Ratsprotokoll vom 12. Mai 1882

verpachteten Rechtes unstatthaft. Nach den Ausführungen des Amtes sei die Kündigung des Herrn Weiss nicht rechtlich begründet und er sei daher nur dann für die Nichtannahme der Kündigung, wenn der Vertrag in seinen bisherigen Bestimmungen aufrecht bleibe, im entgegengesetzten Falle sei er für die Annahme der Kündigung. Herr G. R. Jakob Kautsch ist entschieden für die Annahme des Sectionsantrages, weil hiermit nicht nur der Pächter sondern wesentlich die Stadt selbst in ihren Gefällsrechte und dem ihr hieraus erwachsenden bedeutenden Einkommen geschützt werde. Herr G. R. Franz Breslmayr befürwortet die Ausführungen des Herrn Gemeinderathes Josef Peyrl. Herr G. R. Gustav Gschaider sagt, Herr G. R. Josef Peyrl habe erwähnt, er spreche im Interesse der Bürgerschaft, hierin irre er sich aber entschieden, es sei dies nicht der Fall, denn wer die Interessen der Bürgerschaft schützt, der müsse auch die Interessen der Gemeinde schützen

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