Gemeindetagsprotokoll vom 30. Juli 1935

sie ihre Dienstzeit und Peneion beim Bunde zurückgelegt hätten, bezw. die Hinterbliebenen solcher Angestellter wären. Für freie Beförderungen sind die vom Bürgermeister herausgegebenen Richtlinien anzuwenden. Soweit Entscheidungen in das freie Ermessen von Bundesorganen gestellt sind, können sie vom Bürgermeister getroffen werden. Ausnahmsverfügungen, die dem Bundespräsidenten oder der Bundesregierung vorbehalten sind, sind nicht anzuwenden. § 2. Sämtliche mit den Bestimmungen des § 1 in Widerspruch stehenden Beschlüsse des Gemeinderates und Verfügungen eines Gemeindeorganes oder des Magistrates gleichgiltig ob sie in Form eines Vertrages oder eines Dekretes oder in irgend einer anderen Art schriftlich oder mündlich getroffen wurden, treten mit 31.August 1935 ausser Kaaft. § 3. Bei Aufrechtbleiben der Bezugsberechtigung darf eine aus den Bestimmungen der §§ 1 und 3 allenfalls sich ergebende Bezugskürzung nicht mehr als 50 % betragen. § 4. Die aus den 99 1 und 3 sich ergebenden Verfügungen sind vom Bürgermeister zu treffen. Er hat hievon jeden der im § 1 genannten Magistratsangestellten oder Hinterbliebenen mit dem Bemerken zu verständigen, dass gegen diese Verfügung die binnen 14 Tagen, von dem der Zustellung nächstfolgenden Tage an gerechnet, beim Magietrate Stoyr einzubringende Vorstellung öffen steht. Ueber diese Vorstellung entscheidet nach Einholung eines Gutachtens der 0.ö. Landeshauptmannschaft und nach Anhörung des Gemeindetages der Bürgermeister endgiltig.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2