Ratsprotokoll vom 22. August 1869

Kranken zu sorgen. Dieser Pflicht kann sich die Gemeinde Vertretung nie- mals entschlagen und sie kann es, wenn kein rechtloser Zustand bestehen soll, nicht in das Belieben eines Dritten wie hier in die Diskretion des Ordens setzen, ob der Arme nicht transportable Kranke im Spitale der Stadt Aufnahme finde oder nicht. Die Verfügung über die Aufnahme der Kranken im Spitale der Stadt, muß die Gemeinde, wenn sie ihre Pflichten über die Obsorge der Armen und über die Aufrechthaltung der Sani- tätspolizei erfüllen will, unter allen Umständen für sich in Anspruch nehmen, und sie hätte dieses Recht für sich vindi¬ ciren müßen, auch wenn ihr von den barmh. Schwestern nicht mit der Kündi- gung des Vertrags zuvorgekommen wäre. Der obige Vertrag bestimmt für die Heilung und Pflege der hiesigen erkrankten Pfründler ein Aequivalent von 2200 fl CMz. für die barmh. Schwestern, und es ist bezüglich die weitere Bestimmung in gedachten Vertrage die Verfügung getroffen, daß die Gemeinde über die der Verwendung dieses Geldes gar keinen Einfluß zu nehmen hat, daß sie keine Rechnung hierüber verlangen könne, daß sie sich überhaupt in die peku- niären Verhältniße des Ordens in keiner Weise zu mischen hat. Diese 2200 fl CMz. werden aus dem Milden Versorgungsfonde ent- nommen, also aus einer Stiftung,

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2