Ratsprotokoll vom 12. Mai 1882

Entziehung oder Einschränkung eines dem Herrn Ludwig Weiss mit Pachtvertrag vom 23. November 1880 im Bestand gegebenen Rechtes bilden. Es besteht somit kein rechtlicher Grund zu einer Vertragskündigung von Seite des Pächters und empfiehlt sich daher die Zurückweisung der vorliegenden Kündigung. Steyr am 10. Mai 1882. Der Secretär Hähnel. Die Section stellt nun einstimmig folgenden Antrag: A. Die Rechtssection hat sich nach genauer Prüfung aller maßgebender Faktoren die Uiberzeugung verschafft, daß keinerlei Bestandrechts Entziehung vorliegt und daher auch von einer Entziehung irgend eines Theiles eines im Bestand gegebenen Rechtes im Sinne des § 1117 des ab G. B. die Rede sein kann. Die Rechtssection beantragt daher die Nichtannahme der in Rede stehenden Kündigung, wogegen es natürlich dem Herrn Ludwig Weiss unbenommen bleibt, im Weiteren den Civilrechtsweg zu betreten.

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