Ratsprotokoll vom 22. August 1869

Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 22. August 1869 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr

Raths Protocoll über die Sitzung der Gemeinderathes der Stadt Steyr am 22. August 1869 unter dem Vorsitze des Bürgermeisters Herrn Josef Pöltl und in Gegenwart von 16 Gemeinderäthen und zwar der Herrn: Vizebürgermeister Putz, Karl Edelbauer, Alois Graßl, Ferdinand Gründler, Josef Haller, Johann Haratzmüller, Karl Holderer, Dr. Johan Hochhauser, Josef Landsiedl, Vinzenz Mayer, Josef Reder, Joseph Reichl, Franz Schachinger, Anton Theod. Schweighofer, Josef Theißig, Alois Vögerl. Schriftführer Sekretär Frappart. Abwesend die Herren Gemeinderäthe: Karl Fellerer Leopold Huber, Thomas Mooshammer, Alois Vogl, Josef Werndl, Franz Werndl, Franz Wickhoff. Herr Bürgermeister eröffnet die Sitzung. No. 2367 Herr Gemeinderath Dr. Hochhauser als Obmann der Spezialkommissi- on berichtet über die Kranken- hausfrage, und hält folgen- den Vortrag: Aus Anlaß der von den barmherzigen Schwestern erfolgten Vertragskündigung unterzog die Spezial Commission den mit derselben behufs der Krankenpflege im Plautzenhof geschlossenen Vertrag vom 5. Juni 1849 einer genauen Prü- fung und fand einstimmig, daß mehrere Bestimmungen derselben den Anforderun- gen der Zeit der zunehmenden Bevölker- ungszal nicht entspreche, ja mit den Pflichten der Gemeinde Vertretung als Verwalterin des Milden Versor- gungsfondes und als sanitätspolizeiliche Behörde im direkten Widerspruche stehe.

Raths Protocoll über die Sitzung der Gemeinderathes der Stadt Steyr am 22. August 1869 unter dem Vorsitze des Bürgermeisters Herrn Josef Pöltl und in Gegenwart von 16 Gemeinderäthen und zwar der Herrn: Vizebürgermeister Putz, Karl Edelbauer, Alois Graßl, Ferdinand Gründler, Josef Haller, Johann Haratzmüller, Karl Holderer, Dr. Johan Hochhauser, Josef Landsiedl, Vinzenz Mayer, Josef Reder, Joseph Reichl, Franz Schachinger, Anton Theod. Schweighofer, Josef Theißig, Alois Vögerl. Schriftführer Sekretär Frappart. Abwesend die Herren Gemeinderäthe: Karl Fellerer Leopold Huber, Thomas Mooshammer, Alois Vogl, Josef Werndl, Franz Werndl, Franz Wickhoff. Herr Bürgermeister eröffnet die Sitzung. No. 2367 Herr Gemeinderath Dr. Hochhauser als Obmann der Spezialkommission berichtet über die Krankenhausfrage, und hält folgenden Vortrag: Aus Anlaß der von den barmherzigen Schwestern erfolgten Vertragskündigung unterzog die Spezial Commission den mit derselben behufs der Krankenpflege im Plautzenhof geschlossenen Vertrag vom 5. Juni 1849 einer genauen Prü- fung und fand einstimmig, daß mehrere Bestimmungen derselben den Anforderun- gen der Zeit der zunehmenden Bevölkerungzal nicht entspreche, ja mit den Pflichten der Gemeinde Vertretung als Verwalterin des Milden Versor- gungsfondes und als sanitätspolizeiliche Behörde im direkten Widerspruche stehe.

Der Plautzenhof resp. das Spital zu St. Anna ist die einzige Kranken Anstalt der Stadt und stiftbriefmäßig in erster Linie dazu bestimmt, die erkrankten Milden Versorgungsfond & Armen Institutspfründner dieser Stadt und ihres Bezirkes, dann die Gesellen des hiesigen Maurer und Steinmetz Handwerkes, welche mit keiner chronischen Krankheit behaftet sind, aufzunehmen. Der Plautzenhof ist aber zugleich eine Lokal-Kranken-Anstalt, und es wurde in den oberwähnten Vertrage die weitere Bestimmung getroffen, daß nur im Nothfalle andere Kranke aufgenohmen und Heilung und Pflege erhalten sollen, daß aber bezüglich dieser Kranken der Orden vollständig freie Hand erhält. Insofern nun die Gemeinde nur über die Aufnahme von Pfründern und Gesellen des Maurer und Steinmetz Handwerkes ein Verfügungsrecht hat, bezüglich der Aufnahme anderer Kranken aber keinen Einfluß zu üben berechtigt ist, ist der Gemeinde eines der wesentlichsten Rechte entzogen, und ein Zustand geschaffen, der mit den Anforderungen der Humanität in keiner Weise vereinbarlich ist. Der Gemeinde obliegt nach dem Gemeinde Statut der Stadt die Handhabung der Sanitätspolizei und die Überwachung des Armenwesens. Es ist daher eine gesetzliche Pflicht der Gemeinde für die Heilung und Pflegung armer

Der Plautzenhof resp. das Spital zu St. Anna ist die einzige Kranken An- stalt der Stadt und stiftbriefmäßig in erster Linie dazu bestimmt, die er- krankten Milden Versorgungsfond & Armen Institutspfründner dieser Stadt und ihres Bezirkes, dann die Gesellen des hiesigen Maurer und Steinmetz Handwer- kes, welche mit keiner chronischen Krank- heit behaftet sind, aufzunehmen. Der Plautzenhof ist aber zugleich eine Lokal-Kranken-Anstalt, und es wurde in den oberwähnten Vertrage die weitere Bestimmung getroffen, daß nur im Nothfalle andere Kranke aufgenoh- men und Heilung und Pflege erhalten sollen, daß aber bezüglich dieser Kranken der Orden vollständig freie Hand erhält. Insofern nun die Gemeinde nur über die Aufnahme von Pfründern und Gesellen des Maurer und Steinmetz Handwerkes ein Verfügungsrecht hat, bezüglich der Aufnahme anderer Kran- ken aber keinen Einfluß zu üben berech- tigt ist, ist der Gemeinde eines der we- sentlichsten Rechte entzogen, und ein Zustand geschaffen, der mit den An- forderungen der Humanität in keiner Weise vereinbarlich ist. Der Gemein- de obliegt nach dem Gemeinde Statut der Stadt die Handhabung der Sani- tätspolizei und die Überwachung des Armenwesens. Es ist daher eine gesetzliche Pflicht der Gemeinde für die Heilung und Pflegung armer

Kranken zu sorgen. Dieser Pflicht kann sich die Gemeinde Vertretung nie- mals entschlagen und sie kann es, wenn kein rechtloser Zustand bestehen soll, nicht in das Belieben eines Dritten wie hier in die Diskretion des Ordens setzen, ob der Arme nicht transportable Kranke im Spitale der Stadt Aufnahme finde oder nicht. Die Verfügung über die Aufnahme der Kranken im Spitale der Stadt, muß die Gemeinde, wenn sie ihre Pflichten über die Obsorge der Armen und über die Aufrechthaltung der Sani- tätspolizei erfüllen will, unter allen Umständen für sich in Anspruch nehmen, und sie hätte dieses Recht für sich vindi¬ ciren müßen, auch wenn ihr von den barmh. Schwestern nicht mit der Kündi- gung des Vertrags zuvorgekommen wäre. Der obige Vertrag bestimmt für die Heilung und Pflege der hiesigen erkrankten Pfründler ein Aequivalent von 2200 fl CMz. für die barmh. Schwestern, und es ist bezüglich die weitere Bestimmung in gedachten Vertrage die Verfügung getroffen, daß die Gemeinde über die der Verwendung dieses Geldes gar keinen Einfluß zu nehmen hat, daß sie keine Rechnung hierüber verlangen könne, daß sie sich überhaupt in die peku- niären Verhältniße des Ordens in keiner Weise zu mischen hat. Diese 2200 fl CMz. werden aus dem Milden Versorgungsfonde ent- nommen, also aus einer Stiftung,

Kranken zu sorgen. Dieser Pflicht kann sich die Gemeinde Vertretung niemals entschlagen und sie kann es, wenn kein rechtloser Zustand bestehen soll, nicht in das Belieben eines Dritten wie hier in die Diskretion des Ordens setzen, ob der Arme nicht transportable Kranke im Spitale der Stadt Aufnahme finde oder nicht. Die Verfügung über die Aufnahme der Kranken im Spitale der Stadt, muß die Gemeinde, wenn sie ihre Pflichten über die Obsorge der Armen und über die Aufrechthaltung der Sanitätspolizei erfüllen will, unter allen Umständen für sich in Anspruch nehmen, und sie hätte dieses Recht für sich vindi¬ ciren müßen, auch wenn ihr von den barmh. Schwestern nicht mit der Kündigung des Vertrags zuvorgekommen wäre. Der obige Vertrag bestimmt für die Heilung und Pflege der hiesigen erkrankten Pfründler ein Aequivalent von 2200 fl CMz. für die barmh. Schwestern, und es ist bezüglich die weitere Bestimmung in gedachten Vertrage die Verfügung getroffen, daß die Gemeinde über die der Verwendung dieses Geldes gar keinen Einfluß zu nehmen hat, daß sie keine Rechnung hierüber verlangen könne, daß sie sich überhaupt in die pekuniären Verhältniße des Ordens in keiner Weise zu mischen hat. Diese 2200 fl CMz. werden aus dem Milden Versorgungsfonde entnommen, also aus einer Stiftung,

deren Verwaltung gesetzlich und stiftbriefmäßig der Gemeinde Vertretung zusteht. Der Betrag von 2200 fl CMz, ist eine bedeutende Rente dieses Fondes, und für die Verwendung dieses Betrages ist gesetzlich und stiftbriefgemäß die Gemeinde Vertretung verantwortlich. Die Gemeinde Vertretung könne sich daher, wenn sie ihre Pflicht erfüllen soll, niemals des Rechtes begeben auf diese Verwendung Einfluß zu nehmen und dieselbe zu controlliren. Indem aber in dem Vertrage vom 5. Juni 1849 das Aufsichtsrecht der Gemeinde über diese Verwendung ganz und gar ausgeschloßen ist, hätte auch unter allen Umständen auf eine Änderung dieser Bestimmung gedrungen werden müssen, weil die Verwaltung des Vermögens des Milden Versorgungsfondes ein Recht ist, deßen sich die Gemeinde nicht begeben und eine Pflicht ist, deren sie sich nicht entschlagen könne. Es sind aber auch die Bestimmungen, welche hinsichtlich der Aufname der Syphilitischen bestehen ungenügend und unklar. Die Differenz, welche zwischen der Gemeinde Vertretung und dem Orden der barmh. Schwestern entstanden, war die natürliche und notwendige Folge der zweifelhaften Vertragsbestimmung, denn in § 9 des Vertrages vom 5. Juni 1849 ist die allgemeine unbeschränkte

deren Verwaltung gesetzlich und stiftbriefmäßig der Gemeinde Ver- tretung zusteht. Der Betrag von 2200 fl CMz, ist eine bedeutende Rente dieses Fondes, und für die Verwendung dieses Betrages ist gesetzlich und stiftbriefgemäß die Gemeinde Vertre- tung verantwortlich. Die Gemeinde Vertretung könne sich daher, wenn sie ihre Pflicht erfüllen soll, niemals des Rechtes begeben auf diese Verwendung Einfluß zu nehmen und dieselbe zu controlliren. Indem aber in dem Ver- trage vom 5. Juni 1849 das Aufsichtsrecht der Gemeinde über diese Verwendung ganz und gar ausgeschloßen ist, hätte auch unter allen Umständen auf eine Änderung dieser Bestimmung gedrungen werden müssen, weil die Verwaltung des Vermögens des Milden Versorgungsfondes ein Recht ist, deßen sich die Gemeinde nicht begeben und eine Pflicht ist, deren sie sich nicht entschlagen könne. Es sind aber auch die Bestimmungen, welche hinsichtlich der Aufname der Syphilitischen bestehen ungenügend und unklar. Die Differenz, welche zwischen der Gemeinde Vertretung und dem Orden der barmh. Schwe- stern entstanden, war die natürliche und notwendige Folge der zweifel- haften Vertragsbestimmung, denn in § 9 des Vertrages vom 5. Juni 1849 ist die allgemeine unbeschränkte

Bestimmung enthalten, daß die Auf- nahme der schwangeren und syphili- tischen Kranken keinem Anstande unterworfen werden darf, im §13 desselben Vertragel, ist der Plautzenhof als eine Lokal-Kranken-Anstalt er- klärt und ausdrücklich beigefügt, daß im Notfalle außer dem Pfründlern und Gesellen des Maurer und Steinmetz Handwerkes auch andere Kranke auf- genommen werden und Heilung und Pflege erhalten müßen. Es unter- liegt daher nach diesem Vertrage keinem Zweifel, daß die schwangeren und syphilitisch Erkrankten unbe- dingt und ohne Ausname im St. Annenspitale Aufname finden müßen. In dem Vertrage vom 21. Juli 1865, wel- cher in Bezug auf das Sondersichen Haus mit dem Orden der barmh. Schwestern geschloßen wurde, wurden die erwähnten Bestimmungen des obigen Vertrages in keiner Weise alterirt oder aufgehoben, sondern der Ge- meinde nur das Recht gewährt syphilitisch Erkrankten zur zeit- weiligen Verpflegung und Versorgung ins Sondersichenhaus zu verweisen, denn § 8 dieses Vertrages bestimmt wörtlich: „Da das Sondersichenhaus einzig nur eine Lokal-Versorgungs- anstalt und dazu bestimmt ist, daß darin die ganz Erwerbunfähigen Milden Versorgungsfondes und Armen Instituts Pfründner dieser

Bestimmung enthalten, daß die Aufnahme der schwangeren und syphilitischen Kranken keinem Anstande unterworfen werden darf, im §13 desselben Vertragel, ist der Plautzenhof als eine Lokal-Kranken-Anstalt erklärt und ausdrücklich beigefügt, daß im Notfalle außer dem Pfründlern und Gesellen des Maurer und Steinmetz Handwerkes auch andere Kranke aufgenommen werden und Heilung und Pflege erhalten müßen. Es unterliegt daher nach diesem Vertrage keinem Zweifel, daß die schwangeren und syphilitisch Erkrankten unbedingt und ohne Ausname im St. Annenspitale Aufname finden müßen. In dem Vertrage vom 21. Juli 1865, welcher in Bezug auf das Sondersichen Haus mit dem Orden der barmh. Schwestern geschloßen wurde, wurden die erwähnten Bestimmungen des obigen Vertrages in keiner Weise alterirt oder aufgehoben, sondern der Gemeinde nur das Recht gewährt syphilitisch Erkrankten zur zeitweiligen Verpflegung und Versorgung ins Sondersichenhaus zu verweisen, denn § 8 dieses Vertrages bestimmt wörtlich: „Da das Sondersichenhaus einzig nur eine Lokal-Versorgungsanstalt und dazu bestimmt ist, daß darin die ganz Erwerbunfähigen Milden Versorgungsfondes und Armen Instituts Pfründner dieser

Stadt und ihres Bezirkes, dann bis auf weiteres arme Irre, syphilitisch Erkrankte zeitweilig verpflegt und versorgt werden sollen, so versprechen die barmh. Schwestern, diese Verbindlichkeit ihrerseits getreu Handzuhaben und in Erfüllung zu bringen etc. etc. Es ist also aus den zitirten Bestimmungen klar, daß dem Orden der barmh. Schwestern die Aufname der syphilitisch Erkrankten ein Spital zu St. Anna obliegt, daß mit dem Vertrage über die Leitung des Sondersichenhauses vom 21. Juli 1865 in den dießbezüglichen früheren Vertragsbestimmungen gar keine Änderung vorgenommen wurde, daß im Gegentheile der Gemeinde nur das Recht gewahrt und den Schwestern die Verbindlichkeit auferlegt wurde syphilitisch Erkrankte zeitweilig auch zur Verpflegung und Versorgung ins Sondersichenhaus verweisen zu dürfen. Im Übrigen ist der Umstand gegenwärtig gleichgültig weil der Orden der barmh. Schwestern diese beiden Vertrage gekündigt hat und die Gemeinde die Kündigung annahm, wodurch von selbst nach Umfluß der Kündigungszeit beide Verträge aufgelöst sind. Die Spezialkommission hat auch die Position vom 14. April d.J. welche eine Reihe Unterschriften trägt, und an deren Spitze die beiden Pfarrämter stehen, einer genauen

Stadt und ihres Bezirkes, dann bis auf weiteres arme Irre, syphilitisch Er- krankte zeitweilig verpflegt und versorgt werden sollen, so versprechen die barmh. Schwestern, diese Verbind- lichkeit ihrerseits getreu Handzuhaben und in Erfüllung zu bringen etc. etc. Es ist also aus den zitirten Bestimmun- gen klar, daß dem Orden der barmh. Schwestern die Aufname der syphi- litisch Erkrankten ein Spital zu St. Anna obliegt, daß mit dem Vertrage über die Leitung des Sondersichenhauses vom 21. Juli 1865 in den dießbezüglichen früheren Vertragsbestimmungen gar keine Änderung vorgenommen wurde, daß im Gegentheile der Gemeinde nur das Recht gewahrt und den Schwestern die Verbindlichkeit auferlegt wurde syphilitisch Erkrankte zeitweilig auch zur Verpflegung und Versorgung ins Sondersichenhaus verweisen zu dürfen. Im Übrigen ist der Umstand gegenwärtig gleichgültig weil der Orden der barmh. Schwestern diese beiden Vertrage gekündigt hat und die Gemeinde die Kündigung annahm, wodurch von selbst nach Um- fluß der Kündigungszeit beide Ver- träge aufgelöst sind. Die Spezialkommission hat auch die Position vom 14. April d.J. welche eine Reihe Unterschriften trägt, und an deren Spitze die beiden Pfarrämter stehen, einer genauen

Erwägung unterzogen. In dieser Petition wird von der Gemeinde Vertretung nicht mehr nicht weni- ger verlangt, als die ehrwürdige Ordensvorstehung in Wien zur Zurückname der bestellten Kündi- gung zu bewegen. Die Spezialkommißion wird diese Petition in soweit hierin ausge- sprochen ist, daß man mit der Kran- kenpflege der barmh. Schwestern bisher zufrieden war, in ihren Anträgen vollständig berücksichtigt. Die Spezialkommißion kann jedoch nie- mals einrathen zu einem Schritte der die Rechte und die Ehre und Würde der Gemeinde Vertretung beeinträchtigen wurde. Im Vertrage von 15 August 1849 und zwar im § 23 derselben ist be- stimmt, daß bei allfällig vorkommenden Anständen zwischen den Magistrat und der Ordensoberin die Entschei- dung dem k.k. Kreisgerichte und resp. der k.k. Oberlandesstelle vorbehal- ten sei. Der Orden der barmh. Schwe- stern hätte daher bei den sich ergeben- den Differenzen über die Aufname der Siphilitischen vertragsmäßig höhere Entscheidung einholen sollen, indem er aber dieß nicht that, sondern mit der Kündigung vor- ging, muß die Spezialkommißion schließen, daß diese Kündigung ei- ne schon vorherbeschloßene Sache war.

Erwägung unterzogen. In dieser Petition wird von der Gemeinde Vertretung nicht mehr nicht weniger verlangt, als die ehrwürdige Ordensvorstehung in Wien zur Zurückname der bestellten Kündigung zu bewegen. Die Spezialkommißion wird diese Petition in soweit hierin ausgesprochen ist, daß man mit der Krankenpflege der barmh. Schwestern bisher zufrieden war, in ihren Anträgen vollständig berücksichtigt. Die Spezialkommißion kann jedoch niemals einrathen zu einem Schritte der die Rechte und die Ehre und Würde der Gemeinde Vertretung beeinträchtigen wurde. Im Vertrage von 15 August 1849 und zwar im § 23 derselben ist bestimmt, daß bei allfällig vorkommenden Anständen zwischen den Magistrat und der Ordensoberin die Entscheidung dem k.k. Kreisgerichte und resp. der k.k. Oberlandesstelle vorbehalten sei. Der Orden der barmh. Schwestern hätte daher bei den sich ergebenden Differenzen über die Aufname der Siphilitischen vertragsmäßig höhere Entscheidung einholen sollen, indem er aber dieß nicht that, sondern mit der Kündigung vorging, muß die Spezialkommißion schließen, daß diese Kündigung eine schon vorherbeschloßene Sache war.

Der Orden steht mit der Gemeinde im Vertragsverhältniße, zwischen beiden bestehen in Folge deßen Rechte und Pflichten und die Gemeinde müßte sich geradezu ihrer Rechte begeben, sie müßte als selbstständiger Vertragstheil geradezu aufhören zu existiren, wenn sie auf das Ansinnen einginge, um Zurücknahme der Kündigung bittlich zu werden. Die Gemeinde Vertretung ist zugleich Lokalbehörde und es untersteht ihr in sanitätspolizeilicher Beziehung der Orden in Rücksicht seiner Krankenpflege, die Spezialkommission erachtet daher, daß der zugemuthete Schritt mit der Ehre und Würde der Gemeinde Vertretung nicht vereinbarlich sei. Abgesehen hievon erachtet es die Spezialkommission als eine paßende Gelegenheit die zeitgemäße Organisirung des Spitals nach den Eingangs erwähnten Grundsätzen vorzunehmen, weil sich bei der Prüfung des Materiales der Spezialkommißion die Überzeugung aufdrängte, daß der Vertrag vom 5. Juni 1849 in mancher Bestimmung den geänderten Rechts und Zeitverhältnißen nicht mehr entspreche, und daß die Pflicht an die Gemeinde, herangetreten ist, eine diesen Verhältnißen entsprechende Organisirung vorzunehmen. Die Spezialcommission hält es dem Orden gegenüber für ihre Pflicht auszusprechen,

Der Orden steht mit der Gemeinde im Vertragsverhältniße, zwischen beiden bestehen in Folge deßen Rech- te und Pflichten und die Gemeinde müßte sich geradezu ihrer Rechte begeben, sie müßte als selbstständi- ger Vertragstheil geradezu auf- hören zu existiren, wenn sie auf das Ansinnen einginge, um Zurücknahme der Kündigung bittlich zu werden. Die Gemeinde Vertretung ist zugleich Lokalbehörde und es untersteht ihr in sanitätspolizeilicher Beziehung der Orden in Rücksicht seiner Krankenpfle- ge, die Spezialkommission erachtet daher, daß der zugemuthete Schritt mit der Ehre und Würde der Gemeinde Vertretung nicht vereinbarlich sei. Abgesehen hievon erachtet es die Spezialkommission als eine paßende Gelegenheit die zeitgemäße Organi- sirung des Spitals nach den Eingangs erwähnten Grundsätzen vorzunehmen, weil sich bei der Prüfung des Materi- ales der Spezialkommißion die Über- zeugung aufdrängte, daß der Ver- trag vom 5. Juni 1849 in mancher Bestim- mung den geänderten Rechts und Zeit- verhältnißen nicht mehr entspreche, und daß die Pflicht an die Gemeinde, herangetreten ist, eine diesen Ver- hältnißen entsprechende Organisi- rung vorzunehmen. Die Spezial- commission hält es dem Orden gegen- über für ihre Pflicht auszusprechen,

daß die Schwestern die Krankenpfle- ge mit Liebe und Ausdauer besorg- ten, daß wenig Klagen über die Behandlung der Kranken und Pfrün- dler laut werden, und insoferne verdient auch die vorliegende Peti- tion volle Berücksichtigung, daß nämlich dem Orden der barmh. Schwe- stern vor allem die Krankenpflege zu überlaßen sei, wenn er sich derselben ferners unterzieht. Die Spezialkommission erachtet jedoch, daß es auf Grundlage des alten Vertra- ges im Interresse beider Theile nicht mehr möglich ist, daß vielmehr ganz neue Grundlagen geschaffen, und ein neuer Vertrag errichtet werden müsse. In diesem neuen Vertrag müßte sich die Gemeinde das Recht wahren, Kranke nach Maß der Räume dem Spital zuzuweisen, und die im Not- falle ohne diese Zuweisung erfolgte Aufnahme zu genehmigen, die Gemein- de müßte sich das Recht der Kontrolle und daß ihr nach den Stiftbriefen und nach dem Gesetze zustehende Aufsichts- recht wahren und nach den Erweiter- ungen über die Krankenaufnahme wäre auch ein neuer Maßstab für Entschädigung der barmh. Schwestern, sei es durch einen Pauschallbetrag oder sei es durch sonstige Entlohnung aufzufinden, und festzustellen. Die Frage über die Aufnahme der Syphilitischen erachtet die Spezial-

daß die Schwestern die Krankenpflege mit Liebe und Ausdauer besorgten, daß wenig Klagen über die Behandlung der Kranken und Pfründler laut werden, und insoferne verdient auch die vorliegende Petition volle Berücksichtigung, daß nämlich dem Orden der barmh. Schwestern vor allem die Krankenpflege zu überlaßen sei, wenn er sich derselben ferners unterzieht. Die Spezialkommission erachtet jedoch, daß es auf Grundlage des alten Vertrages im Interresse beider Theile nicht mehr möglich ist, daß vielmehr ganz neue Grundlagen geschaffen, und ein neuer Vertrag errichtet werden müsse. In diesem neuen Vertrag müßte sich die Gemeinde das Recht wahren, Kranke nach Maß der Räume dem Spital zuzuweisen, und die im Notfalle ohne diese Zuweisung erfolgte Aufnahme zu genehmigen, die Gemeinde müßte sich das Recht der Kontrolle und daß ihr nach den Stiftbriefen und nach dem Gesetze zustehende Aufsichtsrecht wahren und nach den Erweiterungen über die Krankenaufnahme wäre auch ein neuer Maßstab für Entschädigung der barmh. Schwestern, sei es durch einen Pauschallbetrag oder sei es durch sonstige Entlohnung aufzufinden, und festzustellen. Die Frage über die Aufnahme der Syphilitischen erachtet die Spezial-

Commission dadurch zu beseitigen, daß durch einen Zubau zum Sondersichenhause die entsprechenden Räumlichkeiten zur Unterbringung der syphilitischen Kranken gewonnen wurden, und daß bezüglich deren Heilung und Pflegung ein Separatvertrag mit dem Orden geschloßen werde. Die Spezialkommission weiß nicht, ob der Orden der barmh. Schwestern überhaupt geneigt ist, die Krankenpflege in Stadt Steyr ferners noch zu besorgen, und mußte es daher dermalen und so lange als eine überflüßige Arbeit ansehen, die einzelnen Bestimmungen des neu zu errichtenden Vertrages zu berathen, und einen Entwurf vorzulegen, so lange der Orden nicht eine Erklärung dahin abgegeben hat, daß er bereit sei auch fernerhin die Krankenpflege zu übernehmen. Damit jedoch in keiner Beziehung eine Täuschung stattfinde, erachtet es die Spezialkommißion für notwendig eine Beschlußfaßung schon jetzt darüber zu erzielen, daß die angedeuteten Prinzipien im neu zu errichtenden Vertrage zur unveränderlichen Richtschnur genommen; Die Spezialkommißion stellt daher folgende Anträge: 1. Die Bestimmungen des Vertrages vom 5 Juni 1849 seien in den wesentlichen Punkten den geänderten Rechts und Zeitverhältnißen nicht entsprechend,

Commission dadurch zu beseitigen, daß durch einen Zubau zum Sondersichen- hause die entsprechenden Räumlichkei- ten zur Unterbringung der syphi- litischen Kranken gewonnen wurden, und daß bezüglich deren Heilung und Pflegung ein Separatvertrag mit dem Orden geschloßen werde. Die Spezialkommission weiß nicht, ob der Orden der barmh. Schwestern überhaupt geneigt ist, die Krankenpflege in Stadt Steyr ferners noch zu besorgen, und mußte es daher dermalen und so lange als eine überflüßige Arbeit ansehen, die einzelnen Bestimmungen des neu zu errichtenden Vertrages zu berathen, und einen Entwurf vor- zulegen, so lange der Orden nicht eine Erklärung dahin abgegeben hat, daß er bereit sei auch fernerhin die Krankenpflege zu übernehmen. Damit jedoch in keiner Beziehung eine Täuschung stattfinde, erachtet es die Spezialkommißion für notwendig eine Beschlußfaßung schon jetzt darüber zu erzielen, daß die ange- deuteten Prinzipien im neu zu er- richtenden Vertrage zur unverän- derlichen Richtschnur genommen; Die Spezialkommißion stellt daher folgende Anträge: 1. Die Bestimmungen des Vertrages vom 5 Juni 1849 seien in den wesentlichen Punkten den geänderten Rechts und Zeitverhältnißen nicht entsprechend,

und es sei daher die Spitalsleitung durch den Orden der barmh. Schwestern auf Grundlage dieses Vertrages nach Umfluß der Kündigungszeit mit den geänderten Verhältnißen nicht mehr vereinbarlich. Einstimmig angenommen 2. Der Orden der barmh. Schwestern sey unter Mittheilung einer Abschrift dieses Berichtes, einzuladen, sich binnen 4 Wochen zu äußern, ob er geneigt sei die Krankenpflege im St. Annen- spitale und die Betreuung der Pfründler im Sondersichenhause auch fernershin auf Grundlage neuer Verträge zu übernehmen. Einstimmig angenommen. 3. Es werde prinzipiel ausgesprochen, daß die Zuweisung der Kranken im Spitale in der Regel, Notfälle mitge- nohmen, der Gemeinde Vertretung zustehe. Einstimmig angenommen. 4. Der Gemeinde müße im neuen Vertrage das stiftsbriefmäßige und gesetzliche Aufsichtsrecht gewahrt werden. Einstimmig angenommen. 5. Die Unterbringung der Syphiliti- schen sei vom Krankenhause zu trennen, und im Sondersichenhause ein Trackt zur Gewinnung der er- forderlichen Räume zu bauen. Einstimmig angenommen. 6. Zur Entschädigung des Ordens barmh. Schwestern für die all- fällige Erweiterung der Kranken- pflege seien neue Grundlagen zu schaffen. Einhelliger Beschluß nach dem Antrage und sind die barmh. Schwestern zu

und es sei daher die Spitalsleitung durch den Orden der barmh. Schwestern auf Grundlage dieses Vertrages nach Umfluß der Kündigungszeit mit den geänderten Verhältnißen nicht mehr vereinbarlich. Einstimmig angenommen 2. Der Orden der barmh. Schwestern sey unter Mittheilung einer Abschrift dieses Berichtes, einzuladen, sich binnen 4 Wochen zu äußern, ob er geneigt sei die Krankenpflege im St. Annenspitale und die Betreuung der Pfründler im Sondersichenhause auch fernershin auf Grundlage neuer Verträge zu übernehmen. Einstimmig angenommen. 3. Es werde prinzipiel ausgesprochen, daß die Zuweisung der Kranken im Spitale in der Regel, Notfälle mitgenohmen, der Gemeinde Vertretung zustehe. Einstimmig angenommen. 4. Der Gemeinde müße im neuen Vertrage das stiftsbriefmäßige und gesetzliche Aufsichtsrecht gewahrt werden. Einstimmig angenommen. 5. Die Unterbringung der Syphilitischen sei vom Krankenhause zu trennen, und im Sondersichenhause ein Trackt zur Gewinnung der erforderlichen Räume zu bauen. Einstimmig angenommen. 6. Zur Entschädigung des Ordens barmh. Schwestern für die allfällige Erweiterung der Krankenpflege seien neue Grundlagen zu schaffen. Einhelliger Beschluß nach dem Antrage und sind die barmh. Schwestern zu

ersuchen, sich binnen 3 Tagen zu äußern, ob sie provisorisch die Pflege im Sondersichenhause übernehmen wollen. Im Falle diese es abweisen, wird Herr Bürgermeister ermächtigt im Einverständnisse mit der Spezialkommißion das Weitere zu verfügen. Hierauf wurde die Sitzung geschlossen. Theißig Pöltl Jos. Landsiedl Amtmann Schriftführer

ersuchen, sich binnen 3 Tagen zu äußern, ob sie provisorisch die Pflege im Sondersichenhause über- nehmen wollen. Im Falle diese es abweisen, wird Herr Bürgermeister ermächtigt im Einverständnisse mit der Spezialkommißion das Weitere zu verfügen. Hierauf wurde die Sitzung geschlossen. Theißig Pöltl Jos. Landsiedl Amtmann Schriftführer

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2