Ratsprotokoll vom 12. Mai 1882

Marktgebühr beziehungsweise dem Standelgefälle unterliegen gleichviel ob sie auf dem Stadtplatze oder an anderen öffentlichen Orten feilgebothen werden. Eine Ausnahme für die Letzteren hat nur dann Platz zu greifen, wenn von Seite des Verschleißers der Nachweis einer früheren Bestellung seiner ganzen Waare glaubwürdig erbracht wird. Für solche Ausnahmsfälle hat der Gemeinderathsbeschluß vom 28. Jänner 1881 seine volle Anwendung welcher lautet: Frei vom Markt und Standelgefälle können nur jene sein, deren sämmtliche in die Stadt gebrachten Waaren nachweisbar früher bestellt wurden. Demach wird einstimmig beschlossen, diesem Gemeinderathsbeschluß aufrecht zu halten. - Z. 5531. 3. Referent: Sectionsobmann Herr Gemeinderath Anton Jäger von Waldau. Hochlöblicher Gemeinderath Stadt Steyr Der unterthänigst gefertigte hat die Bauausführung des Armenhauses als billigster Offerent erhalten und hat diesen Bau bereits in Angriff genommen, es zeigte

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