Amtsblatt 1902/12 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Erlöschen der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde Steinerkirchen a. I., Ort¬ schaft Oberdoppel. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Feldkirchen, Ort¬ schaft Oberwallsee; Gemeinde und Ortschaft St. Gotthard Erlöschen der Seuche. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Frankenmarkt. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Steyr, 13. März 1902. Z. 3463. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden insbesondere an die des Gerichtsbezirkes Weyer. Hundswuth. Mit Bezugnahme auf die h. a. Kundmachung vom 4. Februar l. I., Z. 1709, betreffend die Constatierung von Wuthverdacht im Stadtgebiete Waidhofen a. d. Ybbs setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden infolge Note des Stadtrathes Waid¬ hofen a. d. Ybbs vom 7. März d. J., Z. 1386, zur ent¬ sprechenden Verlautbarung in die Kenntnis, dass laut Zuschrift der Station für diagnostische Thierimpfungen am k. u. k. Militär=Thierarznei=Institute und an der thierärzt¬ lichen Hochschule in Wien vom 6. März l. J., Z. 477 durch den Thierversuch mit dem dahin eingesandten Hirne des am 30. Jänner l. J. im Stadtgebiete eingefangenen wuthverdächtigen Hundes rasende Wuth festgestellt wurde. Steyr, am 13. März 1902. Z. 3538. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zur Kenntnisnahme. Nr. 5194/X. Kundmachung betreffend Einfuhrsbeschränkungen für Klauenthiere aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten officiellen Thierseuchen=Aus¬ weises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 4. März d. J., Z. 9081, unter Aufrechthaltung der mit der Kundmachung vom 13. Jänner 1900, Z. 510/II, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und geschlachteter Schweinen aus dem Occupationsgebiete mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit Viel aus dem Occupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlassen: Wegen des Bestandes der 1. Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Bos.=Gradiska, Kljuc, Priedor und Penjavor; 2. Schafpockenseuche gegen die Einfuhr von Schafen aus dem Bezirke Sanskimost. Die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 2. November 1899, Z. 19.709, über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzertheilten Zustande, sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung ge¬ sperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchen¬ freien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft Uebertretungen dieser Verfügungen, welche an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 20. Jänner 1902, Z. 1456, sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des allge¬ meinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.¬ Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 8. März 1902. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, 13. März 1902. Z. 3536. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zur Kenntnisnahme. Nr. 5100/X. Kundmachung enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichts¬ bezirken Fehertemplom einschließlich der gleichnamigen Stadt¬ gemeinde, Versecz (Comitat Temes), Zala=Szent=Grot (Comitat Zala), sowie aus der Municipalstadt Versecz in Ungarn und aus den Bezirken Ogulin, Brbosko (Comitat Modrus-Rieka) in Croatien-Slavonien. Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Valazsfalva, Nagy=Enyed ein¬ schließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Comitat Also¬ Naszod Feher), Baranyavar, Mohacs (Comitat Baranya), (Comitat Besztercze=Naszod), Szekes=Fejervar (Comitat Fejer), Hosszuaszo (Comitat Kis=Küküllö), Betlen (Comitat Szolnok=Doboka), Szent=Gotthard (Comitat Vas), Kanisza (Comitat einschließlich der Stadtgemeinde Nagy=Kanizsa Zala) und aus den Municipalstädten Szekesfehervar, Zombor in Ungarn, sowie aus den Bezirken Bjeloaar, Koprivnica einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinden (Comitat Bjelovar=Krizevci) in Croatien=Slavonien gerichtete Verbot hiemit aufgehoben Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial=Verordnung vom

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