Amtsblatt 1902/12 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Z. 3691. An alle Gemeinde=Vorstehungen betreffend die pünktliche Einhaltung von Terminen. Anlässlich des Umstandes, dass auch heuer wieder mehrere Gemeinden des Bezirkes die Nachweisungen zu der am 20. Jänner jeden Jahres fälligen Eingaben=Muster 28 und 29 der Landsturm=Vorschrift trotz h. ä. Urgenz mit Verspätung erbracht haben, hat die k. k. Statthalterei in Linz mit dem Erlasse vom 8. März 1902, Z. 24712593/IV, eröffnet, dass es jeder k. k. Bezirkshauptmann¬ schaft unter eigener Haftung für die Einhaltung des Termines überlassen bleiben muss, mit allen zugebote stehenden Mitteln auf die rechtzeitige Erstattung der erforderlichen Berichte seitens der unterstehenden Gemeinden hinzuwirken. Da ich nun auch bei anderen Gelegenheiten wieder¬ kehrend die Wahrnehmung mache, dass die gegebenen Termine in manchen Gemeinden nicht beachtet werden, setze ich di¬ Gemeinde=Vorstehungen von obigem Statthalterei=Erlasse mit dem Beifügen in die Kenntnis, dass ich künftighin be Nichtzuhaltung der Termine im Sinne des § 93, Gemeinde¬ Ordnung, einzuschreiten und mit der Entsendung von Straf boten vorzugehen genöthigt wäre k. k. Bezirkshauptmannschaft Sleyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. 1902. Steyr, am 20. März. Nr. 12. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. in Betreff des Verkehres mit diesen Stoffen umfassende Steyr, 16. März 1902. Bestimmungen getroffen, deren größtmögliche Publicität um so wünschenswerter erscheint, als die Verwendung des Acetylengases zu Beleuchtungszwecken eine immer allgemeinere wirdZufolge des Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 7. März d. J., Z. 63/Präs., werden die Gemeinde=Vor stehungen unter Bezugnahme auf den h. ä. Erlass von 10. December 1901, Z. 15.800, Amtsblatt Nr. 50, angewiesen, für die thunlichste Verlautbarung dieser im Nachhange, in diesem und den nachfolgenden Amtsblättern vollinhaltlich aufgenommenen Bestimmungen entsprechend Sorge zu tragen. Insbesonders sind jene Bestimmungen dieser Verordnung, welche die Verwendung des Acetylen gases zu Beleuchtungszwecken durch einzelne Personen be¬ treffen, mithin für das Publicum von allgemeinem Inte¬ resse sind, durch Anschlag an der Amtstafel zu verlautbaren. Schließlich wird noch bemerkt, dass die Benützung solcher Acetylengasbeleuchtungen, welche schon vor dem In krafttreten dieser Verordnung, also vor dem 23. November 1901, mit Apparaten eingerichtet wurden, die sich unter die im § 17 cit. aufgeführten nicht subsummieren lassen und deren System der landesbehördl. Genehmigung noch entbehrt Zur Vermeidung solcher höchst unliebsamer und kost spieliger Coercitiv=Maßregeln ersuche ich die Gemeinde=Vor stehungen, den geeigneten Einfluss dahin zu nehmen, dass Termine genau vorgemerkt, und so eingehalten werden, dass die Erledigung derart rechtzeitig zur Postbeförderung übergeben wird, dass dieselbe spätestens am Fällig keitstage hieramts einlangt. Steyr, 15. März 1902 Z. 3401. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Mit der Ministerial=Verordnung vom 14. November 1901, Z. 184, R.=G.=B., wurde in Betreff der Herstellung und Verwendung von Calcium=Carbid und Acetylen, sowie unzulässig ist, daher solchen Parteien zur Auswechslung der vor dem 23. November 1901 eingestellten und für unzu¬ lässig befundenen Apparate unter Androhung der h. ä. Benützungseinstellung ein Termin von etwa 14 Tagen einzuräumen sein wird, worüber von Fall zu Fall anher zu berichten ist. Verordnung der Ministerien des Innern, des Handels und der Eisenbahnen vom 14. November 1901 R.=G.=Bl. Nr. 184. betreffend die Herstellung und Verwendung von Calcium=Carbid und Acetylen, sowie den Verkehr mit diesen Stoffen. Unter Zugrundelegung der bisherigen Erfahrungen über die Eigenschaften des Calcium=Carbids (Ca C2) und des aus demselben zu gewinnenden Leuchtstoffes Acetylen (C2 H2) werden hinsichtlich der Herstellung und der Ver¬ wendung dieser beiden Stoffe, sowie des Verkehres mit denselben auf Grund der Gewerbeordnung, des Sanitäts¬ Gesetzes vom 30. April 1870 (R.=G.=Bl. Nr. 68) und des

Gesetzes vom 27. Mai 1885 (R.=G.=Bl. Nr. 134), betreffend Anordnungen gegen den gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, zur Wahrung der hiebei in Betracht kom¬ menden öffentlichen Rücksichten folgende Anordnungen vorbehaltlich der nach Maßgabe weiterer Erfahrungen vor¬ zunehmenden definitiven Regelung — getroffen: A. Betreffend das Calcium=Carbid: § 1. Die Betriebsanlage für gewerbsmäßige Her¬ stellung von Calcium=Carbid, sowie, wenn hiebei Carbid in der im § 4 bezeichneten Menge eingelagert wird, auch für den Handel mit diesem Producte unterliegen gemäß § 25 des Gewerbegesetzes vom 15. März 1883, R.=G.=Bl. Nr. 39, vor ihrer Inbetriebsetzung der gewerbebehördlichen Geneh¬ migung und hat bei Errichtung von Calcium=Carbid=Fabriken zufolge Z. 5 des § 27 des citierten Gesetzes das in diesem Gesetze für derartige Betriebsanlagen vorgeschriebene Edictal¬ verfahren Anwendung zu finden. § 2. Das Calcium=Carbid ist ohne Unterschied der Quantität stets in gas= und wasserdicht verschlossenen Metall¬ behältern aufzubewahren Gelangt nicht der ganze Inhalt eines Behälters auf einmal zur Verwendung, so ist das Carbid demselben nur nach Maßgabe des jeweiligen augenblicklichen Bedarfes zu entnehmen. Die Carbidbehälter sollen derart beschaffen sein, dass der Verschluss derselben nach einer nur theilweisen Ent leerung leicht und sicher wieder hergestellt werden kann Die Metallbehälter haben an der Vorderseite in auf¬ fälligen Lettern die Aufschrift zu tragen: „Calcium¬ Carbid! Stets gut verschlossen und trocken zu halten! Die Behälter dürfen nicht aus den im § 29 be¬ zeichneten Metallen hergestellt sein. § 3. Die Deponierung des Calcium=Carbids bis zu einem Quantum von 150 Kilogramm ist in Wohngebäuden gestattet, wobei jedoch in je einem Metallbehälter nicht mehr als 50 Kilogramm Carbid enthalten sein dürfen. Die hiefür bestimmten Räume müssen gegen Feuers¬ gefahr und gegen Eindringen von Feuchtigkeit möglichst ge schützt sein. Kellerräume sind unter allen Umständen aus¬ geschlossen. § 4. Calcium=Carbid in Mengen von mehr als 150 Kilogramm muss, wenn die Einlagerung voraussichtlich nicht länger als drei Tage dauern wird, unter Beobachtung der im § 3 verlangten Vorsichten in abgeschlossenen Maga¬ zinen verwahrt werden. Wenn es sich um die voraussichtlick längere Lagerung von Calcium=Carbid in Mengen von mehr als 150 Kilogramm handelt, müssen für diesen Zweck eigene Magazine verwendet werden, in welchen außer den zur Reinigung des Acetylens verwendeten Chemikalien kein sonstigen Materialien gelagert werden dürfen Diese Magazine müssen feuersicher gebaut, mit leichten Dach versehen sein, dürfen nur feuersichere, absperrbare Thür= und Fensteröffnungen besitzen und nicht in einen Inundationsgebiete stehen, noch auch aufsteigenden Grund¬ wässern erreichbar sein. Die Ventilation muss eine ausgiebige sein; die Ven¬ tilationsöffnungen (Schläuche) sind stets offen zu halten, dürfen überhaupt keine verschließbaren Vorrichtungen besitzen und müssen so beschaffen sein, dass Regen und Schnee nicht durch dieselben in die Magazine dringen, dagegen aber das Gas auch von den höchst gelegenen Punkten des Raumes ntweichen kann. In den Magazinsräumen darf nicht mit offenem Lichte manipuliert werden; eine eventuelle künstliche Beleuchtung hat von außen unter gehörigem Glasverschlusse gegen den Magazinsraum zu geschehen. Das Rauchen ist in diesen Räumen verboten. § 5. In Verkaufslocalen kann Calcium=Carbid bis zu 20 Kilogramm aufbewahrt werden. § 6. Die Zerkleinerung des Calcium=Carbids muss mit möglichster Vermeidung jeder Staubentwicklung erfolgen bei umfangreicheren Arbeiten dieser Art sind die Arbeiter mit Respiratoren und Schutzbrillen zu versehen. § 7. Die Versendung des Calcium=Carbids darf nur in gas= und wasserdichten Metall=Behältern erfolgen, deren Verschluss die möglichste Gewähr gegen eine unbefugte Er¬ öffnung bietet. (Fortsetzung folgt.) Z. 3540. Steyr, 13. März 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Z. 4619/V. Kundmachung betreffend die Wahlen in die oberösterr. Aerztekammer. Nach den Bestimmungen der Statthalterei=Verordnung vom 14. März 1893, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 10, betreffend die Bildung der Aerztekammer für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns, wird die Wahl der Mitglieder der Aerztekammer und ihrer Stellvertreter für die Dauer der nächsten dreijährigen Functionsperiode auf Dienstag den 15. April l. J. ausgeschrieben. Die wahlberechtigten Aerzte haben die ihnen von der politischen Behörde zuzustellenden Stimmzettel bis zum 15. April l. J. auszufertigen und eigenhändig unter¬ schrieben an die politische Behörde entweder persönlich abzu¬ geben oder derart einzusenden, dass dieselben noch am 16.- April bei dieser eintreffen. Behufs Geheimhaltung der Wahl sind die ordnungs¬ mäßig ausgefüllten Stimmzettel an den gummierten Rändern zu verkleben, so dass nur der den Namen des Wählers tragende Theil derselben, welcher vor dem Scrutinium abgetrennt wird, freibleibt Gleichwie in den vorangegangenen Wahlen sind von jedem Wähler in der Landeshauptstadt je drei Kammer¬ Mitglieder und drei Stellvertreter derselben, in den übrigen 16 Wahlgruppen je ein Kammermitglied und ein Stell vertreter desselben zu nominieren Die politischen Behörden sind nicht berechtigt, nach dem 16. April l. I. noch einlangende Stimmzettel für die Wahl anzunehmen und werden die bis zu diesem Tage präsentierten Stimmzettel der k. k. Statthalterei zur Vor¬ nahme des Scrutiniums durch den Kammervorstand vor¬ legen. Als gewählt erscheinen in jeder Wahlgruppe jene Kammermitglieder und Stellvertreter derselben, auf welche die meisten giltig abgegebenen Stimmen dieser Wahlgruppe entfallen sind Bei sich ergebender Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Der Aufenthalt der Genannten ist auszuforschen und Das Wahlresultat, sowie der Tag der Neuconsti¬ ein positives Resultat sofort anher anzuzeigen. tuierung der Aerztekammer werden kundgemacht werden. Linz, 5. März 1902. Für den k. k. Statthalter: Steyr, 17. März 1902. Hein m. p. Z. 3484. Unter Bezugnahme auf die vorstehende, mit dem Statt¬ halterei=Erlasse vom 5. März 1902, Z. 4619/V, herabge¬ An alle Gemeinde=Vorstehungen und langte Kundmachung, betreffend die Neuwahlen in die o.=ö. Aerztekammer, erhalten jene Gemeinde=Vorstehungen, in k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. deren Gebiete sich prakticierende Aerzte befinden, den Auf¬ Ausforschung Stellungspflichtiger trag, dieselben von dem Inhalte dieser Kundmachung zu verständigen und ihnen den unter Einem mitfolgenden und zwar: des am 18. November 1879 in Brünn ge¬ Stimmzettel gegen Vorlage der Empfangsbestätigung zu¬ borenen, in Bohuslawitz im Bezirke Gaya heimatberechtigten zustellen. Leopold Masarik, Sohnes des Alexander und der Emilie Masařik, geborene Pařizek; des im Jahre 1873 in Tzieschkowitz, Bezirk Wagstadt Steyr, 17. März 1902. Z. 3019. geborenen und heimatberechtigten Anton Krystin, Sohnes des Josef und der Theresia Krystin; An alle Gemeinde=Vorstehungen. des am 20. October 1872 in Strzebowitz geborenen, in Bezirke Wagstadt heimatberechtigten Klein-Ellgoth im Die k. k. n.-ö. Statthalterei lässt demnächst den Johanu Olejak VIII. Jahrgang des Jahrbuches der Wiener k. k. Kranken¬ und des am 7. März 1880 in Frankstadt geborenen, in Anstalten im Verlage von Wilhelm Braumüller in Wien Reschen, Bezirk Römerstadt heimatberechtigten Franz erscheinen. Axmann, Sohnes des Engelbert und der Antonie Axmann, Der Preis beträgt broschiert 6 Kronen, gebunden geborenen Simanka. 7 Kronen 20 Heller, und sind Pränumerations=Anträge bis Militärtaxrestanten längstens 20. März an die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr zu leiten. und zwar: des Augustin Haiden, Eisengießer, zuständig nach Kasten, Bezirk St. Pölten; des Theodor Melmer, Fabriksarbeiter, geboren 1874 zuständig nach Frankenfels; Steyr, 17. März 1902. Z. 3487. des Johann Wögerer, Schustergehilfe, geboren 1865, zu¬ ständig nach Frankenfels An alle Gemeinde=Vorstehungen und des Johann Traschischnigg, Fabriksarbeiter, boren 1872, zuständig nach Kirchberg an der Pielach; k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. des Josef Wurstbauer, Taglöhner, früher Hausknecht, Widerruf. geboren 1864, zust. nach Jentendorf (pol. Bez. St Pölten); des am 16. Februar 1873 zu Deutschhause im Bezirk Der im Amtsblatte Nr. 10 vom 6. März 1902 Sternberg als Sohn der Eheleute Karl und Marie Reichert sub Z. 2894, beschriebene Stellungspflichtige Leopold geborenen und dahin heimatsberechtigten Josef Reichert. Schramm, alias Glober, wurde eruiert, daher die Forschung Ueber ein positives Resultat der Forschung ist bis nach demselben einzustellen ist. 30. April zu berichten. 3. 2310. Steyr, 17 März 1902. Z. 3363. Steyr, 13. März 1902 An alle Gemeinde=Vorstehungen und An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung von Stellungspflichtigen. Zur Kenntnisnahme. Nachstehende Stellungspflichtige konnten trotz der gepflogenen Erhebungen nicht eruiert werden. Thierseuchen-Ausweis für Oberösterreich 1. Josef Lehrbaum, geboren 18. Februar 1881 in in der Brandstadt, Gemeinde Piberbach, zuständig nach Wartberg, Knecht, kath., ledig, Sohn des Florian Lehrbaum und der Berichtsperiode vom 25. Februar bis 2. März 1902. Theresia Brunnmair. 1. Milzbrand. 2. Josef Stöckl, geboren 21. Juli 1881 in Ober¬ Bestand der Seuche. burgfried, Gemeinde Kremsmünster Land, zuständig nach Wartberg, kath., ledig, Knecht, Sohn der Eheleute Jose Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Neuhofen, und Maria Krois. Ortschaft Fischen.

Erlöschen der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde Steinerkirchen a. I., Ort¬ schaft Oberdoppel. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Feldkirchen, Ort¬ schaft Oberwallsee; Gemeinde und Ortschaft St. Gotthard Erlöschen der Seuche. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Frankenmarkt. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Steyr, 13. März 1902. Z. 3463. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden insbesondere an die des Gerichtsbezirkes Weyer. Hundswuth. Mit Bezugnahme auf die h. a. Kundmachung vom 4. Februar l. I., Z. 1709, betreffend die Constatierung von Wuthverdacht im Stadtgebiete Waidhofen a. d. Ybbs setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden infolge Note des Stadtrathes Waid¬ hofen a. d. Ybbs vom 7. März d. J., Z. 1386, zur ent¬ sprechenden Verlautbarung in die Kenntnis, dass laut Zuschrift der Station für diagnostische Thierimpfungen am k. u. k. Militär=Thierarznei=Institute und an der thierärzt¬ lichen Hochschule in Wien vom 6. März l. J., Z. 477 durch den Thierversuch mit dem dahin eingesandten Hirne des am 30. Jänner l. J. im Stadtgebiete eingefangenen wuthverdächtigen Hundes rasende Wuth festgestellt wurde. Steyr, am 13. März 1902. Z. 3538. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zur Kenntnisnahme. Nr. 5194/X. Kundmachung betreffend Einfuhrsbeschränkungen für Klauenthiere aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten officiellen Thierseuchen=Aus¬ weises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 4. März d. J., Z. 9081, unter Aufrechthaltung der mit der Kundmachung vom 13. Jänner 1900, Z. 510/II, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und geschlachteter Schweinen aus dem Occupationsgebiete mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit Viel aus dem Occupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlassen: Wegen des Bestandes der 1. Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Bos.=Gradiska, Kljuc, Priedor und Penjavor; 2. Schafpockenseuche gegen die Einfuhr von Schafen aus dem Bezirke Sanskimost. Die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 2. November 1899, Z. 19.709, über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzertheilten Zustande, sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung ge¬ sperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchen¬ freien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft Uebertretungen dieser Verfügungen, welche an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 20. Jänner 1902, Z. 1456, sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des allge¬ meinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.¬ Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 8. März 1902. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, 13. März 1902. Z. 3536. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zur Kenntnisnahme. Nr. 5100/X. Kundmachung enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichts¬ bezirken Fehertemplom einschließlich der gleichnamigen Stadt¬ gemeinde, Versecz (Comitat Temes), Zala=Szent=Grot (Comitat Zala), sowie aus der Municipalstadt Versecz in Ungarn und aus den Bezirken Ogulin, Brbosko (Comitat Modrus-Rieka) in Croatien-Slavonien. Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Valazsfalva, Nagy=Enyed ein¬ schließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Comitat Also¬ Naszod Feher), Baranyavar, Mohacs (Comitat Baranya), (Comitat Besztercze=Naszod), Szekes=Fejervar (Comitat Fejer), Hosszuaszo (Comitat Kis=Küküllö), Betlen (Comitat Szolnok=Doboka), Szent=Gotthard (Comitat Vas), Kanisza (Comitat einschließlich der Stadtgemeinde Nagy=Kanizsa Zala) und aus den Municipalstädten Szekesfehervar, Zombor in Ungarn, sowie aus den Bezirken Bjeloaar, Koprivnica einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinden (Comitat Bjelovar=Krizevci) in Croatien=Slavonien gerichtete Verbot hiemit aufgehoben Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial=Verordnung vom

an dem Kampfe gegen den Alkoholismus theilzunehmen 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum vierzigsten Tage nach dem Erlöschen der Seuche geltende Verbot der habe, indem darauf hingewiesen wurde, dass es leichter sei, Einfuhr von Schweinen aus den durch Schweinepest ver¬ die Jugend vor der Gewöhnung an das Trinken zu schützen, seucht gewesenen Gemeinden Magyar=Kapud (Stuhlgerichts als das Alter von der Schädlichkeit des Alkohol=Genusses bezirk Nagy=Enyed), Gardony, Nagy Lang (Stuhlgerichts¬ zu überzeugen. bezirk Szekesfejervar), Szent=Jakob (Stuhlgerichtsbezirk Geleitet von der Ueberzeugung, dass die Schule, die Kanizsa) und aus der Municipalstadt Zombor in Ungarn, neben dem Elternhause den weitestgehenden Einfluss au sowie deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung die ihr anvertrauten Kinder zu üben vermag, zur ein¬ der gegen die genannten Bezirke bestandenen Verbote nich schlägigen Mitwirkung berufen ist, und dass durch richtiges und zielbewusstes Einwirken der Lehrerschaft gerade auf berührt. diesem Gebiete sich anstrebenswerte Erfolge erzielen ließen, Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 4. März d. J., Z. 8682, im Nachhange hat der Herr Minister für Cultus und Unterricht mit dem den hierämtlichen Kundmachungen vom 21. und Erlasse vom 28. Februar d. I., Z. 3961, angeordnet, die 27. Februar d. J., Z. 4041 und 4477, zur allgemeinen Lehrerschaft der allgemeinen Volks= und Bürgerschulen, Kenntnis gebracht. sowie der Lehrer= und Lehrerinnen=Bildungsanstalten anzu¬ weisen, jede beim Unterrichte in den einzelnen Gegenständen Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft sich bietende Gelegenheit zu eindringlichen Belehrungen zu Linz, am 7. März 1902. benützen und die ihr anvertraute Jugend wiederholt und Für den k. k. Statthalter: mit allem Nachdrucke auf die Gefahren des fortgesetzten Hein m. p. und übermäßigen Alkohol=Genusses aufmerksam zu machen ebenso die Leiter und Directoren der allgemeinen Volks¬ und Bürgerschulen anzuweisen, bei der ihnen laut des Erlasses des k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht Steyr, 18. März 1902. Z. 3746. vom 15. December 1871, Z. 2802 (M.=V.=Bl. Nr. 60 ex 1872) zustehenden Wahl der in die Schülerbibliotheken An alle Gemeinde=Vorstehungen und einzureihenden Bücher auf die Interessen der auf die Be¬ kämpfung des Alkoholismus abzielenden Bestrebungen wahr¬ k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. zunehmen und insbesondere Bücher, welche — wenn auch nur Zur Kenntnisnahme. in einzelnen Lesestücken oder Capiteln — Verherrlichungen des Alkoholgenusses enthalten oder zum Alkoholgenusse auf¬ Thierseuchen-Ausweis für Oberösterreich muntern, von der Aufnahme in die Schülerbibliotheken fern¬ in der zuhalten. Auch erscheint es wünschenswert, dass bei der Wah Berichtsperiode vom 2. März bis 10. März 1902. der für die Lehrerbibliotheken anzuschaffenden Bücher solchen 1. Milzbrand. Publicationen, welche die Alkoholfrage behandeln, die ge¬ Bestand der Seuche. bürende Aufmerksamkeit zugewendet werde Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Neuhofen, Ort¬ schaft Fischen. 2. Schweinepest. Z. 310/B.=Sch.=R. Steyr, 12. März 1902 Bestand der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Stadt Urfahr. An alle Schulleitungen. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz, Raupenplage. Erlöschen der Seuche. Der o.=ö. Landesausschuss hat unterm 25. Februar Bezirk Linz (Land): Gemeinde Feldkirchen, Ort¬ l. I., Z. 4025, an alle Gemeinde=Vorstehungen in Ober¬ schaft Oberwallsee; Gemeinde und Ortschaft St. Gotthardt österreich einen Erlass, betreffend Maßnahmen zur Abwehr der zu gewärtigenden Raupenplage, gerichtet, welcher nach¬ stehend zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom März l. J., Z. 4336/I, den Schulleitungen mit der Z. 308/B.=Sch.=R. Steyr, 13. März 1902. Weisung zur Kenntnis gebracht wird, belehrend und auf¬ klärend im Sinne des Erlasses auf die Schuljugend einzu¬ An sämmtliche Schulleitungen. wirken: „Aus verschiedenen Theilen des Kronlandes sind dem Bekämpfung des Alkoholismus. Landesculturrathe Klagen zugekommen über das massenhafte Der k. k. Landesschulrath hat mit dem Erlasse vom Vorhandensein von Raupennestern, und dass man nicht nur 7. März l. J., Z. 865, Folgendes anher eröffnet, was den alle Arten Obstbäume, sondern auch andere Laubhölzer, als Schulleitungen zur Darnachachtung mitgetheilt wird. Linden, Buchen, Eichen, sowie Sträucher über und über Auf dem im vorigen Jahre in Wien stattgehabten mit den Gespinsten der Raupen von Goldafter besetzt sieht, VIII. internationalen Congresse gegen den Alkoholismus ist selbst die ältesten Leute auf ein so massenhaftes Auftreten von sämmtlichen Rednern die Schädlichkeit des Alkohol=Ge¬ dieses gefürchteten Schädlings sich nicht erinnern können. nusses, zumal des fortgesetzten und des übermäßigen, betont „Die Schädlichkeit dieser Raupen lässt sich leicht er¬ die Nothwendigkeit der Bekämpfung dieses socialen Uebels messen, wenn man bedenkt, dass aus den vom Goldafter¬ anerkannt und der Ruf laut geworden, dass auch die Schule Weibchen im Juli an die Rückseite der Blätter abgesetzten

Eiern schon Ende Juli die Räupchen — Gemeindegrenzen sich halten, sondern über Gräben, Mauern, dunkelbraun, gelblich behaart, mit zinnoberrothen Längsstreifen — ent Hecken wandern, neue Fraßplätze aufsuchend. schlüpfen, deren Fresslust aber ein einziger Sommer nicht „Es erscheint daher dringend geboten, dafür Sorge stillen kann, daher sie sich im Herbste noch nicht verpuppen, zu tragen, dass der Vertilgungskrieg gegen diese Cultur¬ sondern in den Zweiggabeln ein großes, immer dichter schädlinge gut und rechtzeitig organisiert und energisch mit werdendes Raupennest spinnen — wie es nach der Entlaubung Ausdauer allgemein und überall im Kronlande durchgeführt der Säumige durch behördliche Verfügungen unter Straf¬ der Bäume, daher gegenwärtig auffällig zu bemerken ist hier überwintern, um im Frühlinge gleich zur Hand zu sein androhung dazu verhalten und verpflichtet werde wenn die ersten Blattknospen sich entfalten und die Blüten „Es werden sonach alle Gemeinden angewiesen, sofort aufspringen, dann dem Fraße obliegen und erst im Juni im jene erforderlichen Maßregeln zu treffen, welche geeignet er¬ leichten Gespinste zwischen Blättern sich verpuppen, worauf scheinen, der Verbreitung und Vermehrung der Raupen ent¬ im Juli der Schmetterling (Goldafter) wieder für die Fort¬ gegenzutreten und dieselben zu vertilgen, wozu die Gemeinden im Grunde des § 25, Absatz 3, der Gemeinde=Ordnung pflanzung sorgt. vom 28. April 1864 in Handhabung der Markt= und „In Anbetracht der massenhaft vorhandenen Raupen¬ Flurenpolizei gemäß § 32 berechtigt und laut § 53 sogar nester und nachdem dieselben 50 bis 500, also durchschnitt¬ verpflichtet sind. lich mehr als 200 Räupchen beherbergen, würde, im Falle alle diese Raupen ungestört bleiben und wenn im Frühjahre auch nur ein Bruchtheil sich weiter entwickelt, gewiss keine Blüte und kein grünes Blatt an den Obstbäumen bleiben, Z. 338/B.=Sch.=R. Steyr, 16. März 1902. so dass diese kahl dastehen würden und nicht nur die dies¬ jährige Obsternte vernichtet wäre, sondern durch diesen inten¬ siven Raupenfraß die Bäume auf Jahre hinaus leiden An alle Ortsschulräthe und Schulleitungen. würden. „Die gefürchtete Plage würde sich wenigstens im Neue Rechtschreibung. größten Theile aber noch abwenden lassen, wenn mit regem Der k. k. Landesschulrath hat unterm 10. März l. J., Eifer die Vernichtung der an den unbelaubten Bäumen und Sträuchern so leicht bemerkbaren Raupennestern im Z. 873, nachstehenden Erlass anher gerichtet, welcher den Monate Februar und März in Angriff genommen wird Ortsschulräthen und Schulleitungen zur Kenntnisnahme und während später — durch ein vorsichtiges, jede Beschädigung Darnachachtung mitgetheilt wird der Bäume vermeidendes Abschütteln der Raupen in den „Der Herr Minister für Cultus= und Unterricht hät frühen Morgenstunden oder bei kühlem Regenwetter, indem unter dem 24. Februar 1902, Z. 36.991 ex 1901, fol¬ gende Verordnung erlassen, mit welcher die neue, veränderte Auflage der „Regeln für die deutsche Rechtschreibung nebst zu dieser Zeit viele Raupen klumpenweise in träger Ruhe beisammen sitzen — die Einsammlung und Vertilgung der ausgeschküpften Raupen stattzufinden hätte. Sehr wirksam ist auch das Einsammeln der Puppen und die Vertilgung der Eier der Schmetterlinge, denn man zerdrückt leichter eine Million Eier, als später 1000 Raupen. „Zum Abnehmen der Raupennester dient die an einer längeren Stange befestigte Raupenschere, mit welcher man die Nester sammt den kleinen Zweigen abzwickt. Ferner weis sich als vortheilhaft das Abbrennen der Raupennester au den Bäumen an trockenen und windstillen Tagen mit der Raupenfackel (Erdöllampe mit grobem Wolldocht, Preis 1 h 50 h), welche an eine lange Stange befestigt wird. Das Verfahren besteht darin, dass man früh morgens den brennenden Docht etwa eine halbe Minute unter die Raupen nester oder Raupenhaufen hält und dieselben hiedurch ab brennt. „Die Hauptsache ist und bleibt aber hiebei immer dass diese Vernichtungsarbeiten rechtzeitig und allgemein vor genommen werden „Wenngleich es im Interesse der Landwirte und Bauerngutsbesitzer liegt, ihr Augenmerk diesen Cultur¬ schädlingen zuzuwenden und — im Hinblicke auf die große Schädigung des Obstbaues durch eine Raupenplage — an zunehmen wäre, dass alle Mittel zur Vernichtung oder Ver¬ minderung dieser Schädlinge aufgeboten und angewendet werden, so lehrt doch die Erfahrung, dass ein großer Theil der interessierten Kreise wenig oder gar nichts in dieser Richtung thut und in fatalistischer Stimmung diese Plage hinnimmt, hiedurch aber die einsichtsvollen und eifrigen Land¬ wirte, welche den Vernichtungskrieg mit Raupenschere und Raupenfackel unternehmen und energisch fortführen, indirect schwer schädigt, weil die Raupen weder an Besitz= noch Wörterverzeichnis“ (Min.=Verordn.=Blatt vom Jahre 1879, Nr. 45 und 55) veröffentlicht wird: „Mit Beziehung auf die Ministerial=Verordnungen vom 2. August 1879, Z. 4779, und vom 2. November 1879, Z. 18.485, finde ich eine neue, veränderte Ausgabe der „Regeln für die deutsche Rechtschreibung nebst Wörterverzeichnis zu veröffentlichen. Diese neue Auflage unterscheidet sich vor der früheren in wesentlichen Punkten, stimmt aber rücksichtlich der Schreibweisen und wichtigeren Regeln mit den im übrigen deutschen Sprachgebiet erscheinenden ähnlichen Regelbüchern überein. „Aus Anlass des Erscheinens der bezeichneten Schrift finde ich Nachstehendes anzuordnen: „1. In allen dem k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht unterstehenden niederen und mittleren Schulen ist vom Schuljahr 1902/03 angefangen der Unterricht in der deutschen Rechtschreibung nach den in der obbezeichneten Schrift enthaltenen Grundsätzen zu ertheilen, und sind die Rechtschreibübungen in der neuen Orthographie vorzunehmen. „In jenen Classen und Abtheilungen, in denen die Rechtschreiblehre nicht mehr zum Lehrpensum des Schuljahre¬ gehört, wie in den mittleren und oberen Classen der Mittel¬ schulen und verwandten Lehranstalten, sind die neuen Regeln in geeigneter Weise zum Gegenstande einer besonderen ver gleichenden Unterweisung zu machen. „Wo das Wörterverzeichnis Doppelschreibungen auf¬ weist, wie Circular und Zirkular, Codex und Kodex, Distance und Distanz, Ceremonie und Zeremonie, Accord nnd Akkord, Accise und Akzise, Hasard= und Hazardspiel u. a., ist im Sinne der im § 34 des Regelbuches enthaltenen Bemerkungen vorzugehen, und sind demgemäß die neuen

Schreibweisen zu bevorzugen, also: Zirkular, Kodex, Distanz, Zeremonie, Akkord, Akzise, Hasardspiel u. a. „Die Schreibungen nach der ersten Auflage des Regel¬ buches sind insgesammt bis auf weiteres zu dulden, demnach in den Schülerheften nicht als Fehler zu behandeln, sondern nur als abweichend von den neuen Schreibweisen zu markieren. „Mischformen wird mit aller Strenge entgegenzu¬ treten sein. „2. In den Lehr= und Lesebüchern sowie in den Lehr¬ mitteln, welche für den Gebrauch an niederen und mittleren Schulen bestimmt sind, sind die neuen Schreibweisen zu gebrauchen, doch können bisher approbierte Lehrbücher und Lehrmittel für die erste Unterrichtsstufe bei Vornahme ent¬ sprechender Auslassungen, bezw. Verbesserungen einzelner Lesestücke, Sätze und Wortformen durch den Lehrer auch noch im Schuljahre 1902/03 in Verwendung bleiben. Rück¬ sichtlich der übrigen approbierten Lehrbücher und Lehrmittel wird ein Uebergangsstadium von fünf Jahren festgesetzt, über diesen Zeitpunkt könnte nur ausnahmsweise in besonders rücksichtswürdigen Fällen hinausgegangen werden „Die vom Schuljahre 1902/03 ab neu oder in neuen Auflagen erscheinenden Lehrbücher und Lehrmittel müssen um die Zulässigkeit zum Unterrichtsgebrauch zu erlangen, in der neuen Orthographie gedruckt zur Vorlage gebracht werden. Innerhalb des genannten Uebergangsstadiums vor fünf Jahren können approbierte Auflagen eines Buches seien sie in der alten oder in der neuen Ortographie gedruckt. inhaltlich aber nicht wesentlich von einander abweichen, in der Schule nebeneinander benützt werden. „3. Von dem oben bezeichneten Zeitpunkte der Ein¬ führung an haben sich die Directionen und Schulleitungen sowie die gesammte Lehrerschaft im amtlichen Verkehre und im Verkehre mit den Eltern und Schülern in der Schule überhaupt der neuen Orthographie zu bedienen. Z. 349/B.=Sch.=R. Steyr, 16. März 1902. An sämmtliche Schulleitungen. Lehrbefähigungsprüfungen. Jene Lehrkräfte, welche im Maitermine l. J. die Lehr¬ befähigungsprüfung abzulegen beabsichtigen, sind anzuweisen, ihre diesbezüglichen Gesuche im vorschriftsmäßigen Dienst wege bis Ende März hieramts einzubringen. Steyr, 16. März 1902. Z. 350/B.=Sch.=R. An alle Schulleitungen. Suppenanstalten und Wechselschuhe. Die Leitungen jener Schulen, an welchen im abge¬ laufenen Winter Suppenanstalten bestanden haben, werden angewiesen, die Berichte über dieselben genau dem hierämt¬ lichen Erlasse vom 7. April 1893, Z. 552, Amtsblatt Nr. 15 ex 1893, entsprechend anzufertigen und bis 15. April l. J. hieher vorzulegen. Weiters ist anschließend zu berichten, wie viele Paare Wechselschuhe an der dortigen Schule im abgelaufenen Winter im Gebrauche standen und wie viel Paare neu hinzugewachsen sind. Die Leitungen jener Schulen, an denen keine Suppen¬ anstalt bestand, haben den Bericht über die Wechselschuhe zum gleichen Termine zu erstatten, eventuell einen Fehl¬ bericht einzusenden. „Auch darf ich von dem berufseifrigen Wirken der gesammten Lehrerschaft erwarten, dass sie für die Verbreitung der neuen Rechtschreibung auch außerhalb der Schule ihre Kraft und Erfahrung in den öffentlichen Dienst stellt, sei es durch Veranstaltung von Vorträgen, sei es durch Ertheilung Z. 351/B.=Sch.=R. Steyr, 16. März 1902. von Auskünften sowie auf jede andere Art, die geeignet ist, der allgemeinen gleichartigen Rechtschreibung Geltung zi verschaffen und die Oeffentlichkeit über die Vortheile der An sämmtliche Schulleitungen. erstrebten einheitlichen Rechtschreibung aufzuklären. Fortbildungscurse. „Mit Schluss des Schuljahres 1901/02 tritt das alte Regelbuch außer Kraft. Die Leitungen jener Schulen, an denen im Winter¬ „Bei den in den Beginn des neuen Schuljahres halbjahre ein Fortbildungscurs besteht, erhalten den Auftrag, fallenden Aufnahmsprüfungen hat es bei dem bisherigen nach Beendigung des Curses den Bericht über denselben Vorgange zu verbleiben. genau entsprechend dem h. ä. Erlasse vom 7. April 1893, Z. 550, Amtblatt Nr. 15 ex 1893, anzufertigen und bis spätestens 1. Mai l. J. vorzulegen. Dem Berichte ist das Classen= und Wochenbuch des Curses beizuschließen. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2