Ratsprotokoll vom 12. Mai 1882

Raths-Protokoll aufgenommen am 12. Mai 1882 über die diesjährige VIII. ordentliche Sitzung des Gemeinderathes der k. k. landesfürstlichen Stadt Steyr. Gegenwärtig Der Vorsitzende Herr Bürgermeister Georg Pointner. Die Herren Gemeinderäthe: Breslmayr Franz Landsiedl Anton Gschaider Gustav Mayr Anton Haller Josef Mayr Johann Huber Leopold Peyrl Josef Redl Johann Jäger Anton v. Waldau Schachinger Franz Kautsch Jacob Stigler Viktor Entschuldigt haben sich die Herren: Dürrnberger Johann Nepomuk, Göppl Emil und Perz Mathias. Beurlaubt sind die Herren: Wilhelm Klein, Josef Reder, Wickhoff Franz und Herr Vicebürgermeister Leopold Putz. Schriftführer Herr Gemeinde Secretär Fritz Hähnel. Beginn des Sitzung 3 Uhr Nachmittags.

Tagesordnung 1. Mittheilungen I. Section 2. Eingabe des Herrn Ludwig Weiss, womit derselbe den Pacht hinsichtlich der städt. Gefälle mit Ende Juni l. Js. aufkündet. 3. Eingabe des Herrn Baumeisters Franz Gerl um Zuerkennung einer Entschädigung für das separate Wasserzuführenlassen zum Armenhausbau. II. Section 4. Zuschrift der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr in Betreff der Einkommensteuer Abschreibung für die Waffenfabrik pro 1880 und 1881 pcto Abschreibung der hierauf entfallenden Gemeinde Umlagen. 5. Zuschrift des Turmbau Vereines in Steyr wegen Einzahlung des Concurrenzbeitrages zum Pfarrkirchen Thurmbau. 6. Gesuch des Herrn Mathias Huber, Cafetiers um Bewilligung seinen

Ciosk auch am Frohnleichnamstag stehen lassen zu dürfen. 7. Gesuch des Herrn Gottlieb Bruckschweiger Buchdruckereibesitzers um Zuwendung von Drucksorten Aufträgen. 8. Amtsbericht über den Stadtkasse Journals Abschluß pro April 1882. III. Section 9. Commissions Protokoll über die vorgenommene Untersuchung der grossen Fallenbrücke. 10. Amtsbericht über den Brennholz-Bedarf pro Winter 1882/83. 11. Amtsbericht pcto Anschaffung von Würfelsteinen zu Pflasterungen. Der Herr Vorsitzende constatirt die Beschlußfähigkeit, erklärt die Sitzung für eröffnet und erstattet folgende Mittheilungen: a. Vom hohen Unterrichtsministerium ist folgende Zuschrift herabgelangt: An den löblichen Gemeinderath der Stadt Steyr. Ministerium für Cultus und Unterricht Z. 3522. Der Herr Statthalter für Oberoesterreich hat mir zur Kenntnis gebracht, daß seitens des Gemeinderathes der Stadt Steyr die Kosten für den Bau der Versuchs An-

stalt und Lehrwerkstätte aus den Mitteln der Stadt bewilligt wurden. Ich habe von diesem Beschlusse mit besonderer Befriedigung Kenntnis genommen und spreche hierfür dem löblichen Gemeinderathe meinen verbindlichen Dank aus. Wien am 17. April 1882. Der Minister für Cultus und Unterricht Konrad Eybesfeld. Wird ohne Debatte zur erfreulichen Kenntnis genommen. - Z. 5877. b. Wie bekannt wurde in der letzten Sitzung beschlossen sich an die Gemeinde Garsten mit dem Ersuchen um Zustimmung zur Einverleibung des sogenannten Fürstenfeldes in das Gemeindegebieth der Stadt Steyr, zu wenden. Die diesfällige Erledigung seitens der Gemeinde Garsten lautet: No. 593. Löbliche Stadtgemeinde Vorstehung Steyr. In Erwiderung der sehr geschätzten Zuschrift vom 25. d. Mts. Z. 5516 beehre ich mich höflichst mitzutheilen, daß sich der hiesige Gemeindeausschuß in seiner Sitzung am heutigen Tage einhellig gegen die Abtrennung ei-

nes Theiles des Quenghoffeldes aus der Katastralgemeinde Garsten und dessen Einverleibung in das Stadtgebieth Steyr ausgesprochen hat. Gemeinde Vorstehung Garsten am 30. April 1882. Der Gemeindevorsteher Eder. In Folge dessen wurde der Excellenz gräflichen Gutsdirektion Steyr folgendes Schreiben übermittelt. - Z. 5780. An die geehrte Exzellenz gräfl. Lambergsche Gutsdirektion in Steyr. - Im Nachhange zum hierämtl. Schreiben vom 29. v. Mts. Z. 5516 beehre ich mich hiemit zu eröffnen, daß laut soeben eingelangter Zuschrift der Gemeinde Vorstehung Garsten, der dortige GemeindeAusschuß in seiner Sitzung vom 30. April l. Js. sich einhellig gegen die Abtrennung eines Theiles des Quenghoffeldes aus der Katastralgemeinde Garsten und dessen Einverleibung in das Stadtgebieth ausgesprochen hat mithin der gefertigten Gemeinde Vertretung Steyr, falls Herr Josef Werndl auf die sofortige Erwerbung des Grundes und Abschluß des Vertrages beharren sollte die Gelegenheit benommen ist, mit der Gemeinde Garsten

in weitere Unterhandlungen treten zu können. Steyr am 1. Mai 1882. Der Bürgermeister G. Pointner. Nachdem hierüber nichts weiters geschehen, so möge die Sache dermalen ad acta gelegt werden. Wird ohne Debatte einstimmig zum Beschlusse erhoben. - Z. 5780 c. Von der k. k. Kronprinz Rudolfsbahn Betriebs Verwaltung ist folgende Zuschrift anher gelangt: k. k. Betriebs Verwaltung der Kronprinz Rudolf Bahn Z. 4433/B I. An die geehrte Stadtgemeinde Vorstehung in Steyr. - Bezugnehmend auf die geschätzte Zuschrift vom 24. März 1882 Z. 3976 beehre ich mich anrufend den Entwurf eines Uibereinkommens hinsichtlich der Herstellung und Erhaltung des Gehsteges an der in Km. 21.922, Strecke Steyr-Garsten auszuführenden Ennsbrücke im Sinne meines Ergebenen vom 10. März 1882 Z. 1045 zu übermitteln. Da sich derselbe eng an die von einer geehrten bereits aceptirten Bestimmungen des Erlasses des hohen k. k. Handelsministeriums vom 16. Jänner 1882 No. 41.119 ex

1881 anschließt, dürfte gegen die Fassung ein Bedenken obwalten und erbitte ich mir daher, da ich auch die Zustimmung der geehrten Gemeinde Vorstehungen von Garsten Sct. Ulrich voraussetze, nach allseitiger Unterfertigung das Uibereinkommen behufs Einholung der vorbehaltenen hohen Genehmigung zurück. - Wien am 4. Mai 1882. Der k. k. Betriebsverwalter der Kronprinz Rudolf Bahn Perl. Der Vertragsentwurf basirt vollkommen auf die seinerzeit bekannt gegebenen Bedingungen und ist nur der Vertrag selbst von den Gemeinden Stadt Steyr, Garsten und Sct. Ulrich zu unterfertigen. Es handle sich nun darum die Ansicht des löblichen Gemeinderathes über die beiläufige Höhe des beabsichtigten Brückenwegmauthgebühr und über die Art und Weise der etwaigen Verpachtung zu hören um sodann diesbezüglich mit den Gemeinden Garsten und Sct. Ulrich ein diesfälliges Uibereinkommen zu besprechen. Herr G. R. Josef Haller beantragt 2 xr pro Person einzuheben.

Herr G. R. Jakob Kautsch, will bezüglich der zu erwartenden Passanten Anzahl etc. vom Amte eine proximative Zusammenstellung ausarbeiten lassen. Herr G. R. Josef Peyrl glaubt die Verpachtung vorläufig auf ein Jahr zu empfehlen, weil man sodann schon sehen wird, ob die Verzinsung des Anlagekapitals sich ergebe oder nicht, wonach man dann die Höhe der Brückenwegmauthgebühr reguliren könne. Herr G. R. Franz Breslmayr meint der Herr Bürgermeister möge sich diesfalls vorher mit den beiden GemeindeVorstehern von Garsten und Ulrich besprechen und das Resultat sodann mittheilen, worauf dann ein endgiltiger Beschluß gefaßt werde. Herr G. R. Victor Stigler meint man möge schon heute die Ansicht aussprechen, als Brückenwegmauthgebühr den Betrag von 2 xr pr Person fest zu stellen und diese Mauth nach erfolgter Bewilligung derselben, um den Meistbiethenden und vorläufig nur auf ein Jahr zu verpachten.

Dieser Ansicht ist auch der Herr Gemeinderath Gschaider Gustav und der Herr Vorsitzende, und schliessen sich sodann auch die übrigen Herren G. R. derselben an. Der Herr Vorsitzende erklärt nun, daß er im diesen Sinne sich mit den beiden Gemeindevorstehern von Garsten und Sct. Ulrich besprechen und sodann das Resultat dem löblichen Gemeinderathe mittheilen werde. a. Z.6245. I. Section Mit dem Referate über den Punkt 1, ist seitens der Section Herr Gemeinde Secretär Fritz Hähnel betraut und referirt derselbe wie folgt: Mit Eingabe de dato 15. April 1882 praes unter Zahl 5076, hat der städtische Gefällspächter Herr Ludwig Weiss durch seinen ausgewiesenen Bevollmächtigten Herrn Dr. Seidl Advokat in Steyr, den mit ihm am 23. November 1880 abgeschlossenen Gefällspachtvertrag, der Stadtgemeinde Steyr mit letzten Juni 1882 gekündet und obliegt es nun dem löblichen Gemeinderathe zu entscheiden, ob diese Kündigung angenommen, oder zurüchgewiesen werde. Die Eingabe des Herr Ludwig Weiss lautet:

(Siehe Akt präs am 15. April 1882) unter Z. 5076. Uiber diese Eingabe wurde das Amt beauftragt im Einvernehmen mit dem Herrn Gemeinderath Dr. Hochhauser eine diesbezügliche Aeusserung auszuarbeiten. Dieselbe lautet: Amtsbericht. Die Eingabe des Herrn Gefällspächters Ludwig Weiss de dato 15. April 1882. Z. 5076, zerfällt in eine Einleitung, in zwei länger ausgeführten Beschwerdepunkten und in den Schlußabsatz die eigentliche Kündigung enthaltend. In der Einleitung führt Herr Weiss aus, daß der Pachtvertrag vom 23. November 1880 auf die von der Gemeinde Vorstehung Steyr unterm 10. September 1880 Kund gemachten Pachtbedingnissen, (obwohl dieselben hierüber thatsächlich keine Bestimmung enthalten) und diese wieder auf die städtische Marktordnung vom 29. März 1866 und angeblich auch auf den Mauthtarif vom 19. Oktober 1874 kund gemacht

durch die Gemeinde Vorstehung Steyr am 14. November 1874 unter Z. 10428 beruhen. Diese letztere Annahme ist eine vollkommen irrige und erscheinen in Folge dessen auch alle auf diese Annahme basirenden weiteren Ausführungen ohne jede juridische Bedeutung. Die Sache verhält sich nämlich so: Die in der erwähnten Kundmachung vom 14. November 1874, also zu einer ganz anderen Zeit und für einen ganz anderen Pächter, veröffentlichten Mauthbestimmungen, sind nachdem das diesen Mauthbestimmungen beziehungsweise dieser Kundmachung zu Grunde gelegene Pflaster und Brückenmauthrecht im Jahre 1874 der Stadt Steyr nur auf weitere fünf Jahre also nur für die Jahre 1875, 1876, 1877, 1878 und 1879 verliehen worden war, mit 1. Jänner 1880 erloschen, da naturgemäß mit dem aufhören eines bestimmten Rechtes auch alle über die Handhabung dieses bestimmten Rechtes ergangenen Kundmachungen und Beschlüsse ausser Kraft treten, gleichviel ob dann zufällig eine

solche Kundmachung noch irgend wo affigirt geblieben ist oder nicht. Uiberdies ist in der berufenen Kundmachung noch ausdrücklich zu ersehen, daß sich dieselbe auf ein der Stadt Steyr nur auf 5 Jahre verliehenes Recht bezieht. Mit Landesgesetz vom 8. September 1880 G. u. Verordn. Bl. No. 10, ist der Stadt Steyr das Brücken und Pflastermauthrecht, auf weitere fünf Jahre verliehen worden und auf Grund dieses Gesetzes wurden mit Gemeinderathsbeschluß vom 10. September 1880 die Bedingungen für die Verpachtung dieses neu verliehenen Mauthrechtes aufgestellt und in Folge des hierauf von Herrn Ludwig Weiss eingelangten Offertes, mit Herrn Weiss der Pachtvertrag am 23. November 1880 abgeschlossen. Maßgebend für die Beurtheilung der angeregten Fragen ist also ausschließlich der Inhalt des Pachtvertrages vom 23. November 1880 das dem Herrn Ludwig Weiss mit Pachtvertrag vom 23. November 1880 auf die Dauer von 4 Jah-

ren d. i. vom 1. Jänner 1881 bis 31. Dezember 1884 in Bestand gegebene Pflaster und Brückenmauthrecht der Stadt Steyr, kann selbstverständlich kein anderes Recht sein, als das, welches der Stadt Steyr mit Landesgesetz vom 8. September 1880 No. 10 verliehen worden ist und erscheint auch der Pachtvertrag diesem Rechte angemessen abgefaßt und ratifizirt. In der Aufzählung der mit erwähnten Pachtvertrag dem Herrn Ludwig Weiss in Bestand gegebenen 4 Gefällsrechte lautet der erste Absatz wörtlich: Die Gemeinde Vertretung der Stadt Steyr verpachtet zufolge Sitzungsbeschlusses vom 15. Oktober 1880 an Herrn Ludwig Weiss und letzterer pachtet: 1. Das städtische Pflaster und Brückenmauthgefälle von den 6 städtischen Mauthschranken nämlich: bei der Pfarrkirche, auf dem Schnallenberge, in der Schönau, in Ennsdorf Langegasse, an der Bahnhofstrasse und in Aichet. Es ist Herrn Ludwig Weiss hiermit klar und deutlich bestimmt, wo er die Brücken und Pflastermauth einzuheben berechtigt ist. Wenn es unter Punkt VI A. 2 weiter heißt "die Mauth ist sowohl beim Ein als auch

beim Austritte des durch die Grenze des Mauthgebiethes bestimmten Rayon zu zahlen, so ist hiermit nur das der Stadt Steyr nach dem Landesgesetze vom 8. September 1880 eingeräumte Recht erwähnt, die Mauth auf allen Ein und Ausbruchsstellen des Burgfriedens einzuheben. Will also Herr Ludwig Weiss auch von dieser Bestimmung Gebrauch machen, so ist es seine Sache, um die Errichtung von neuen Schranken oder zweckentsprechender von sogenannten Wehrmauthschranken bei der Gemeinde anzusuchen, und würde die Gewährung eines solchen Ansuchens, gleichsam die Gewährung einer höheren als der durch die Bestimmung Punkt I 1 des Pachtvertrages dem Herrn Pächter gewährten Einnahmsquelle von den 6 städtischen Mauthschranken, bilden. Was nun die angeblich noch unerledigten Mauthstreitfälle betrifft, so erscheinen die Angelegenheiten Viertl und Leopoldseder mittlerweile durch Zahlung seitens der Partheien erledigt. Eine Mauthverweigerung des Herrn

Klinglmayers kam bisher nicht zur Anzeige. Die übrigen 3 Streitsachen nämlich die der Gutsverwaltung Steyr, des Herrn Anton v. Jäger und Herrn Josef Reder junior bilden Streitigkeiten über die Auslegung von Mauthbefreiungstitel und der hiefür nach den genauen Bestimmungen des Pachtvertrages maßgebenden aerarischen Mauthvorschriften. Zur Austragung solcher Streitigkeiten sind bei den Privatmauthen wie z. B. hier beim Mauthrecht der Stadt Steyr einzig und allein die politischen Behörden competent. Diese entscheiden über solche Streitigkeiten, welche übrigens auch anders wo häufig vorkommen, entgiltig und hat sich diesen entgiltigen Entscheidungen jedermann zu fügen ohne etwa berechtigt zu sein, solche entgiltige Entscheidungen über Mauthbefreiungstitel als Schmälerung oder Entziehung gepachteter Gefällsrechtsbestandtheile anzusehen und etwa gar auf Grund dessen den Bestandvertrag etwa nach § 1117 des ab G. B. mit Erfolg kündigen oder Schadenersatzansprüche stellen zu können. Dies kann aber im gegebenen

Falle umso weniger statt haben, als es im Pachtvertrage Punkt VI. A. 2 d ausdrücklich heißt: Im Uibrigen (also naturgemäß auch in allen zweifelhaften Fällen) haben hinsichtlich der Mauthbefreiungen die für die aerarische Mauth erlassenen Vorschriften zu gelten. Schließlich erscheint auch die Andeutung des Herrn Ludwig Weiss, als unterstütze ihm die Gemeinde Vorstehung nicht in genügender Weise als eine vollkommen unberechtigte. Alle Eingaben des Herrn Ludwig Weiss wurden von Seite der Gemeinde Vorstehung unter voller Berücksichtigung seiner ihm laut Pachtvertrag zustehenden Rechte erledigt. Nur sein Ansuchen vom 22. Dezember 1881 um Neuherstellung des Mauthschrankens nächst dem Kammerhoferhause blieb bisher unerledigt, weil aus der schwebenden Ministerialentscheidung hervorgehen wird, ob an der besagten Einbruchsstelle eine solche Maßnahme dringend geboten erscheint, oder nicht. Herr Ludwig Weiss kann aber sicherlich

auch diesfalls nicht mit rechtlichen Erfolg behaupten, daß ihm hiedurch ein ihm von der Gemeinde in Bestand gegebenes Recht entzogen oder auch nur geschmälert worden sei. So wie also der Punkt I seiner Beschwerde durch die irrige Zugrundelegung einer nicht mehr giltigen Kundmachung und eines eben solchen Gemeinderathsbeschlusses hinfällig erscheint, so ist auch der Punkt II seiner Eingabe worin er behauptet die Gemeinde schmälere das ihm laut Punkt I A. 2 verpachtete Markt und Standelgefälle, vollkommen irrig begründet. Er übersieht nämlich die Thatsache, daß ihm nicht etwa ein Markt und Standelgefälle sondern ein Marktplatz und Standelgefälle verpachtet, er also nach den klaren Wortlaut dieser Pachtbestimmung nur berechtigt ist, das Gefälle für das Feilbiethen auf den Marktplätzen und für das sonstige Standelhalten an öffentlichen Orten einzuholen. Dieser, allein maßgebenden Pachtbestimmung ist auch der Gemeinderathsbeschluß vom 28. Jänner 1881 vollkommen entsprechend und kann daher derselbe auch keine

Entziehung oder Einschränkung eines dem Herrn Ludwig Weiss mit Pachtvertrag vom 23. November 1880 im Bestand gegebenen Rechtes bilden. Es besteht somit kein rechtlicher Grund zu einer Vertragskündigung von Seite des Pächters und empfiehlt sich daher die Zurückweisung der vorliegenden Kündigung. Steyr am 10. Mai 1882. Der Secretär Hähnel. Die Section stellt nun einstimmig folgenden Antrag: A. Die Rechtssection hat sich nach genauer Prüfung aller maßgebender Faktoren die Uiberzeugung verschafft, daß keinerlei Bestandrechts Entziehung vorliegt und daher auch von einer Entziehung irgend eines Theiles eines im Bestand gegebenen Rechtes im Sinne des § 1117 des ab G. B. die Rede sein kann. Die Rechtssection beantragt daher die Nichtannahme der in Rede stehenden Kündigung, wogegen es natürlich dem Herrn Ludwig Weiss unbenommen bleibt, im Weiteren den Civilrechtsweg zu betreten.

B. Ferner beantragt die Rechtssection es sei, um innerhalb der gesetzlichen Grenzen den Werth der städtischen Gefälle zum Vortheile der Stadt bleibend zu erhöhen und um den Herrn Pächter ein gewisses freiwilliges Entgegenkommen zu zeigen, den Herrn Bürgermeister zu folgenden zu ermächtigen: 1. Es seien bei einen allfälligen Ansuchen des Herrn Ludwig Weiss bezüglich der Errichtung von Wehrmauthschranken, im Einvernehmen mit denselben, an den bedeutenderen bisher nicht mit Schranken oder Mauthstationen versehenen Einbruchsstellen sogenannte Filial oder Wehrmauthschranken (W. M. Stationen), welche einen integrirenden Bestandtheil der nächstgelegenen Mauthstationen bilden zu errichten und obliege es dem Pächter für die gesetzliche Art und Weise der Einhebung der Brücken und Pflastermauth an diesen Stellen, auf seine eigenen Kosten zu sorgen. Die Bestimmungen des Pachtvertrages (VI A d 2) betreffend die Beistellung eines Lokales seitens der Gemeinde, habe auf diese neu zu errichtenden Wehrmauthschranken keine Anwendung.

Kleinere Einbruchsstellen, welche namentlich von Viehtreibern zum Schaden des Mauthpächters und in Folge auch zum Schaden der Stadt selbst, benützt werden, seien für Fuhrwerk und namentlich auch für Viehtrieb in der Weise abzusperren, daß mittelst einer Tafel an den betreffenden Stellen kund gemacht werde, "daselbst sei das Fahren und Viehtreiben verbothen und werden zuwiderhandelnde wegen Mauthumfahrung bestraft. 2. Uiber etwaiges Ansuchen des Pächters sei ausser den geltenden Mauthtarif noch folgendes kund zu machen: a. gemäß den genauen Bestimmungen der Marktordnung vom 29. März 1866 § 11 ist das Feilbiethen an den Häusern und Einfahrten verbothen und kann auch dermalen aus lokal und marktpolizeilichen Rücksichten, da durch obigen Unfug häufig der Verkehr gehindert und die Ausübung der marktpolizeilichen Uiberwachung sicher erschwert werden, derartiges Feilbiethen nur gegen eine besondere

schriftliche Erlaubniß seitens der Gemeinde Vorstehung gestattet werden. b. Nachdem der Gemeinderath in seiner Sitzung von 28. Jänner 1881 den Beschluß betreffend die Befreiung der nachgewiesen bestellten Viktualien vom Marktplatz und Standelgefälle gemäß den Bestimmungen des § 52 der G. O. und des seit jeher in Steyr üblichen Ortsgebrauches, nur auf das tägliche Austragen von Viktualien, Milch, Gemüse etc. in die Häuser und zu den bestimmten Kunden angewendet wissen will, so hat naturgemäß obiger Gemeinderathsbeschluß keinerlei Anwendung sobald die betreffenden Viktualien am Marktplatze oder auf einen andern öffentlichen Platz oder Strasse an die Kunden abgegeben oder feilgebothen werden. Der Herr Vorsitzende eröffnet hierüber die Debatte Herr G. R. Josef Peyrl führt mit längerer Begründung aus, daß seines Erachtens die Sectionsvorschläge eine Erweiterung des Vertrages mit Weiss auf Kosten der Partheien enthalte. Man müsse aber doch die Partheien in ihrem Rechte schützen und sei eine nachträgliche Erweiterung eines

verpachteten Rechtes unstatthaft. Nach den Ausführungen des Amtes sei die Kündigung des Herrn Weiss nicht rechtlich begründet und er sei daher nur dann für die Nichtannahme der Kündigung, wenn der Vertrag in seinen bisherigen Bestimmungen aufrecht bleibe, im entgegengesetzten Falle sei er für die Annahme der Kündigung. Herr G. R. Jakob Kautsch ist entschieden für die Annahme des Sectionsantrages, weil hiermit nicht nur der Pächter sondern wesentlich die Stadt selbst in ihren Gefällsrechte und dem ihr hieraus erwachsenden bedeutenden Einkommen geschützt werde. Herr G. R. Franz Breslmayr befürwortet die Ausführungen des Herrn Gemeinderathes Josef Peyrl. Herr G. R. Gustav Gschaider sagt, Herr G. R. Josef Peyrl habe erwähnt, er spreche im Interesse der Bürgerschaft, hierin irre er sich aber entschieden, es sei dies nicht der Fall, denn wer die Interessen der Bürgerschaft schützt, der müsse auch die Interessen der Gemeinde schützen

und dies würde nach seinen Anschauungen nicht geschehen, ja im Gegentheil es würde das Interesse der Stadt schwer geschädigt werden. Zeigen wir, daß wir den Pächter nicht in seinem Rechte schützen so werden wir keinen Pächter mehr bekommen, höchstens einen der uns statt 15666 fl vielleicht nur 12000 fl oder noch weniger biethe, das macht für die noch aushaftenden 3 1/2 Pachtjahre weit über 10000 fl zum Schaden der Gemeinde aus. Wer also die Interessen der Bürgerschaft und der Gemeinde wahren will, müsse unbedingt für die Annahme des Sectionsantrages sein. Herr G. R. Victor Stigler schließt sich diesen Ausführungen an und macht darauf aufmerksam, daß mit der Annahme des Sectionsantrages keine Erweiterung des Pachtvertrages eintrete, da schon früher mehr Mauthschranken wie z. B. beim Kammerhoferhause, in Garsten etc. bestanden und seither nur in Vergessenheit geriethen. 15666 fl Pachtzins sei eine grosse Summe und es liege im Interesse der Gesammtheit, daß der Gemeinde diese Einnahme nicht geschmälert und hiedurch die Gemeindeeinnahmen bedeutend verkürzt werden.

Herr G. R. Johann Mayr befürwortet ebenfalls den Sectionsantrag. Herr G. R. Josef Haller bestättigt, daß schon früher einmal mehrere Wehrmauthschranken an verschiedenen anderen Einbruchsstellen aufgestellt waren. Hierauf bringt der Herr Vorsitzende den Sectionsantrag Punkt für Punkt zur Abstimmung. Punkt A. betreffend die Nichtannahme der Kündigung wird mit allen gegen 3 Stimmen (Herr G. R. Franz Breslmayr, Josef Peyrl und Anton Landsiedl) zum Beschlusse erhoben. Punkt B 1 betreffend die Errichtung von Wehrmauthschranken etc. wird mit allen gegen 2 Stimmen (und zwar G. R. Josef Peyrl und Franz Breslmayr) zum Beschlusse erhoben. Punkt B 2 a betreffend das Feilbiethen unter den Einfahrten etc. wird einstimmig zum Beschlusse erhoben. Den letzte Punkt des Sectionsantrages (Punkt B 2 b), wird dahin abgeändert, daß sämmtliche in die Stadt gebrachten Feilschaften der tarifmässigen

Marktgebühr beziehungsweise dem Standelgefälle unterliegen gleichviel ob sie auf dem Stadtplatze oder an anderen öffentlichen Orten feilgebothen werden. Eine Ausnahme für die Letzteren hat nur dann Platz zu greifen, wenn von Seite des Verschleißers der Nachweis einer früheren Bestellung seiner ganzen Waare glaubwürdig erbracht wird. Für solche Ausnahmsfälle hat der Gemeinderathsbeschluß vom 28. Jänner 1881 seine volle Anwendung welcher lautet: Frei vom Markt und Standelgefälle können nur jene sein, deren sämmtliche in die Stadt gebrachten Waaren nachweisbar früher bestellt wurden. Demach wird einstimmig beschlossen, diesem Gemeinderathsbeschluß aufrecht zu halten. - Z. 5531. 3. Referent: Sectionsobmann Herr Gemeinderath Anton Jäger von Waldau. Hochlöblicher Gemeinderath Stadt Steyr Der unterthänigst gefertigte hat die Bauausführung des Armenhauses als billigster Offerent erhalten und hat diesen Bau bereits in Angriff genommen, es zeigte

sich sehr bald, daß der vorhandene Brunnen und Wasserleitung viel zu wenig Wasser liefert, als man tagtäglich braucht, beide Objekte geben nicht einmal so viel Wasser als zum Mörtelmachen benöthiget wird, geschweige erst zum Kalklöschen. Der ergebenst Gefertigte hat daher an dem Herrn Bürgermeister die dringende Bitte gestellt um schnelle Abhilfe, weil ich tagtäglich grossen Schaden erleide und vorräthigen Kalk nicht zusammen bringen kann; der ergebenst Gefertigte bekam hierauf mit dem Dekrete Zahl 5596 de dato 27. April 1882 einen abschlägigen Bescheid, welcher mich schwer betroffen hat und auch nicht einleuchten will. Ich suchte umgehend nochmals an, worauf mir das Dekret sofort mit der Zahl 5613 de dato 28. April 1882 eingehändigt wurde mit der Weisung an den löblichen Gemeinderath Vorstellung zu machen. Der abweisliche Bescheid sagt daß die Wasserbeschaffung naturgemäß meine Sache ist und in den Baubedingnissen sowie in meinem Offerte keine betreffende Bedingung gestellt ist. Warum geschah das nicht? ich werde es ei-

nem löblichen Gemeinderath auseinander setzen. Wenn ein Bauobjekt im Offertwege ausgeschrieben wird und bei diesem Objekt kein Wasser vorhanden ist, so wird dies im Kostenvoranschlage und Baubedingnisse erwähnt, damit sich der betreffende Unternehmer in seiner Berrechnung Vorsorge treffen kann, wenn überhaupt im Kostenvoranschlage nicht schon eine Pauschalsumme angeführt ist. Bei diesem Bauobjekte besteht aber ein Brunnen und eine Wasserleitung, folglich habe ich Gefertigter in meinem Offerte eine Erwähnung gemacht, gerade so gut als das löbliche Bauamt in seinem Kostenvoranschlag und Baubedingnissen nichts anführte, weder ich noch das löbliche Bauamt wußten daß das Wasser zu wenig werden wird. Niemand wußte das. Daß es daher naturgemäß meine Sache wäre, das Wasser beizustellen, ist daher nicht so aufzufassen als es mir aufgetragen wurde, den naturgemäß verstehe ich nur, wenn sich Wasser in der Nähe mit bei dem Objekte vorfindet, aber naturgemäß ist es nicht mehr wenn das Wasser mit Pferden zugeführt werden muß, dieses ist ein

Punkt welcher überall und immer berücksichtiget werden muß. Bevor ich mein Offert machte, schaute ich mir die Baustelle an und jeder, ob ein Brunnen vorhanden ist und Wasser gibt, nur dieser ist da und noch eine Wasserleitung dazu, dies wußte auch das löbliche Bauamt, daß daher beim Brunnen und bei der Wasserleitung ein Mangel an Wassernoth entstehen könnte, das wußte Niemand. Es ist auch anderwärts gebräuchlich, wenn das Wasser am Bauplatze, an der Baustelle, nicht genug ergiebig ist und zugeführt werden muß separat in Verrechnung gebracht werden kann. Der ergebenst Gefertigte macht nur auf den § 13 des Baugebühr Ausmasses für die k. k. Militär Bau Administration aufmerksam. Hochlöblicher Gemeinderath Steyr. Der ergebenst Gefertigte bittet daher alles in Erwägung zu ziehen, und ihm die Wasserfuhren welche zugeführt werden müssen in Regie ver-

rechnen zu dürfen oder eine Pauschalsumme hiefür auswerfen zu wollen. Zeichne hochachtend ergebenst Gerl. Steyr 28. April 1882. Der Sectionsantrag lautet: Die Section kann auf Willfahrung des Gesuches des Herrn Gerl aus dem Grunde nicht einraten, weil einerseits bei der unmittelbaren Nähe des Kalkofens und der dortselbst vorhandenen reichlichen Wassermenge dem Herrn Bauunternehmer die Möglichkeit geboten ist, den Kalk gleich an Ort und Stelle zu löschen und den gelöschten Kalk zum Bauobjekte fahren zu lassen, anderseits für das zum Mörtelmachen nöthige Wasser durch den Hausbrunnen, und die richtige Ausnützung der Wasserleitung das Auslangen gefunden werden kann. Wird ohne weiterer Debatte dem Sectionsantrag gemäß die Abweisung des Ansuchens des Herrn Franz Gerl zum Beschlusse erhoben. - Z. 5640. II. Section Referent: Sectionsobmann Herr Gemeinderath Leopold Huber. 4. No. 393/St. An die löbl. Gemeinde Vorstehung Steyr. Zufolge der mit den beiden Noten der Wiener Steueradministration für den I. Bezirk de dato 6. De-

zember 1881 No. 18054 und 31. März 1882. No. 3970 geschehenen Eröffnung würde für die oesterr. Waffenfabricks Gesellschaft bei dem hierortigen Steueramte an Einkommensteuer pro 1880 ... 800 fl und pro 1881 ... 8570 fl 80 xr in Abgang gebracht, wovon die Mittheilung mit dem Ersuchen gemacht wird, die darauf berechnete 60 % tige Umlage u. zu pro 1880 mit 480 f und pro 1881 mit 5142 fl 48 xr Zusammen 5622 fl 48 xr weiters abzuschreiben. Steyr am 3. April 1882. Der k. k. Statthaltereirath Zimmerauer. Die Section beantragt das Kasseamt zu beauftragen den Betrag von 5622 fl 48 xr für das Jahr 1882 zur Abschreibung in Vormerkung zu bringen. Wird ohne Debatte einstimmig zum Beschlusse erhoben. - Z. 4801. 5. Löbliche Stadtgemeinde Vorstehung Steyr. Da am 10. August 1878 die Concurrenz Verhandlung bezüglich des Wiederaufbaus des abgebrannten Stadtpfarrkirchenthurmes stattgefunden und die löbliche Stadtgemeinde Vorstehung (resp. die Gemeinden Steyr und Sct. Ulrich)

den sie treffenden Beitrag mit 3989 fl 8 xr Ö. W. als billig und entsprechend anerkannt hat; da in jener Versammlung es auch allseitig als zweckmässig und im Interesse der Sache gelegen erachtet wurde, daß die Einzahlung der Concurrenzbeiträge innerhalb 3 Jahren geschehe; so erlaubt sich der gefertigte Turmbauvereins Vorstand die höfliche Anfrage zu stellen, ob die löbl. Gemeinde Vorstehung nicht gewillt oder in der Lage wäre, wenigstens einen Theil des Beitrages einzuzahlen, damit so je eher je lieber mit dem Rekonstruktionsbau dem so viele Bewohner von Steyr und Umgebung sehnsuchtsvoll entgegen sehen, begonnen werden könne. - Steyr am 26. April 1882. Georg Arminger Canonicus und Vorstand des Thurmbau Vereins. Die Section stellt den Antrag, nachdem für diese Zahlung im Praeliminare keine Vorsorge getroffen erscheint, im Praeliminare fürs Jahr 1883 zu diesem Zwecke einen Theilzahlungsbetrag von 1000 fl einzustellen; der Rest sei in ähnlicher Weise im Jahre 1884 u. s. w. nach Möglichkeit zu begleichen.

Herr G. R. Viktor Stigler bittet dem Herrn Vorsitzenden und Aufklärung wie es sich mit dieser Beitragssumme verhält und wann die Einzahlung eigentlich zu leisten ist. Der Herr Vorsitzende theilt mit, daß die Stadt als Pfarr Gemeinde zur Beitragsleistung in der Höhe von 3989 fl 8 xr verpflichtet sei, ebenso der Religionsfond als Patron. Dieser habe erklärt er werde den Betrag dann zahlen sobald mit dem Bau begonnen werde. Diese Zeit wäre auch der Zahlungstermin für die Gemeinde. Um aber nicht auf einmal eine so grosse Summe zahlen zu müssen, empfehle die Section eine jährliche Ratenzahlung vom Jahre 1883 angefangen. Herr G. R. Viktor Stigler ist damit vollkommen einverstanden und wird sodann der Sectionsantrag einstimmig zum Beschlusse erhoben. - Z. 5577. 6. Das Ansuchen des Herrn Cafetiers Mathias Huber de dato 27. April 1882 praes unter Zahl 5597, um Bewilligung zur Aufstellung seines Kioskes vor seinem Lokale, auch für den Frohnleichnamstag,

wird gemäß Sectionsantrages ohne Debatte einstimmig gegen dem bewilligt, daß während der Fohnleichnams-Feierlichkeit der Kiosk für das Publikum gänzlich abgeschlossen zu bleiben hat. - Z. 5597 7. Das Ansuchen des Herrn Gottlieb Bruckschweiger Buchdruckerei und Hausbesitzer in Steyr de dato l. Mts. praes unter Zahl 5801 um gütige Zuweisung von Druckaufträgen, wird gemäß Sectionsantrages ohne Debatte einstimmig dahin erledigt, daß die Vergebung der Drucksorten wie bisher dem Herrn Bürgermeister überlassen bleibe. Der Herr Vorsitzende erklärt hierauf, er nehme von diesem Beschlusse Kenntnis und er erkläre, daß er so wie seine Vorgänger die Drucksorten von der Firma Haassche Erben besorgen lassen werde, weil dieser keinen Absatz an die hiesigen kaiserlichen Aemter habe und schon seit Jahren die Gemeinderaths Protokolle der Gemeinde unentgeldlich drucke. Was die Preise anbelange so liefere Herr Bruckschweiger in kleinen billiger als Herr Haas, bei mittleren Bestellungsmengen seien die Preise beider

Druckereien gleich, bei grösseren Bestellungen aber habe Herr Haas einen billigeren Tarif als Herr Bruckschweiger. Diese Erklärung wird ohne Bemerkung zur Kenntnis genommen. - Z. 5801. 8. Resultat der Gebahrung bei der Stadtkasse in Steyr im Monate April 1882. Einnahmen im Monate April 1882. Hiezu den am 31. März 1882 verbliebenen Kassarest mit daher Einnahmen Summe im April 1882 Hievon abgezogen die im Monate bestrittenen Ausgaben per verbleibt für den Monat Mai 1882 ein baares Kassarest von und betragen vom Jahresbeginne bis inclusive April 1882. Die gesammten Einnahmen die gesammten Ausgaben Städtisches Kasseamt Steyr am 30. April 1882 Willner Cassen Direktor. Paarfusser Controlor.

Nachdem das Kassa-Journal durch die Herren G. R. Leopold Huber und Anton Landsiedl geprüft und richtig befunden worden, beantragt die Section die Kenntnisnahme obigen Kassaammts Ausweises. Wird ohne Debatte einstimmig zum Beschlusse erhoben. - Z. 6085. III. Section Referent: Sections Obmann Herr Gemeinderath Johann Redl. 9. Sectionsantrag. Der Gemeinderath hat in seiner Sitzung vom 28. April 1882 einstimmig beschlossen den Antrag der Wehrgaben Commune den linksseitigen Brückenkopf bei der Kohlenfalle aus Steinmauerwerk im vorangeschlagten Kostenbetrage von 761 fl 57 xr gemeinsam mit der Stadtgemeinde herzustellen, anzunehmen und die ehebaldige Herstellung dieses Baues auf Grund des vorliegenden Planes, de dato 13. April 1882 im Offertwege zu bewilligen insoferne nicht etwa eine anderweitige Beitragspflicht in den Vorakten aufscheint. Das Amt hat nun unterm 5. Mai l. Js. berichtet, daß aus den Vorakten keinerlei anderweitige Beitragspflicht er-

sichtlich ist und beantragte es möge bezüglich der in Rede stehenden Kohlerbrücke die Beitragsleistung in der Art ein für allemal bestimmt werden, daß die Herhaltung des Brückenoberbaues und der beiden Mitteljoche Sache der Gemeinde allein sei, die Herhaltung der Schlachtwände Sache der Wehrgrabencommune allein sei, dagegen aber die Herstellung und Herhaltung des jetzt in Rede stehenden linken Brückenkopfes und des wohl auch bald neu herzustellenden rechten Brückenkopfes aus Steinmauerwerk, die Gemeinde und die Wehrgraben Commune gemeinsam und zu gleichen Theilen zu bestreiten haben. In diesem Sinne haben sich auch die Vertreter der Gemeinde und der Vertreter der Wehrgraben Commune Herr Georg Schartner, bei der am 9. l. Mts. stattgehabten Baubewilligungs Commission zu Protokoll verpflichtet und diese Frage ein für allemal geregelt.

Die Section beantragt nun, dies genehmigend zur Kenntnis zu nehmen, die Offertausschreibung ohne Verzug zu veranlassen und mit der Vergebung der in Rede stehenden Arbeit, die gefertigte Bausection zu betrauen. Wird ohne Debatte einstimmig zum Beschlusse erhoben. - Z. 12087 ex 1881. 10. Betreffend die Beistellung des Brennholzbedarfes für den Winter 1882/83, bestehend in 261 Raummeter harten und 72 Raummeter weichen Holzes, beantragt die Section die Beistellung dieses Brennholzbedarfes im Offertweg. Der gegenwärtig noch in den einzelnen Schulen vorhandene Vorrath ist von Seite des städtischen Bauamtes zu erheben und hierüber Bericht zu erstatten. Wird ohne Debatte einstimmig zum Beschlusse erhoben. - Z. 6158. 11. Für die Neupflasterung der Sierningerstrasse vom Hause No. 2 angefangen 80 Meter aufwärts und am Stadtplatze vor den Häusern 1 und 2, beantragt die Bausection die Anschaffung von 12000 Stück 18/18 centimetrigen Würfeln

= 7/7 Zoll, diesbezüglich sind 2 Offerte eingeholt worden und zwar von Anton Poschacher in Wien das Tausend mit 230 fl loco Bahnhof Steyr und von Johann Rockenschaub in Enns das Tausend mit 210 fl loco Bahnhof Steyr. Die Section beantragt daher die Lieferung der 12000 Stück Würfelsteine, den billigeren Offerenten Herrn Rockenschaub zu übertragen. Wird ohne Debatte einstimmig zum Beschlusse erhoben. - Z. 5369. Herr G. R. Gustav Gschaider ersucht, daß die Bausection auch die Umpflasterung der Gleinkergasse oberhalb des Brunnens woselbst das Pflaster in einem sehr schlechten Zustande sei, in Erwägung ziehen möge. Wird von der Bausection zur Kenntnis genommen. Zum Schlusse macht Herr G. R. Viktor Stigler aufmerksam, daß die Quaimauer unterhalb der Neubrücke senkrecht in den dort reissenden Ennsfluß abfalle, ohne daß diese Stelle, wo häufig Kinder spielen und leicht verunglücken können, etwa durch ein Geländer geschützt sei. Herr Sectionsobmann Johann Redl glaubt sich erinnern zu können, daß diesfalls schon einmal eine Vorkehrung

in Aussicht genommen worden sei, jedoch diesfalls mit der Staatsbaubehörde in Verhandlung getreten werden müßte; die Bausection werde dieserhalb weitere Erhebungen pflegen. Hierauf Schluss der Sitzung um 6 Uhr Abends. Der Vorsitzende Georg Pointner Die Gemeinderäthe Josef Haller Leop. Huber Der Schriftführer Fritz Hähnel

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