Ratsprotokoll vom 22. August 1869

deren Verwaltung gesetzlich und stiftbriefmäßig der Gemeinde Ver- tretung zusteht. Der Betrag von 2200 fl CMz, ist eine bedeutende Rente dieses Fondes, und für die Verwendung dieses Betrages ist gesetzlich und stiftbriefgemäß die Gemeinde Vertre- tung verantwortlich. Die Gemeinde Vertretung könne sich daher, wenn sie ihre Pflicht erfüllen soll, niemals des Rechtes begeben auf diese Verwendung Einfluß zu nehmen und dieselbe zu controlliren. Indem aber in dem Ver- trage vom 5. Juni 1849 das Aufsichtsrecht der Gemeinde über diese Verwendung ganz und gar ausgeschloßen ist, hätte auch unter allen Umständen auf eine Änderung dieser Bestimmung gedrungen werden müssen, weil die Verwaltung des Vermögens des Milden Versorgungsfondes ein Recht ist, deßen sich die Gemeinde nicht begeben und eine Pflicht ist, deren sie sich nicht entschlagen könne. Es sind aber auch die Bestimmungen, welche hinsichtlich der Aufname der Syphilitischen bestehen ungenügend und unklar. Die Differenz, welche zwischen der Gemeinde Vertretung und dem Orden der barmh. Schwe- stern entstanden, war die natürliche und notwendige Folge der zweifel- haften Vertragsbestimmung, denn in § 9 des Vertrages vom 5. Juni 1849 ist die allgemeine unbeschränkte

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