Ratsprotokoll vom 22. August 1869

Stadt und ihres Bezirkes, dann bis auf weiteres arme Irre, syphilitisch Erkrankte zeitweilig verpflegt und versorgt werden sollen, so versprechen die barmh. Schwestern, diese Verbindlichkeit ihrerseits getreu Handzuhaben und in Erfüllung zu bringen etc. etc. Es ist also aus den zitirten Bestimmungen klar, daß dem Orden der barmh. Schwestern die Aufname der syphilitisch Erkrankten ein Spital zu St. Anna obliegt, daß mit dem Vertrage über die Leitung des Sondersichenhauses vom 21. Juli 1865 in den dießbezüglichen früheren Vertragsbestimmungen gar keine Änderung vorgenommen wurde, daß im Gegentheile der Gemeinde nur das Recht gewahrt und den Schwestern die Verbindlichkeit auferlegt wurde syphilitisch Erkrankte zeitweilig auch zur Verpflegung und Versorgung ins Sondersichenhaus verweisen zu dürfen. Im Übrigen ist der Umstand gegenwärtig gleichgültig weil der Orden der barmh. Schwestern diese beiden Vertrage gekündigt hat und die Gemeinde die Kündigung annahm, wodurch von selbst nach Umfluß der Kündigungszeit beide Verträge aufgelöst sind. Die Spezialkommission hat auch die Position vom 14. April d.J. welche eine Reihe Unterschriften trägt, und an deren Spitze die beiden Pfarrämter stehen, einer genauen

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