Gemeindetagsprotokoll vom 30. Juli 1935

Verfügung des Bürgermeisters der landesunmittelbaren Stadt Steyr vom 30. Juli 1935, betreffend die Personalreform der Bediensteten des Magistrates Steyr, erlassen nach Anhörung des Verwaltungsausschusses (und mit Zustimmung des Gemeindetages) auf Grund der Ermächtigung des Gemeindetages vom 17.November 1934. Dienstrecht der öffentlich rechtlich Angestellten des Magistrates Steyr. § 1. Die allgemeine Dienstordnung samt Anhang für die öffentlich rechtlich Angestellten des Magistrates (Gemeinderatsbeschluss vom 20.Mai 1920 samt Ergänzungen und Nachträgen) tritt mit 31. Juli 1935 ausser Kraft. § 2. (1) Für die öffentlich rechtlich Angestellten des Magistrates findet als Dienstordnung das Dienstrecht einschliesslich des Besoldungssystems und des Disziplinarrechtes der Bundesangestellten, so wie es am 1. August 1935 in Gesetzen, Verordnungen und Erlässen einschliesslich aller Sonderbestimmungen in Geltung ist oder nach diesem Zeitpunkte abgeändert oder ergänzt wird, sinngemässe Anwendung. (2) Dieses Dienstrecht gilt daher nicht für die Arbeiter und Personen, deren Dienstverhältnis durch Einzelvertrag oder vollekthvvertrag geregelt ist oder die für zeitlich eingeschräpkte Verrichtungen oder bestimmte Arbeiten aufgenommen sind. Personen die den Magistratsdienst nur als Nebenberuf ergreifen oder deren Arbeitskraft durch den Magistratsdienst nicht voll ausgenützt ist, werden mit besonderem Dienstvertrag angestellt und fallen nicht unter das auf öffentlich rechtlich Angestellte des Magistrates angewandte Dienstrecht der Bundesangestellten.

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