Gemeindetagsprotokoll vom 30. Juli 1935

- 9 - § 3. Magistratsangestellte, die am 31. Juli 1935 in aktiven Liensten stehen, sind ab 1.August 1935 nicht mehr berechtigt, andere als die ihnen gemäss § 1 zukommenden Amtstitel zu führen. Anlage 2. Krankenfürsorgeeinrichtung der öffentlich rechtlich Angestellten des Magistrates Steyr. § 1. Die bestehende Krankenfürsorgeeinrichtung der Magistratsangestellten bleibt nach Massgabe der folgenden Bestimmungen aufrecht, solange nicht die berufsständische Vertretung der Magistratsangestellten die Angliederung an die Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten beantragt. § 2. Für den Aufwand der Krankenfürsorgeeinrichtung kommt die Stadtgemeinde mit jenem Betrage auf, der sich unter Zugrundelegung des vom Bund an die Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten zu leistenden Prozentsatzes vom gesamten Gehaltsaufwande ergibt. Den Restbetrag haben die öffentlich rechtlich Angestellten des Magistrates zu tragen. § 3. Die im Krankenfürsorgestatut der Gewerkschaft oder der Personalvertretung eingeräumten Befugnisse gehen auf einen "Krankenfürsorgeausschuse" über, der aus fünf aktiven Magistratsangestellten besteht und vom Bürgermeister bestellt wird.

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