Ratsprotokoll vom 12. Mai 1882

Punkt welcher überall und immer berücksichtiget werden muß. Bevor ich mein Offert machte, schaute ich mir die Baustelle an und jeder, ob ein Brunnen vorhanden ist und Wasser gibt, nur dieser ist da und noch eine Wasserleitung dazu, dies wußte auch das löbliche Bauamt, daß daher beim Brunnen und bei der Wasserleitung ein Mangel an Wassernoth entstehen könnte, das wußte Niemand. Es ist auch anderwärts gebräuchlich, wenn das Wasser am Bauplatze, an der Baustelle, nicht genug ergiebig ist und zugeführt werden muß separat in Verrechnung gebracht werden kann. Der ergebenst Gefertigte macht nur auf den § 13 des Baugebühr Ausmasses für die k. k. Militär Bau Administration aufmerksam. Hochlöblicher Gemeinderath Steyr. Der ergebenst Gefertigte bittet daher alles in Erwägung zu ziehen, und ihm die Wasserfuhren welche zugeführt werden müssen in Regie ver-

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