Beitrag wie der Bund für die Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten (derzeit 1% der Gehälter) übernehme. Hinsichtlich der Entlohnung der Fürsorgearbeiter entspinnt sich eine Debatte, die in einem Abänderungsvorschlag endet, dahingehend, dass der Lohn der Fürsorgearbeiter mit 60 bis 80 Groschen pro Stunde je nach Arbeitsleistung fixiert wird. Hinsichtlich der Richtlinien für die freie Beförderung (Abschnitt VI der Personalreform) gibt der Bürgermeister insoferne eine neue Textierung, als an die Stelle der von den Zentralstellen herausgegebenen Richtlinien "Richtlinien des Gemeindetages" zu treten hat. Nach längerer Debatte wurde der Vorschlag des Bürgermeisters einstimmig angenommen. Der Text der Personalreform ergibt sich aus der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verhandlungsschrift bildenden Beilage. Zu Punkt 3.) der Tagesordnung berichtet der Bürgermeister über den Halbjahresabschluss 1935, der mit einem Abgang von knapp S 105.000.- abschliesst. In diesem Gebarungsabgang seien allerdings restlos alle Beträge inbegriffen, die das erste Halbjahr

1935 irgendwie betreffen können. Im Gegensatz zum Rechnungsabschluss 1931 seien Nachträge nicht zu erwarten. Ueber Anfragen aus dem Gemeindetage berichtet der Bürgermeister über den beabsichtigten Verkauf städtischer Realitäten und Gründe, über die Angliederung des Fremdenverkehrsamtes an die städtischen Unternehmungen und über seine Verhandlungen über der Spar- und Kreditkasse. Ueber eine Anfrage des Stadtrates Paulmayr gibt der Bürgermeister eine Erklärung ab, dahingehend, dass mit den Einsparungen im Personaletat keineswegs die Sanierungsmassnahmen beendet sein dürfen. Es müssten vielmehr alle Bevölkerungskreise der Stadt ebenso wie Bund und Land herangezogen werden, um für die Stadt Steyr Opfer zu bringen. Das Ziel der Sanierung dürfe nicht darin bestehen, dass die Gebarungsabgänge der letzten Jahre verschwinden. In den letzten Jahren sei keine kommunale Tätigkeit entfaltet worden, ein Zustand, den die Gemeinde auf die Dauer nicht aushalte. Es müssten daher vor allem anderen Mehreingänge und Ersparungen dazu verwendet werden, um die notwendigsten Arbeiten in der Stadt durchzuführen. Der Bürgermeister wiederholte die Erklärung, die er der Beamtenschaft abgegeben hatte, dass er von seinem Amte scheiden werde, wenn die Voraussetzungen, unter denen er die Personalreform durchgeführt habe, irrig seien, wenn nämlich die Beamtenschaft die einzigen wären, die Opfer bringen müssten. Der Gemeindetag nahm die Erklärung zustimmend zur Kenntnis. Die Sitzung wird um 22 Uhr 30 geschlossen. Der Bürgermeister:

Verfügung des Bürgermeisters der landesunmittelbaren Stadt Steyr vom 30. Juli 1935, betreffend die Personalreform der Bediensteten des Magistrates Steyr, erlassen nach Anhörung des Verwaltungsausschusses (und mit Zustimmung des Gemeindetages) auf Grund der Ermächtigung des Gemeindetages vom 17.November 1934. Dienstrecht der öffentlich rechtlich Angestellten des Magistrates Steyr. § 1. Die allgemeine Dienstordnung samt Anhang für die öffentlich rechtlich Angestellten des Magistrates (Gemeinderatsbeschluss vom 20.Mai 1920 samt Ergänzungen und Nachträgen) tritt mit 31. Juli 1935 ausser Kraft. § 2. (1) Für die öffentlich rechtlich Angestellten des Magistrates findet als Dienstordnung das Dienstrecht einschliesslich des Besoldungssystems und des Disziplinarrechtes der Bundesangestellten, so wie es am 1. August 1935 in Gesetzen, Verordnungen und Erlässen einschliesslich aller Sonderbestimmungen in Geltung ist oder nach diesem Zeitpunkte abgeändert oder ergänzt wird, sinngemässe Anwendung. (2) Dieses Dienstrecht gilt daher nicht für die Arbeiter und Personen, deren Dienstverhältnis durch Einzelvertrag oder vollekthvvertrag geregelt ist oder die für zeitlich eingeschräpkte Verrichtungen oder bestimmte Arbeiten aufgenommen sind. Personen die den Magistratsdienst nur als Nebenberuf ergreifen oder deren Arbeitskraft durch den Magistratsdienst nicht voll ausgenützt ist, werden mit besonderem Dienstvertrag angestellt und fallen nicht unter das auf öffentlich rechtlich Angestellte des Magistrates angewandte Dienstrecht der Bundesangestellten.

- 2 - (3) Die Anwendung des Dienstrechtes der Bundesangestellten auf die öffentlich rechtlich Angestellten des Magistrates tritt mit 1.August 1935 in Kraft. § 3. Bei der sinngemässen Anwendung des Dienstrechtes der Bundesangestellten auf die öffentlich rechtlich Angestellten des Magistrates 1. obliegt die in den §§ 2,3 und 63,Absatz 5, der Dienstpragmatik und in den §§ 57, Absatz 2 und 58, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1921 vorgesehene Entscheidung dem Gemeindetag, der ein weiteres Einvernehmen nicht zu pflegen hat; 3. werden die dem Bundespräsidenten vorbehaltenen Rechte durch den Gemeindetag ausgeübt. Das Recht der Ernennung von öffentlich rechtlich Angestellten des Magistrates kann vom Gemeindetag dem Bürgermeister übertragen werden; 3. sind Entscheidungen nach § 5,Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1924 dem Gemeindetag vorbehalten, der Über Vorschlag des Bürgermeisters mit Dreiviertelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Gemeindetagsmitglieder zu beschliessen hat; 4. obliegen Verfügungen nach § 25,Absatz 2 und § 29 des Gehaltsgesetzes eberso wie die Befugnis nach § 9,Absatz 5, der Verordnung der Bundesregierung vom 21. Juni 1933,B.G.Bl.Nr. 265, dem Gemeindetag 5. werden Gehaltsvorschüsse und Pensionsvorschüsse vom Bürgermeister bewilligt, in Fällen des § 30, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes im Einvernehmen mit dem Gemeindetag; 6. obliegt die Aufnahme von Aspiranten dem Gemeindetag, der hierüber über Vorschlag des Bürgermeisters zu entscheiden hat. Das Dienstverhaltnis von Aspiranten wird durch den Bürgermeister gelöst. Das gleiche gilt für Beamtenanwärter.

7. obliegen in allen anderen Fällen Entscheidungen, Verfügungen, Genehmigungen, Bewilligungen und sonstige Amtshandlungen, die im Dienstrecht der Bundesengestellten einem kollegialen oder Einzelorgan des Bundes vorbehalten sind, dem Bürgermeister; 8. ist Dienstbehörde im Sinne des Dienstrechtes der Bundesangestellten der Magistrat und Amtsvorstand, bezw.Vorstand der Dienstbehörde der Bürgermeister; 9. gelten der Magistrats-Direktor und die Abteilungsvorstände (Geschäftseinteilung des Magistrates) als Vorgesetzte; 10. können Verfügungen gemäss § 31,Absatz 4, der Dienstpragmatik auch vom Magistrats-Direktor oder den Abteilungsvorständen getroffen werden; wird beim Magistrate eine Qualifikationskommission bestellt. 11. Die Qualifikationsbeschreibung ist vom Abteilungsvorstand des zu Beschreibenden zu verfassen. Die Qualifikationskommission wird vom Bürgermeister berufen. Sie besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, dem Magistrats-Direktor, zwei Mitgliedern des Gemeindetages und einem aktiven Magistratsangestellter. Ueber Beschwerden im Sinne des § 30, Absatz 3, der Dienstpragmatik entscheidet die Qaalifikationskommission bei der O.ö. Landeshauptmannschaft; 12. wird zur Durohführung des Disziplinarverfahrens eine Disziplinarkommission eingesetzt, deren Bestellung dem Bürgermeister obliegt und die für alle einem Disziplinarverfahren unterzogenen Fälle zuständig ist. Den Vorsitz in der Bisziplinarkommission führt der Bürgermeister. Die Disziplinarkommission besteht zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Gemeindetages und zu einem Drittel aus aktiven Angestellten des Magistrates Steyr. Die Mitglieder der Disziplinarkommission müssen nicht

- 4 - rechtskundig sein. Der Vorsitzende eines Disziplinarsenates muss ein Mitglied des Gemeindetages sein. Die Beisitzer eines Disziplinarsenates gehören zur Hälfte dem Gemeindetag und zur Hälfte dem Stande der aktiven Magistratsangestellten an. Die Bestellung des Disziplinaranwaltes, der nicht rechtskundig sein muss, obliegt dem Bürgermeister. Von der Disziplinarkommission beim Magistrate geht der Rechtszug an die Disziplinarkommission bei der o.ö.Landeshauptmannschaft, der auch sonst alle Funktionen einer Disziplinaroberkommission zustehen. 13. Hinsichtlich des Dienstposten-Verzeichnisses gelten Sonderbestimmungen. § 4. Hinsichtlich der Amtstitel, der Krankenfürsorge und der Angleichung der dienstrechtlichen Stellung und Bezüge der aktiven und pensionierten öffentlich rechtlich Angestellten des Magistrates an die der Bundesangestellten gelten die Bestimmungen der Anlagen I - 3. § 5. Diese Verfügung bleibt solange in Kraft, als sie nicht durch einen Gemeindetagsbeschluss abgeändert wird, der bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Gemeindetagsmitglieder mit Dreiviertelmehrheit zu fassen ist.

- 5II Die Vertragsangestellten des Magistrates Steyr. Die Dienstverhältnisse der Vertragsangestellten sind bis spätestens 1. Dezember 1935 so zu regeln, dass sie mit denen der Vertragsangestellten des Bundes gleichartiger Verwendung übereinstimmen. Bisher beim Magistrate zurüokgelegte Dienstzeiten sind anzurechuen. III. Die Arbeiter des Magistrates Steyr. § 1. Unter Arbeiter sind alle zu verstehen, die zum Magistrate in einem Dienstverhältnis stehen und deren Entlohnung nach kürzeren Zeiträumen als dem eines Monates erfolgt. § 2. Die Arbeiter werden eingeteilt in "Gemeindearbeiter" und "Fürsorgearbeiter". §3. Gemeindearbeiter sind diejenigen, die zu den im Gewerbe üblichen Bedingungen auf bestämmte oder unbestimmte Zeit aufgenommen werden. Ihr Dienstverhältnis einschliesslich der Lohnsätze wird durch Gemeindetagsbeschluss geregelt. § 4. Fürsorgearbeiter sind nach Steyr zuständige und in Steyr oder dessen unmittelbarer Umgebung wohnhafte Männer und Frauen, die auf eine Unterstützung der Heimatsgemeinde angewiesen sind und denen an Stelle Oder in Ergänzung einer Fürsorgeunterstützung vorübergehend Arbeit zugewiesen wird. Für ihre Entlohnung gilt je nach ArbeitsLeistung ein Stundenlohn von 60 bis 80 Groschen. Die Fürsorgearbeiter werden sozialversichert. Eln Fürsorgearbeiter darf nicht länger als

- 6 - ein halbes Jahr ununterbrochen beschäftigt werden. § 5. Hinsichtlich der Gemeindearbeiter ist alljährlich anlässlich der Beratungen über den Voranschlag ein Stellenplan aufzustellen, der nur mit Gemeindetagsbeschluss abgeändert werden kann. Die Anstellung von Fürsorgearbeitern erfolgt nach Massgabe des Budgets. § 6. Diese Verfügung tritt mit 1.August 1935 in Kraft. Zu einer Abänderung dieser Verfügung bedarf es eines Gemeindetagsbeschlusses, der in Anwesenheit von mindestens zwoi Dritteln der Gemeindetagsmitglieder mit Dreiviertelmehiheit zu fassen ist.

-7Anlage 1. Amtstitel der öffentlich rechtlich Angestellten des Magistrates Steyr. § 1 (1) Mit Wirksamkeit vom 1.August 1935 gelten für die öffentlich rechtlich Angestellten des Magistrates folgende Amtstitel: 1. Rechtskundiger Verwaltungsdienst (Verwendungsgruppe 8): Magistratskommissär, -Oberkommissär, Magistratsrat, Obermagistratsrat. 2. Höherer technischer Dienst (Verwendungsgruppe 8): Magistrats-Baukommissär, -Oberkommissär, -Baurat, -Oberbaurat; dem Leiter des Bauamtes kommt in der III. Dienstklasse der Titel Baudirektor zu. 3. Amtsärztlicher Dienst (Verwendungsgruppe 8): Magistrats-Sanitätskommissär, -Oberkommissär, -Sanitätsrat. 4. Amtstierärztlicher Dienst (Verwendungsgruppe 8): Magistrats-Veterinärkommissär, -Oberkommissär, -Veterinärrat. 5. Verwaltungsdienst (Verwendungsgruppe 7): Magistrats-Assisment, -Revident, -Oberrevident, -Sekretär, Wirklicher Amtsrat des Magistrates. 6. Rechnungsdienst (Verwendungsgruppe 7): Magistrats-Rechnungsassistent, -Revident, -Oberrevident, -Sekretär, Wirklicher Amtsrat des Magistrates. Dem Leiter des Rechnungsamtes kommt in der IV.D.Kl. der Titel Rechnungsdirektor zu. 7. Mittlerer technischer Dienst (Verwendungsgruppe 7): Technischer Magistratsassistent, -Revident, -Oberrevident, -Sekretär, Wirklicher Amtsrat des Magistrates.

- 8 - 8. Gefällsamtsdienst (Verwendungsgruppe 7): Magistrats-Finanzassistent, -Revident, -Oberrevident, -Sekretär, Wirklicher Amtsrat des Magistrates. 9. Verwendungsgruppe 6: Magistrats-Adjunkt, -Offizial, -Inspektor, -Oberinepektor. 10. Kanzleidienst (Verwendungsgruppe 5): Magistrats-Kanzlist, -Adjunkt, -Offizial, -Oberoffizial, -Direktor. 11. Technischer Hilfsdienst höherer Art (Verwend.Gruppe 5): Technischer Magistratshilfsbeamter, techn. Magistratsadjunkt, -Offizial, -Oberoffizial. 12. Qualifizierter Hilfsdienst (Verwend.Gruppe 4): Magistrats-Amtsgehilfe, -Amtswart. 13. Steuereintreibungsdienst (Verwendungsgruppe 4): -Gefällsexekutionsadjunkt, Magistrats-Gefällsexekutor, -Gefällsexekutionsoffizial, -Oberoffizial. 14. Schulwarte (Verwendungsgruppe 3): Schulgehilfe, Schulwart. 15. Hilfsdienst (Verwendungsgruppe 3): Magistrats-Amtsgehilfe. (2) Der Amtstitel richtet sich nach dem einem Beamten verliehenen Posten einer bestimmten Dienstklasse, nicht aber nach den Bezügen. Die den einzelnen Dienstklassen entsprechenden Amtstitel ergeben sich in sinngemässer Anwendung der Amtstitelwerordnung des Bundes. § 2. Magistratsangestellte, die am 31.Juli 1935 bereits pensioniert sind, behalten die ihnen bisher zugekommenen Amtstitel auch weiterhin bei. Im Falle einer Feaktivierung haben sie die ihnen gemäss § 1 zukommenden Amtstitel zu führen.

- 9 - § 3. Magistratsangestellte, die am 31. Juli 1935 in aktiven Liensten stehen, sind ab 1.August 1935 nicht mehr berechtigt, andere als die ihnen gemäss § 1 zukommenden Amtstitel zu führen. Anlage 2. Krankenfürsorgeeinrichtung der öffentlich rechtlich Angestellten des Magistrates Steyr. § 1. Die bestehende Krankenfürsorgeeinrichtung der Magistratsangestellten bleibt nach Massgabe der folgenden Bestimmungen aufrecht, solange nicht die berufsständische Vertretung der Magistratsangestellten die Angliederung an die Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten beantragt. § 2. Für den Aufwand der Krankenfürsorgeeinrichtung kommt die Stadtgemeinde mit jenem Betrage auf, der sich unter Zugrundelegung des vom Bund an die Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten zu leistenden Prozentsatzes vom gesamten Gehaltsaufwande ergibt. Den Restbetrag haben die öffentlich rechtlich Angestellten des Magistrates zu tragen. § 3. Die im Krankenfürsorgestatut der Gewerkschaft oder der Personalvertretung eingeräumten Befugnisse gehen auf einen "Krankenfürsorgeausschuse" über, der aus fünf aktiven Magistratsangestellten besteht und vom Bürgermeister bestellt wird.

10 - § 4. Die derzeitigen Mitglieder des Sohiedsgerichtes behalten ihre Funktionen bis auf weiteres bei. Bei Ausscheiden eines der Mitglieder wird ein Ersatzmann vom Bürgermeister bestellt. § 5. Statutenänderungen können nur im Einvernehmen zwischen Bürgermeister und Krankenfürsorgeausschuss durchgeführt werden. § 6. Diese Verfügung tritt mit 1.August 1935 in Kraft. Sie bleibt solange in Kraft, bis sie durch einen Gemeindetagsbeschluss abgeendert wird, der in Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Gemeindetagsmitglieder mit Dreiviertelmehrheit gefasst wird, es sei denn, dass seitens der berufsständischen Vertretung der Magistratsangestellten ein Antrag gemäss § 1 gestellt wird. Anlage 3. Angleichung der dienstrechtlichen Stellung und der Bezüge der aktiven und pensionierten Magistrats¬ angestellten an die der Bundesangestellten. § 1. Sämtliche aktiven und pensionierten öffentlich rechtlich Angestellten des Magistrates und deren Hinterbliebene, die am 1. Juli 1935 im Bezuge eines Gehaltes oder eines Ruhe- und Versorgungsgenusses gestanden sind, sind hinsichtlich ihrer Einreihung in Verwendungsgruppen und Dienstklassen, hinsichtlich ihres Dienstranges, Amtstitels und Diensteinkommens, sowie auch hinsichtlich der Familienzulagen und der Zulagen für Kriegsbeschadigte, der Naturalbezüge, der Pensionsberechtigung, der Anrechnung von Vordienstzeiten und Kriegsdienstleistungen und von Kriegshalbjahren ab 1.September 1935 so zu behandeln, ale Ob

sie ihre Dienstzeit und Peneion beim Bunde zurückgelegt hätten, bezw. die Hinterbliebenen solcher Angestellter wären. Für freie Beförderungen sind die vom Bürgermeister herausgegebenen Richtlinien anzuwenden. Soweit Entscheidungen in das freie Ermessen von Bundesorganen gestellt sind, können sie vom Bürgermeister getroffen werden. Ausnahmsverfügungen, die dem Bundespräsidenten oder der Bundesregierung vorbehalten sind, sind nicht anzuwenden. § 2. Sämtliche mit den Bestimmungen des § 1 in Widerspruch stehenden Beschlüsse des Gemeinderates und Verfügungen eines Gemeindeorganes oder des Magistrates gleichgiltig ob sie in Form eines Vertrages oder eines Dekretes oder in irgend einer anderen Art schriftlich oder mündlich getroffen wurden, treten mit 31.August 1935 ausser Kaaft. § 3. Bei Aufrechtbleiben der Bezugsberechtigung darf eine aus den Bestimmungen der §§ 1 und 3 allenfalls sich ergebende Bezugskürzung nicht mehr als 50 % betragen. § 4. Die aus den 99 1 und 3 sich ergebenden Verfügungen sind vom Bürgermeister zu treffen. Er hat hievon jeden der im § 1 genannten Magistratsangestellten oder Hinterbliebenen mit dem Bemerken zu verständigen, dass gegen diese Verfügung die binnen 14 Tagen, von dem der Zustellung nächstfolgenden Tage an gerechnet, beim Magietrate Stoyr einzubringende Vorstellung öffen steht. Ueber diese Vorstellung entscheidet nach Einholung eines Gutachtens der 0.ö. Landeshauptmannschaft und nach Anhörung des Gemeindetages der Bürgermeister endgiltig.

- 12- § 5. Zum Ausgleich der aus den Bestimmungen der 99 1 und 2'sich allenfalls ergebenden Härten kann der Bürgermeister Ergänzungszulagen gewähren, auf die jedoch ein Rechtsanspruch nicht zusteht. Diese Ergänzungszulagen dürfen in keinem Falle mehr als die Hälfte der Kürzung ausmachen, es sei denn, dass es sich um Pensionisten handelt, die nach den im Zeitpunkte ihrer Pensionierung geltenden Bestimmungen der seinerzeitigen Dienstordnung für die Angestellten des Magistrates Steyr bereits die volle Dienstzeit erreicht hatten Diese Ergänzungszulager ist in die Pensionsbemessungsgrundlage nicht einzurechnen. Sie verringert sich nach Massgabe der Erreichung höherer Bezüge, so dass sie spätestens einzustellen ist, wenn der Angestellte jenen Bezug erreicht, der dem am 1.September 1935 nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 einschliesslich der Ergänzungszulage anfallenden Bezuge gleichkommt. Vor der Gewährung von Ergänzungszulagen hat der Bürgermeister den Gemeindetag anzuhören. Bei der Gewährung von Ergänzungszulagen ist vorwiegend der Familienstand des Angestellten zu berücksichtigen. Der für Ergänzungezulagen nötige Betrag darf einer jährlichen Sonderbewilligung des Gemeindetages. Von der Gewährung einer Ergänzungszulage ist der Angestellte gesondert zu verständigen. Der Bürgermeister:

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