Gemeinderatsprotokoll vom 13. November 1923

Sämtliche aus dieser Grundbewegung entstehenden Kosten sind von den Gesuchstellern selbst zu tragen. Angenommen. Punkt 7.) Zl. 22396. Ansuchen verschiedener Parteien um Überlassung von städt. Grund zur Erbauung von Heraklithhäusern. Der Referent ersucht um Annahme folgenden Antrages: Der Gemeinderat wolle beschliessen den Parteien Franz Lechner, Rudolf Kuffner und Josef Bernhauser die Überlassung von Grund beim Teufelsbache abwärts der Lacknervilla zuzusagen. Doch kann eine derartige Überlassung nicht im Wege eines Verkaufes sondern nur unter der Voraussetzung des Erbpachtes geschehen, den es ist Pflicht der Gemeindeverwaltung jede Veringerung des Gemeindevermögens an Grund und Boden soviel als tunlich zu vermeiden. Bei der Überlassung von Grund und Boden beim Teufelsbache hätten sich die ansuchenden Parteten überdies noch zu verpflichten für die von ihnen beabsichtigten Bauten den zweigeschossigen Typus der auf den Teufelsbachgründen bereits aufgebauten Lacknervilla einzuhalten. Ferner haben sich die Parteien zu verpflichten, alle aus der Grundüberlassung entstehenden, wie immer Namen habenden Kosten selbst zu tragen. Sollten die Ansuchenden nicht in der Lage sein, sich der Verpflichtung bezüglich der vollständigen Anpassung an die Bauart der Lacknervilla zu unterwerfen, sondern die offene Siedlungsbauform wählen wollen, so könnte ihnen ein Baugrund nur mehr auf dem für Siedlungszwecke bereits bestimmten Platze beim Föhrenschacherl überlassen werden. Die ansuchende Partei Robert Schmied muss darauf verwiesen werden, dass eine Überlassung von Grund bei der ehemaligen Jägerkaserne (Fachschule) nicht möglich ist. Doch steht es dieser Partei frei, sich unter den gleichen Voraussetzungen wie sie für die übrigen Gesuchsteller festgelegt erscheinen, um Überlassung von Baugrund nachträglich noch zu bewerben. Eine besondere Beschlussfassung des Gemeinderates ist für

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