Ratsprotokoll vom 22. August 1869

Bestimmung enthalten, daß die Aufnahme der schwangeren und syphilitischen Kranken keinem Anstande unterworfen werden darf, im §13 desselben Vertragel, ist der Plautzenhof als eine Lokal-Kranken-Anstalt erklärt und ausdrücklich beigefügt, daß im Notfalle außer dem Pfründlern und Gesellen des Maurer und Steinmetz Handwerkes auch andere Kranke aufgenommen werden und Heilung und Pflege erhalten müßen. Es unterliegt daher nach diesem Vertrage keinem Zweifel, daß die schwangeren und syphilitisch Erkrankten unbedingt und ohne Ausname im St. Annenspitale Aufname finden müßen. In dem Vertrage vom 21. Juli 1865, welcher in Bezug auf das Sondersichen Haus mit dem Orden der barmh. Schwestern geschloßen wurde, wurden die erwähnten Bestimmungen des obigen Vertrages in keiner Weise alterirt oder aufgehoben, sondern der Gemeinde nur das Recht gewährt syphilitisch Erkrankten zur zeitweiligen Verpflegung und Versorgung ins Sondersichenhaus zu verweisen, denn § 8 dieses Vertrages bestimmt wörtlich: „Da das Sondersichenhaus einzig nur eine Lokal-Versorgungsanstalt und dazu bestimmt ist, daß darin die ganz Erwerbunfähigen Milden Versorgungsfondes und Armen Instituts Pfründner dieser

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