Gemeindetagsprotokoll vom 30. Juli 1935

- 5II Die Vertragsangestellten des Magistrates Steyr. Die Dienstverhältnisse der Vertragsangestellten sind bis spätestens 1. Dezember 1935 so zu regeln, dass sie mit denen der Vertragsangestellten des Bundes gleichartiger Verwendung übereinstimmen. Bisher beim Magistrate zurüokgelegte Dienstzeiten sind anzurechuen. III. Die Arbeiter des Magistrates Steyr. § 1. Unter Arbeiter sind alle zu verstehen, die zum Magistrate in einem Dienstverhältnis stehen und deren Entlohnung nach kürzeren Zeiträumen als dem eines Monates erfolgt. § 2. Die Arbeiter werden eingeteilt in "Gemeindearbeiter" und "Fürsorgearbeiter". §3. Gemeindearbeiter sind diejenigen, die zu den im Gewerbe üblichen Bedingungen auf bestämmte oder unbestimmte Zeit aufgenommen werden. Ihr Dienstverhältnis einschliesslich der Lohnsätze wird durch Gemeindetagsbeschluss geregelt. § 4. Fürsorgearbeiter sind nach Steyr zuständige und in Steyr oder dessen unmittelbarer Umgebung wohnhafte Männer und Frauen, die auf eine Unterstützung der Heimatsgemeinde angewiesen sind und denen an Stelle Oder in Ergänzung einer Fürsorgeunterstützung vorübergehend Arbeit zugewiesen wird. Für ihre Entlohnung gilt je nach ArbeitsLeistung ein Stundenlohn von 60 bis 80 Groschen. Die Fürsorgearbeiter werden sozialversichert. Eln Fürsorgearbeiter darf nicht länger als

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