Ratsprotokoll vom 18. Mai 1866

Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 18. Mai 1866 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr

Raths-Protokoll über die Sitzung des Gemeinderathes am 18. Mai 1866 unter dem Vorsitze des H. Bürgermeisters Josef Pöltl u. in Gegenwart vor 13 Gemeinderäthen u.z. der Herren: Edelbauer, Haas, Josef Haller, Landsiedl, Mayr, Putz, Plaichinger, Reitmayr, Schweikofer, Theißig, Vögerl, Wickhoff, Zweythurm. Protokollführer Carl Willner, Abwesend die Herren G.Räthe Graßl, Alois Haratzmüller, (krank) Johann Haratzmüller, Holderer, Pfurtscheller, Dr. Pierer, Reder, Reichl, Vogl, Werndl. Hr. Bürgermeister eröffnet die Sitzung u. gibt den Ver- tragsentwurf bekannt, wel- chen das hiesige die Gendarmerie- Commando auf Grund des Ge- meinderathsbeschlußes v. 4. d.Mts. anher vorgelegt hat. Nachdem der Hr. Vorsitzende die Änderung des §. 3 bezüglich der Reparaturen u. Herstellun- gen in der zu vermiethenden Lokalitäten motiviert hat, erklärt sich der Gemeinderath mit dem Vertrag Entwur- fe einverstanden. Der Obmann der I. Sektion Hr. Vize Bürgermeister Plaichinger trägt vor: 2459. Der o.ö. Landesausschuß theilt mit Note v. 26 v.Mts. Z. 3201 mit, daß Sr. Majestät mit Ah. Entschließung v. 12. v.Mts. das vom Landtage des Erzherz. Österreich ob der Enns beschlossene Statut für die Stadt Steyer

Raths-Protokoll über die Sitzung des Gemeinderathes am 18. Mai 1866 unter dem Vorsitze des H. Bürgermeisters Josef Pöltl u. in Gegenwart vor 13 Gemeinderäthen u.z. der Herren: Edelbauer, Haas, Josef Haller, Landsiedl, Mayr, Putz, Plaichinger, Reitmayr, Schweikofer, Theißig, Vögerl, Wickhoff, Zweythurm. Protokollführer Carl Willner, Abwesend die Herren G.Räthe Graßl, Alois Haratzmüller, (krank) Johann Haratzmüller, Holderer, Pfurtscheller, Dr. Pierer, Reder, Reichl, Vogl, Werndl. Hr. Bürgermeister eröffnet die Sitzung u. gibt den Vertragsentwurf bekannt, welchen das hiesige die GendarmerieCommando auf Grund des Gemeinderathsbeschlußes v. 4. d.Mts. anher vorgelegt hat. Nachdem der Hr. Vorsitzende die Änderung des §. 3 bezüglich der Reparaturen u. Herstellungen in der zu vermiethenden Lokalitäten motiviert hat, erklärt sich der Gemeinderath mit dem Vertrag Entwurfe einverstanden. Der Obmann der I. Sektion Hr. Vize Bürgermeister Plaichinger trägt vor: 2459. Der o.ö. Landesausschuß theilt mit Note v. 26 v.Mts. Z. 3201 mit, daß Sr. Majestät mit Ah. Entschließung v. 12. v.Mts. das vom Landtage des Erzherz. Österreich ob der Enns beschlossene Statut für die Stadt Steyer

nicht zu sanktionieren geruht haben. Wird zur Kenntniß genommen. ad 1798. Der Gemeinderath hat in seiner Sitzung am 20. v.Mts. den Beschluß gefaßt daß ein Gutachten ob u. zu verfassen u. vorzulegen sei, unter welcher Modalitäten ein Gesetz über Aufhebung des Bestiftungszwanges bei Bauerngüter u. über freie Theilbarkeit u. Zusammenlegung der Grundstücke zu erlassen sei. Zur genauer u. gewissenhafter Erwägung der Verhältnisse in dieser in volkswirthschaftlichen Beziehung so wichtigen Angelegenheit u. zur möglichst begründeten Beantwortung der schon so viel besprochenen Zeitfrage halte ich es für unerlässlich und sachgemäß auf der Grund der Entstehung des Bestiftungszwanges d.i. die Gebundenheit des Grundbesitzes bei unterthänigen Wirthschaften, vermöge welcher dieselben weder getrennt noch getheilt werden dürften, näher einzugehen. Es waren politische Gründe welche schon in der alter Feudalzeit die Regierung bewogen haben diese das Eigenthumsrecht, d.i. das Befugniß über den freien

nicht zu sanktionieren geruht haben. Wird zur Kenntniß genommen. ad 1798. Der Gemeinderath hat in seiner Sitzung am 20. v.Mts. den Beschluß gefaßt daß ein Gutachten ob u. zu verfassen u. vorzulegen sei, unter welcher Modalitäten ein Gesetz über Aufhebung des Bestiftungszwanges bei Bauern- güter u. über freie Theilbar- keit u. Zusammenlegung der Grundstücke zu erlassen sei. Zur genauer u. gewissenhaf- ter Erwägung der Verhält- nisse in dieser in volks- wirthschaftlichen Beziehung so wichtigen Angelegenheit u. zur möglichst begründeten Beantwortung der schon so viel besprochenen Zeitfrage halte ich es für unerlässlich und sachgemäß auf der Grund der Entstehung des Bestiftungszwan- ges d.i. die Gebundenheit des Grundbesitzes bei unterthänigen Wirthschaften, vermöge welcher dieselben weder getrennt noch getheilt werden dürften, näher einzugehen. Es waren politische Gründe welche schon in der alter Feudalzeit die Regierung bewogen haben diese das Eigenthumsrecht, d.i. das Befugniß über den freien

Verkehr mit Grund u Boden beliebig verfügen zu können, beschränkende Verordnung zu erlassen, u.z. 1. Bestand ursprünglich die Einrich- tung, daß die Wirthschaften im Ganzen mit einem Steuersatze belegt waren, daher man dafür sorgte, daß das besteuerte Objekt nicht willkührlich vermindert werde, 2. um den Verpflichtungen gegen den Grundherrn zu genügen, da dieselben sehr vielfältig waren wie Getreiddienste, Zehente, Roboth etc. u. daher nicht leicht eine Theilung zuließen. 3. die der Sorge der Regierung für die Aufrechthaltung großer Wirtschaften u. sichere selbststän- dige Erhaltung der akerbauen- den Familie. — ad 1. Dieser Grund behob sich durch Einführung des stabiler Katasters, in dem jedes einzelne Grund- stück vermessen u. besteuert ist; ad 2. Dieser Grund ist behoben durch die Aufhebung des Unterthans Verbandes nach dem Patente v. 7. Septb. 1848. ad 3. Diese Gründe sollten vor- züglich verhindern, daß liderliche Besitzer die nützlichsten Bestand- theile ihres Gutes nicht verkau- fen konnten. Deren Anzal ist aber eine sehr kleine u. ohnehin

Verkehr mit Grund u Boden beliebig verfügen zu können, beschränkende Verordnung zu erlassen, u.z. 1. Bestand ursprünglich die Einrichtung, daß die Wirthschaften im Ganzen mit einem Steuersatze belegt waren, daher man dafür sorgte, daß das besteuerte Objekt nicht willkührlich vermindert werde, 2. um den Verpflichtungen gegen den Grundherrn zu genügen, da dieselben sehr vielfältig waren wie Getreiddienste, Zehente, Roboth etc. u. daher nicht leicht eine Theilung zuließen. 3. die der Sorge der Regierung für die Aufrechthaltung großer Wirtschaften u. sichere selbstständige Erhaltung der akerbauenden Familie. — ad 1. Dieser Grund behob sich durch Einführung des stabiler Katasters, in dem jedes einzelne Grundstück vermessen u. besteuert ist; ad 2. Dieser Grund ist behoben durch die Aufhebung des Unterthans Verbandes nach dem Patente v. 7. Septb. 1848. ad 3. Diese Gründe sollten vorzüglich verhindern, daß liderliche Besitzer die nützlichsten Bestandtheile ihres Gutes nicht verkaufen konnten. Deren Anzal ist aber eine sehr kleine u. ohnehin

in Oberösterreich eine Ausname von der Regel. Dagegen kennt jeder brave, fleissige u. für seinen Stand gebildete Grundbesitzer seinen Vortheil zu gut, ab daß man ihm zumuthen darf, durch Trennung gut arrondirter Grundstücke sich selbst zu schaden; für solche Wirthschafter gibt es keine nachtheilige Trennung, sie haben so viele Vorliebe, u. ich sage auch, zu viel hier nur zu lobenden Ehrgeiz, als daß sie je daran denken von ihren Grundstücken etwas zu trennen. Es entfällt somit auch dieser Grund des Zwanges. Die Zeitverhältnisse haben sich indessen auch so geändert, daß die Aufhebung des Bestiftungszwanges, als eine unnöthige Beschränkung des freien Eigenthums zur Nothwendigkeit geworden ist, u. ich spreche mich daher für unbedingte Aufhebung desselben aus u. begründe meinen Ansicht. Bei Gütern die in der Landtafel liegen, bei städlischen Grundstücken, bei Grundstücken der Märkte gibt es keinen Bestifitungszwang, warum soll er gerade u. ausschließend für den bäuerlichen Grundbesitzer

in Oberösterreich eine Ausname von der Regel. Dagegen kennt jeder brave, fleissige u. für seinen Stand gebildete Grund- besitzer seinen Vortheil zu gut, ab daß man ihm zumuthen darf, durch Trennung gut arrondirter Grundstücke sich selbst zu schaden; für solche Wirth- schafter gibt es keine nachtheilige Trennung, sie haben so viele Vorliebe, u. ich sage auch, zu viel hier nur zu lobenden Ehrgeiz, als daß sie je daran denken von ihren Grund- stücken etwas zu trennen. Es entfällt somit auch dieser Grund des Zwanges. Die Zeitverhältnisse haben sich indessen auch so geändert, daß die Aufhebung des Bestiftungs- zwanges, als eine unnöthige Beschränkung des freien Eigen- thums zur Nothwendigkeit gewor- den ist, u. ich spreche mich da- her für unbedingte Aufhebung desselben aus u. begründe meinen Ansicht. Bei Gütern die in der Land- tafel liegen, bei städlischen Grund- stücken, bei Grundstücken der Märkte gibt es keinen Bestifi- tungszwang, warum soll er gerade u. ausschließend für den bäuerlichen Grundbesitzer

als die freie Verfügung mit sei- nem Besitze hemmend aufrecht erhalten werden? Besonders bei der gegenwärtig hohen Be- steuerung u. der so häufig vor- kommenden Klagen wegen Prätensionen der Dienstbothen. Warum soll ein großer Grund- besitzer gehindert sein seine weit entfernt liegen den Gründe zu vertauschen mit näher liegenden, oder warum soll er nicht entfernte Verkau- fen u. näher liegende kaufen dürfen, um sich zu arrondiren; da er aus Erfahrung weiß, daß eine gute Arrondirung sowie ein gutes u. dem Zwecke einer guten Bewirthschaftung ent- sprechendes Verhältniß der Kul- turgattungen der Werth der Realität erhöht u die Bewirth- schaftung erleichtert, indem die vom Gute entfernt liegenden Grundstücke viel mehr Vieh Arbeitskraft u. Zeit fordern als die näher gelegenen; und warum soll ein großer Grundbesitzer der bei niederen Getreidepreisen seine so hohen Steuern fast un- möglich zu zalen u. so viele kost- bare Dienstbothen zu halten ganz ausser Stande ist, gehindert sein einzelne Grundstücke an Bürger

als die freie Verfügung mit seinem Besitze hemmend aufrecht erhalten werden? Besonders bei der gegenwärtig hohen Besteuerung u. der so häufig vorkommenden Klagen wegen Prätensionen der Dienstbothen. Warum soll ein großer Grundbesitzer gehindert sein seine weit entfernt liegen den Gründe zu vertauschen mit näher liegenden, oder warum soll er nicht entfernte Verkaufen u. näher liegende kaufen dürfen, um sich zu arrondiren; da er aus Erfahrung weiß, daß eine gute Arrondirung sowie ein gutes u. dem Zwecke einer guten Bewirthschaftung entsprechendes Verhältniß der Kulturgattungen der Werth der Realität erhöht u die Bewirthschaftung erleichtert, indem die vom Gute entfernt liegenden Grundstücke viel mehr Vieh Arbeitskraft u. Zeit fordern als die näher gelegenen; und warum soll ein großer Grundbesitzer der bei niederen Getreidepreisen seine so hohen Steuern fast unmöglich zu zalen u. so viele kostbare Dienstbothen zu halten ganz ausser Stande ist, gehindert sein einzelne Grundstücke an Bürger

Gärtner, Rentier u.z. oft um verhältnißmässig hohen Preis u. jedenfalls höher als der Ertrag gibt, zu verkaufen u. sich auch gegen drängende Gläubiger zu schützen u. sei ihm so lieb gewordenes Besitzthum zu retten, ohne zu höchst nachtheiligen Holzschlägerungen u. das Gut ruinirenden anderen Hilfsmitteln zu greifen. Einzig u. allein weil er ein Bauer ist u. weil er einst ein unterthänig gewesenes Bauerngut besitzt! — Das wäre bei der gegenwärtigen Zeit seine unzeitige u. unnöthige Beschränkung des Eigenthumsrechtes seines einzelnen und noch dazu sehr wichtigen Standes. Und überdieß ist ja ein eventuelles Gesetz das die Aufhebung des Bestiftungszwanges, dieser politischen Zwangsjacke des Besitzes, verspräche, kein positiv befehlendes, sondern nur ein solches, das das freie Wollen gestattet. In rechtlicher Beziehung bleiben ohnehin auch bei freien Grundtrennungen die gesezlichen Vorschritten, als Verrechnung der Hypothekargläubiger etc. aufrecht, u. zur Verhinderung

Gärtner, Rentier u.z. oft um verhältnißmässig hohen Preis u. jedenfalls höher als der Ertrag gibt, zu verkau- fen u. sich auch gegen drän- gende Gläubiger zu schützen u. sei ihm so lieb gewordenes Besitzthum zu retten, ohne zu höchst nachtheiligen Holzschlägerun- gen u. das Gut ruinirenden anderen Hilfsmitteln zu grei- fen. Einzig u. allein weil er ein Bauer ist u. weil er einst ein unterthänig gewese- nes Bauerngut besitzt! — Das wäre bei der gegenwärtigen Zeit seine unzeitige u. unnöthige Beschränkung des Eigenthums- rechtes seines einzelnen und noch dazu sehr wichtigen Stan- des. Und überdieß ist ja ein eventuelles Gesetz das die Auf- hebung des Bestiftungszwanges, dieser politischen Zwangsjacke des Besitzes, verspräche, kein posi- tiv befehlendes, sondern nur ein solches, das das freie Wollen gestattet. In rechtlicher Beziehung bleiben ohnehin auch bei freien Grund- trennungen die gesezlichen Vor- schritten, als Verrechnung der Hypothekargläubiger etc. auf- recht, u. zur Verhinderung

nachtheiliger Grundzerstückelun- gen könnte ja noch immer nach Vorschrift des Hofkanzlei Dekretes v. 7. Mai 841 Z. 13274 bei Verhandlungen über die Grundzerstückelungen das Gut- achten unbefangener Kulturver- ständiger u. der Gemeinde- Vorstehung über deren Zuläs- sigkeit in ökonomischer Bezie- hung eingehohlt werden. Ein Proletariat ist bei dem Entstehen kleiner Wirthschaften nicht zu befürchten, da solche Besitzer gerade von den großen Grundbesitzern am mei- sten gesucht werden, weil sie fleißige u. verläßliche Arbei- ter sind, u. ihren Arbeitge- ber manchen aufpochenden Dienstbothen ersparen. Diese auf Erfahrung beru- henden Gründe bestimmen mich für unbedingte Aufhebung des Bestiftungszwanges mich auszusprechen mit dem An- trage: Der löbl. Gemeinderath wolle dieses Gutachten in Be- rathung u. Schlußfassung neh- men, u. dann einen Auszug aus dem Sitzungs-Protokolle an den o.ö. Landesausschuß gelangen lassen. Der Gemeinderath spricht sich einstimmig für

nachtheiliger Grundzerstückelungen könnte ja noch immer nach Vorschrift des Hofkanzlei Dekretes v. 7. Mai 841 Z. 13274 bei Verhandlungen über die Grundzerstückelungen das Gutachten unbefangener Kulturverständiger u. der GemeindeVorstehung über deren Zulässigkeit in ökonomischer Beziehung eingehohlt werden. Ein Proletariat ist bei dem Entstehen kleiner Wirthschaften nicht zu befürchten, da solche Besitzer gerade von den großen Grundbesitzern am meisten gesucht werden, weil sie fleißige u. verläßliche Arbeiter sind, u. ihren Arbeitgeber manchen aufpochenden Dienstbothen ersparen. Diese auf Erfahrung beruhenden Gründe bestimmen mich für unbedingte Aufhebung des Bestiftungszwanges mich auszusprechen mit dem Antrage: Der löbl. Gemeinderath wolle dieses Gutachten in Berathung u. Schlußfassung nehmen, u. dann einen Auszug aus dem Sitzungs-Protokolle an den o.ö. Landesausschuß gelangen lassen. Der Gemeinderath spricht sich einstimmig für

für die unbedingte Aufhebung des Bestiftungszwanges bei Bauerngüter aus u. beschließt ferner daß das Gutachten wie das vom Hrn. Sektions-Obmann vorgetragen wurde, an den oö. Landes-Ausschuß zu leiten sei. 2468. Ludwig Winter, Wechselwächter bei der Kaiserin Elisabeth Westbahn, Station Waldegg um den Consens zur Ehe mit Theresia Oppenauer, Inwohnerstochter vor Aschach a/d Donau. Antrag: Die Ertheilung des Ehekonsenses unterlegt keinem Anstande, nachdem aber der Gesuchsteller Patental-Invalide ist, so ist dieses Gesuch der betreffenden Militärbehörde zur Ausfertigung des Ehekonsenses mitzu theilen. Angenommen. 2421. Leopold Schrotz, Naglschmidgeselle hier um Konsens zur Ehe mit Theresia Lerchegger. Wird über Antrag der Sektion bewilligt. 2527. Johann Heidlmayr, Zimmergeselle hier um Konsens zur Ehe mit Maria Ziegler, Nägelarbeiterin. Wird über Antrag der Sektion bewilligt.

für die unbedingte Aufhebung des Bestiftungszwanges bei Bauerngüter aus u. beschließt ferner daß das Gutachten wie das vom Hrn. Sektions-Obmann vorgetragen wurde, an den oö. Landes-Ausschuß zu leiten sei. 2468. Ludwig Winter, Wechsel- wächter bei der Kaiserin Elisabeth Westbahn, Station Waldegg um den Consens zur Ehe mit Theresia Oppenauer, Inwohnerstochter vor Aschach a/d Donau. Antrag: Die Ertheilung des Ehekonsen- ses unterlegt keinem Anstande, nachdem aber der Gesuchsteller Patental-Invalide ist, so ist dieses Gesuch der betreffen- den Militärbehörde zur Ausfer- tigung des Ehekonsenses mitzu theilen. Angenommen. 2421. Leopold Schrotz, Naglschmid- geselle hier um Konsens zur Ehe mit Theresia Lerchegger. Wird über Antrag der Sektion bewilligt. 2527. Johann Heidlmayr, Zim- mergeselle hier um Konsens zur Ehe mit Maria Ziegler, Nä- gelarbeiterin. Wird über Antrag der Sektion bewilligt.

2471. Franz Schreiner, Hausbesitzer am Berg bittet um Ertheilung der Konzession zum Betreiben einer Personen-Transport-Unternehmung von Steyer nach dem Elisabeth West- bahnhofe St. Peter i.d. Au. Dieses Gesuch wurde nach Verschrift des § 20. des Gewerbegesetzes v. 20. Dezbr. 859 dem kk. Bezirks- amte St. Peter um seine Äusserung mitgetheilt, welches dasselbe un- ter der Bedingung, daß die in der dortämtlichen Kundmachung v. 4. Mai 863 enthaltenen Bestim- mungen aufrecht erhalten, so wie die sonstigen Verordnun- gen genau befolgt werden, als keinem Anstande unterliegend zurückgab. Auch von Seite der Stadtgemeinde liegt gegen die Ertheilung der Konzession kein Hindernis vor, da der Gesuch- steller ein ordentlicher Geschäfts- mann u. Hausbesitzer ist. Be- vor jedoch an die Ertheilung der Konzession geschritten wer- den kann, ist noch aufzuklären welche Gesellschaft das Unterneh- men begründen will, da in dem Kontexte des Gesuches immer nur von. „Wir“ und „Uns“ u. von soli- darischer Haftung die Rede ist, ohne alle näheren Bezeichnung der Personen, jedenfalls wäre sodann ein Entwurf des Gesell-

2471. Franz Schreiner, Hausbesitzer am Berg bittet um Ertheilung der Konzession zum Betreiben einer Personen-Transport-Unternehmung von Steyer nach dem Elisabeth Westbahnhofe St. Peter i.d. Au. Dieses Gesuch wurde nach Verschrift des § 20. des Gewerbegesetzes v. 20. Dezbr. 859 dem kk. Bezirksamte St. Peter um seine Äusserung mitgetheilt, welches dasselbe unter der Bedingung, daß die in der dortämtlichen Kundmachung v. 4. Mai 863 enthaltenen Bestimmungen aufrecht erhalten, so wie die sonstigen Verordnungen genau befolgt werden, als keinem Anstande unterliegend zurückgab. Auch von Seite der Stadtgemeinde liegt gegen die Ertheilung der Konzession kein Hindernis vor, da der Gesuchsteller ein ordentlicher Geschäftsmann u. Hausbesitzer ist. Bevor jedoch an die Ertheilung der Konzession geschritten werden kann, ist noch aufzuklären welche Gesellschaft das Unternehmen begründen will, da in dem Kontexte des Gesuches immer nur von. „Wir“ und „Uns“ u. von solidarischer Haftung die Rede ist, ohne alle näheren Bezeichnung der Personen, jedenfalls wäre sodann ein Entwurf des Gesell-

schafts Vertrages vorzulegen u. das Gesuch auch von der sämtlichen Theilnehmern zu unterschreiben. 2627. Ignaz Huemer, Hausbesitzer hier um die gewerbliche Konzession zur Errichtung eines Expreßmänner-Institutes in Stadt Steyer. Der Bewilligung dieses Gesuches steht nach der Bestimmungen des Gewerbegesetzes, kein Hinderniß entgegen, u. wird die Ertheilung dieser Bewilligung unter der Bedingung in Antrag gebracht, daß sich der Gesuchsteller u. seine sämtlichen Dienstleute dieser Anstalt stets genau nach den polizeilichen Gesetzen v. Anord nungen verhalten, – die in Vorlage gebrachte Instruktion samt Tariff, welche unter Einem hiermit die Genehmigung erhält, pünktlich beachten, - das der Hr. Konzessionär jede Abänderung hieran, sowie jede Veränderung in der organischer Einrichtung dieses Institutes u. der Lohn-Tarife nur mit hierämtlicher Bewilligung vornehmen dürfe, - daß das privatrechtliche Verhältniß zwischen dem Hrn. Instituts Inhaber u Dienstleuten durch einen beim Institute aufzube-

schafts Vertrages vorzulegen u. das Gesuch auch von der sämtlichen Theilnehmern zu un- terschreiben. 2627. Ignaz Huemer, Hausbe- sitzer hier um die gewerbli- che Konzession zur Errichtung eines Expreßmänner-Insti- tutes in Stadt Steyer. Der Bewilligung dieses Ge- suches steht nach der Bestim- mungen des Gewerbegesetzes, kein Hinderniß entgegen, u. wird die Ertheilung dieser Bewilligung unter der Bedin- gung in Antrag gebracht, daß sich der Gesuchsteller u. seine sämtlichen Dienstleute dieser Anstalt stets genau nach den polizeilichen Gesetzen v. Anord nungen verhalten, – die in Vorlage gebrachte Instruktion samt Tariff, welche unter Einem hiermit die Genehmigung er- hält, pünktlich beachten, - das der Hr. Konzessionär jede Abän- derung hieran, sowie jede Veränderung in der organi- scher Einrichtung dieses Institutes u. der Lohn-Tarife nur mit hier- ämtlicher Bewilligung vornehmen dürfe, - daß das privatrechtliche Verhältniß zwischen dem Hrn. Insti- tuts Inhaber u Dienstleuten durch einen beim Institute aufzube-

wahrender Vertrag stets geregelt sei, — daß die Aufname der Dienstleute (Expreßmänner) nur auf Grund einer hieramts er- theilten Legitimation erfolgen dürfe, – daß jede Veränderung im Dienstpersonale beim Gemeinde- amte angezeigt werde, u. daß der Hr. Instituts Inhaber bezüglich der Überschreitungen der fest- gesetzter Tax-Ordnung dem Publi- kum u. der Polizeibehörde ge- gerüber haftbar u. verantwort- lich bleibe. Einstimmig angenommen. 2210. Baumeister Anton Pichler, um Abordnung einer Commission wegen Beseitigung der Schlader' scher Sailerstätte welche auf dem öffentlichen Wege längst seiner Gartenmauer im Reichenschwall sich befindet. Hr. Pichler erklärt sich bereit diesen Weg sodann ordent- lich herzustellen, zu beschottern mit Bäumen zu bepflanzen u. gegen das dort steile Ennsufer mit einem lebenden Zaune abzu- schließen, so daß hiedurch einer der schönsten Spaziergänge in Steyer gewonnen wird. Antrag: Bei der über dieses Gesuch abgehaltenen Kom- mission haben die Parteien dem in dem Protokolle v. 3.

wahrender Vertrag stets geregelt sei, — daß die Aufname der Dienstleute (Expreßmänner) nur auf Grund einer hieramts ertheilten Legitimation erfolgen dürfe, – daß jede Veränderung im Dienstpersonale beim Gemeindeamte angezeigt werde, u. daß der Hr. Instituts Inhaber bezüglich der Überschreitungen der festgesetzter Tax-Ordnung dem Publikum u. der Polizeibehörde gegerüber haftbar u. verantwortlich bleibe. Einstimmig angenommen. 2210. Baumeister Anton Pichler, um Abordnung einer Commission wegen Beseitigung der Schlader' scher Sailerstätte welche auf dem öffentlichen Wege längst seiner Gartenmauer im Reichenschwall sich befindet. Hr. Pichler erklärt sich bereit diesen Weg sodann ordentlich herzustellen, zu beschottern mit Bäumen zu bepflanzen u. gegen das dort steile Ennsufer mit einem lebenden Zaune abzuschließen, so daß hiedurch einer der schönsten Spaziergänge in Steyer gewonnen wird. Antrag: Bei der über dieses Gesuch abgehaltenen Kommission haben die Parteien dem in dem Protokolle v. 3.

d.Mts. enthaltener Vergleich abgeschlossen. (Protokoll vorgelesen) Da dieser Vergleich weder der öffentlichen noch Privat Interessen zu nahe tritt, so stelle ich den Antrag denselben in allen Punkten zu genehmigen u. die Partheien hievon zu verständigen. Angenommen. 2683. Im Monate April d.Js. wurden 5 freie Gewerbe angemeldet u.z. Uhrenhandel von Barnabas Sieghart, Sattlergewerbe von Georg Huber, Tischlergewerbe von Johann Moser, Fleischselcher u.Wustmachergew von Joh. Georg Wagner Sägemüllergew. von Josef Heber u. 1 Konzession zum Betriebe eines Maurergewerbe an Franz Arbeshuber verliehen. Dagegen werden 2 freie Gewerbe zurückgelegt u.z. Lohnkutschergewerbe von Franz Reichl u. Fotografie gew. von Vinzenz Lobenwein. Wird zur Kenntniß genommen.

d.Mts. enthaltener Vergleich abge- schlossen. (Protokoll vorgelesen) Da dieser Vergleich weder der öf- fentlichen noch Privat Interessen zu nahe tritt, so stelle ich den Antrag denselben in allen Punkten zu genehmigen u. die Partheien hievon zu verständigen. Angenommen. 2683. Im Monate April d.Js. wurden 5 freie Gewerbe an- gemeldet u.z. Uhrenhandel von Barnabas Sieghart, Sattlergewerbe von Georg Huber, Tischlergewerbe von Johann Moser, Fleischselcher u.Wustmachergew von Joh. Georg Wagner Säge- müllergew. von Josef Heber u. 1 Konzession zum Betriebe eines Maurergewerbe an Franz Arbeshuber verliehen. Dagegen werden 2 freie Gewerbe zurückgelegt u.z. Lohnkutschergewerbe von Franz Reichl u. Fotografie gew. von Vinzenz Lobenwein. Wird zur Kenntniß ge- nommen.

Der Obmann der II. Sektion Hr. G.Rath Theißig bringt zum Vortrage die Relation des Polizeiamtes, daß für die Dirigirung von städt. Löschrequisiten zu den am 26. v.Mts. in der Gemeinde Gleink ausgebrochenen Feuer, welches das von hier eine Wegestunde entfernte Grubergut einäscherte, im Grunde des § 49 der Feuerlösch Ordnung an Prämien 10 fl auszubezalen sind. Die Sektion beantragt der Za- lung. Angenommen. Für die IV. Sektion trägt vor Hr. Obmann G.Rath Schweikofer, N° 2018. Hubert Ertl gewesener Uhrmacher um Gestattung des Unterstandes im Bürgerspitale. Die Sektion beantragt die Auf- name derselben. Angenommen. 2017. Franz Englahner, Unterständler im Burgerspitale um Aufname in die Siechen Anstalt. Wird der Sektionsantrag, daß beide zur Aufname in Vormerkung zu nehmen sind angenommen. u. Vitkoria Guger, Inwohnerin Theißig Pöltl Jos. Landsiedl Carl Willner Schriftführer

Der Obmann der II. Sektion Hr. G.Rath Theißig bringt zum Vortrage die Relation des Polizeiamtes, daß für die Dirigirung von städt. Löschrequisiten zu den am 26. v.Mts. in der Gemeinde Gleink ausgebrochenen Feuer, welches das von hier eine Wegestunde entfernte Grubergut einäscherte, im Grunde des § 49 der Feuerlösch Ordnung an Prämien 10 fl auszubezalen sind. Die Sektion beantragt der Zalung. Angenommen. Für die IV. Sektion trägt vor Hr. Obmann G.Rath Schweikofer, N° 2018. Hubert Ertl gewesener Uhrmacher um Gestattung des Unterstandes im Bürgerspitale. Die Sektion beantragt die Aufname derselben. Angenommen. 2017. Franz Englahner, Unterständler im Burgerspitale um Aufname in die Siechen Anstalt. Wird der Sektionsantrag, daß beide zur Aufname in Vormerkung zu nehmen sind angenommen. u. Vitkoria Guger, Inwohnerin Theißig Pöltl Jos. Landsiedl Carl Willner Schriftführer

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