Gemeindetagsprotokoll vom 30. Juli 1935

10 - § 4. Die derzeitigen Mitglieder des Sohiedsgerichtes behalten ihre Funktionen bis auf weiteres bei. Bei Ausscheiden eines der Mitglieder wird ein Ersatzmann vom Bürgermeister bestellt. § 5. Statutenänderungen können nur im Einvernehmen zwischen Bürgermeister und Krankenfürsorgeausschuss durchgeführt werden. § 6. Diese Verfügung tritt mit 1.August 1935 in Kraft. Sie bleibt solange in Kraft, bis sie durch einen Gemeindetagsbeschluss abgeendert wird, der in Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Gemeindetagsmitglieder mit Dreiviertelmehrheit gefasst wird, es sei denn, dass seitens der berufsständischen Vertretung der Magistratsangestellten ein Antrag gemäss § 1 gestellt wird. Anlage 3. Angleichung der dienstrechtlichen Stellung und der Bezüge der aktiven und pensionierten Magistrats¬ angestellten an die der Bundesangestellten. § 1. Sämtliche aktiven und pensionierten öffentlich rechtlich Angestellten des Magistrates und deren Hinterbliebene, die am 1. Juli 1935 im Bezuge eines Gehaltes oder eines Ruhe- und Versorgungsgenusses gestanden sind, sind hinsichtlich ihrer Einreihung in Verwendungsgruppen und Dienstklassen, hinsichtlich ihres Dienstranges, Amtstitels und Diensteinkommens, sowie auch hinsichtlich der Familienzulagen und der Zulagen für Kriegsbeschadigte, der Naturalbezüge, der Pensionsberechtigung, der Anrechnung von Vordienstzeiten und Kriegsdienstleistungen und von Kriegshalbjahren ab 1.September 1935 so zu behandeln, ale Ob

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