Ratsprotokoll vom 18. Mai 1866

Verkehr mit Grund u Boden beliebig verfügen zu können, beschränkende Verordnung zu erlassen, u.z. 1. Bestand ursprünglich die Einrichtung, daß die Wirthschaften im Ganzen mit einem Steuersatze belegt waren, daher man dafür sorgte, daß das besteuerte Objekt nicht willkührlich vermindert werde, 2. um den Verpflichtungen gegen den Grundherrn zu genügen, da dieselben sehr vielfältig waren wie Getreiddienste, Zehente, Roboth etc. u. daher nicht leicht eine Theilung zuließen. 3. die der Sorge der Regierung für die Aufrechthaltung großer Wirtschaften u. sichere selbstständige Erhaltung der akerbauenden Familie. — ad 1. Dieser Grund behob sich durch Einführung des stabiler Katasters, in dem jedes einzelne Grundstück vermessen u. besteuert ist; ad 2. Dieser Grund ist behoben durch die Aufhebung des Unterthans Verbandes nach dem Patente v. 7. Septb. 1848. ad 3. Diese Gründe sollten vorzüglich verhindern, daß liderliche Besitzer die nützlichsten Bestandtheile ihres Gutes nicht verkaufen konnten. Deren Anzal ist aber eine sehr kleine u. ohnehin

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