Amtsblatt 1902/12 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Gesetzes vom 27. Mai 1885 (R.=G.=Bl. Nr. 134), betreffend Anordnungen gegen den gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, zur Wahrung der hiebei in Betracht kom¬ menden öffentlichen Rücksichten folgende Anordnungen vorbehaltlich der nach Maßgabe weiterer Erfahrungen vor¬ zunehmenden definitiven Regelung — getroffen: A. Betreffend das Calcium=Carbid: § 1. Die Betriebsanlage für gewerbsmäßige Her¬ stellung von Calcium=Carbid, sowie, wenn hiebei Carbid in der im § 4 bezeichneten Menge eingelagert wird, auch für den Handel mit diesem Producte unterliegen gemäß § 25 des Gewerbegesetzes vom 15. März 1883, R.=G.=Bl. Nr. 39, vor ihrer Inbetriebsetzung der gewerbebehördlichen Geneh¬ migung und hat bei Errichtung von Calcium=Carbid=Fabriken zufolge Z. 5 des § 27 des citierten Gesetzes das in diesem Gesetze für derartige Betriebsanlagen vorgeschriebene Edictal¬ verfahren Anwendung zu finden. § 2. Das Calcium=Carbid ist ohne Unterschied der Quantität stets in gas= und wasserdicht verschlossenen Metall¬ behältern aufzubewahren Gelangt nicht der ganze Inhalt eines Behälters auf einmal zur Verwendung, so ist das Carbid demselben nur nach Maßgabe des jeweiligen augenblicklichen Bedarfes zu entnehmen. Die Carbidbehälter sollen derart beschaffen sein, dass der Verschluss derselben nach einer nur theilweisen Ent leerung leicht und sicher wieder hergestellt werden kann Die Metallbehälter haben an der Vorderseite in auf¬ fälligen Lettern die Aufschrift zu tragen: „Calcium¬ Carbid! Stets gut verschlossen und trocken zu halten! Die Behälter dürfen nicht aus den im § 29 be¬ zeichneten Metallen hergestellt sein. § 3. Die Deponierung des Calcium=Carbids bis zu einem Quantum von 150 Kilogramm ist in Wohngebäuden gestattet, wobei jedoch in je einem Metallbehälter nicht mehr als 50 Kilogramm Carbid enthalten sein dürfen. Die hiefür bestimmten Räume müssen gegen Feuers¬ gefahr und gegen Eindringen von Feuchtigkeit möglichst ge schützt sein. Kellerräume sind unter allen Umständen aus¬ geschlossen. § 4. Calcium=Carbid in Mengen von mehr als 150 Kilogramm muss, wenn die Einlagerung voraussichtlich nicht länger als drei Tage dauern wird, unter Beobachtung der im § 3 verlangten Vorsichten in abgeschlossenen Maga¬ zinen verwahrt werden. Wenn es sich um die voraussichtlick längere Lagerung von Calcium=Carbid in Mengen von mehr als 150 Kilogramm handelt, müssen für diesen Zweck eigene Magazine verwendet werden, in welchen außer den zur Reinigung des Acetylens verwendeten Chemikalien kein sonstigen Materialien gelagert werden dürfen Diese Magazine müssen feuersicher gebaut, mit leichten Dach versehen sein, dürfen nur feuersichere, absperrbare Thür= und Fensteröffnungen besitzen und nicht in einen Inundationsgebiete stehen, noch auch aufsteigenden Grund¬ wässern erreichbar sein. Die Ventilation muss eine ausgiebige sein; die Ven¬ tilationsöffnungen (Schläuche) sind stets offen zu halten, dürfen überhaupt keine verschließbaren Vorrichtungen besitzen und müssen so beschaffen sein, dass Regen und Schnee nicht durch dieselben in die Magazine dringen, dagegen aber das Gas auch von den höchst gelegenen Punkten des Raumes ntweichen kann. In den Magazinsräumen darf nicht mit offenem Lichte manipuliert werden; eine eventuelle künstliche Beleuchtung hat von außen unter gehörigem Glasverschlusse gegen den Magazinsraum zu geschehen. Das Rauchen ist in diesen Räumen verboten. § 5. In Verkaufslocalen kann Calcium=Carbid bis zu 20 Kilogramm aufbewahrt werden. § 6. Die Zerkleinerung des Calcium=Carbids muss mit möglichster Vermeidung jeder Staubentwicklung erfolgen bei umfangreicheren Arbeiten dieser Art sind die Arbeiter mit Respiratoren und Schutzbrillen zu versehen. § 7. Die Versendung des Calcium=Carbids darf nur in gas= und wasserdichten Metall=Behältern erfolgen, deren Verschluss die möglichste Gewähr gegen eine unbefugte Er¬ öffnung bietet. (Fortsetzung folgt.) Z. 3540. Steyr, 13. März 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Z. 4619/V. Kundmachung betreffend die Wahlen in die oberösterr. Aerztekammer. Nach den Bestimmungen der Statthalterei=Verordnung vom 14. März 1893, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 10, betreffend die Bildung der Aerztekammer für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns, wird die Wahl der Mitglieder der Aerztekammer und ihrer Stellvertreter für die Dauer der nächsten dreijährigen Functionsperiode auf Dienstag den 15. April l. J. ausgeschrieben. Die wahlberechtigten Aerzte haben die ihnen von der politischen Behörde zuzustellenden Stimmzettel bis zum 15. April l. J. auszufertigen und eigenhändig unter¬ schrieben an die politische Behörde entweder persönlich abzu¬ geben oder derart einzusenden, dass dieselben noch am 16.- April bei dieser eintreffen. Behufs Geheimhaltung der Wahl sind die ordnungs¬ mäßig ausgefüllten Stimmzettel an den gummierten Rändern zu verkleben, so dass nur der den Namen des Wählers tragende Theil derselben, welcher vor dem Scrutinium abgetrennt wird, freibleibt Gleichwie in den vorangegangenen Wahlen sind von jedem Wähler in der Landeshauptstadt je drei Kammer¬ Mitglieder und drei Stellvertreter derselben, in den übrigen 16 Wahlgruppen je ein Kammermitglied und ein Stell vertreter desselben zu nominieren Die politischen Behörden sind nicht berechtigt, nach dem 16. April l. I. noch einlangende Stimmzettel für die Wahl anzunehmen und werden die bis zu diesem Tage präsentierten Stimmzettel der k. k. Statthalterei zur Vor¬ nahme des Scrutiniums durch den Kammervorstand vor¬ legen. Als gewählt erscheinen in jeder Wahlgruppe jene Kammermitglieder und Stellvertreter derselben, auf welche die meisten giltig abgegebenen Stimmen dieser Wahlgruppe entfallen sind Bei sich ergebender Stimmengleichheit entscheidet das Los.

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