Amtsblatt 1895/26 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 27. Juni 1895

Geilits Ssrurt der 6. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1895. Steyr, am 27. Juni Nr. 26. 19 Z. 7894. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Nr. 2105/Pr. Concurs=Ausschreibung. Zur Besetzung einer l. f. Bezirksthierarztesstelle bei den politischen Behörden in Dalmatien wird der Concurs bis 15. Juli l. J. ausgeschrieben. Mit dieser Stelle sind die Bezüge der XI. Rangsclasse, d. i. 600 fl. Gehalt, 120 fl. Activitätszulage und zwei Quinquennalzulagen à 100 fl. verbunden. Bewerber um diese Stelle haben die Gesuche durch ihre vorgesetzte Behörde dem k. k. Statthalterei=Präsidium in Zara mit folgenden Documenten belegt einzusenden: a) Geburtsschein, b) das thierärztliche Diplom, c) das Zeugnis über die mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung für Thierärzte im Sinne der Ministerial=Ver¬ ordnung vom 21. März 1873, R.=G.=Bl. Nr. 37, und d) den Nachweis über die bisherige Verwendung, sowie über die Kenntnis der serbocroatischen und der italienischen Sprache. Zara, am 6. Juni 1895. Vom Präsidium der k. k. dalmatinischen Statthalterei. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 16. Juni 1895, Z. 1327/Pr., zur Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 20. Juni 1895. Z. 5575. 91 An alle Gemeinde-Vorstehungen betreffend Unfallversicherungspflicht bei den baulichen Nebengewerben. Gemäß § 1 des U. G. werden die baulichen Neben¬ gewerbe, als Anstreicher, Bauglaser, Bauspengler, Bautischler, Hafner, Ofensetzer, Pflasterer, Tapezierer, Zimmermaler, Blitzableiter=, Gas= und Wasserleitungs=Installateure, inso¬ ferne nicht ein fabriksmäßiger oder Motorenbetrieb vorliegt, nur insoweit der Versicherungspflicht unterworfen, als es sich um Arbeiten an einem Bau handelt, ohne Rücksicht darauf, ob die Arbeit auf einem Neubau oder auf einem alten Bau ausgeführt wird. Diese Gesetzes=Auslegung ist bisher wohl bei den Bau¬ spenglern, Blitzableiter=Installateuren u. dgl., wo die Gefahr eines Unfalles augenscheinlich ist, allgemein zur Durchführung gelangt, während bei manchen anderen Gewerben die Durch¬ führung nahezu vollständig mangelt. Am auffallendsten trifft dies bei den Zimmermalern, Tapezierern, Anstreichern, Pflasterern, Hafnern und Ofensetzern zu, welche alle einen mehr oder minder erheblichen Theil der Arbeiten auf Bauten zur Ausführung bringen. Viele Unrichtigkeiten ergeben sich auch dadurch, dass Wasser=, Gas=, Blitzableiter=Installateure nur die Bauschlosserei zur Anmeldung gebracht haben, während dieselben wegen ihrer ganz verschiedenartigen Unfallsgefahr als abgesonderte Betriebe zu behandeln und anzumelden sind. Es lässt sich nun nicht leugnen, dass die Aufstellung einer richtigen Beitragsberechnung, die schon für einen in seiner Gesammtheit versicherungspflichtigen Betrieb keine ganz ein¬ fache Sache ist, für die theilweise Versicherung, wie sie bei den baulichen Nebenbetrieben Platz zu greifen hat, in vielen Fällen kaum möglich wird, z. B. ein Bauspengler hat am Dache eine geringfügige Reparatur vorzunehmen, eine Arbeit, die oft nur eine halbe Stunde währt, die übrige Zeit ist der Arbeiter in der Werkstätte beschäftigt. Wie soll sich da der Gewerbetreibende all' diese geringfügigen Reparatur¬ arbeiten, die oft von weit höherer Unfallsgefahr begleitet sind, in das Gedächtnis zurückzurufen, sobald er die Be¬ rechnung des Beitrages vorzunehmen hat? Den bedeutenden Hinterziehungen von anrechenbaren Lohnsummen ist es viel¬ fach zuzuschreiben, dass die Gefahrenclassen für diese Gewerbs¬ betriebe in der Ministerialverordnung vom 20. Juli 1894, R. G. Bl. Nr. 167, so hoch vorgeschrieben sind, und besteht die Gefahr, dass bei weiterem Umsichgreifen der Lohnhinter¬ ziehungen die Gefahrenclassen noch mehr erhöht werden, zu¬ mal da es als erster Grundsatz beruflicher Gegenseitigkeit gilt, dass jede Betriebsart für die ihr zukommende Belastung durch Unfälle aufzukommen hat. Auf diese Weise wird der gewissenhafte Unternehmer nur noch mehr ins Mitleid ge¬ zogen. Weiters wird die Arbeiterschaft es steis für unbillig finden, dass Unfälle, welche nicht strenge genommen am Bau, sondern, z. B. beim Transporte oder in der Werkstätte sich ereignen, keine Entschädigung finden. Durch das Gesetz vom 20. Juli 1894, R. G. Bl. Nr. 167, welche die freiwillige Versicherung zulässt, ist ein Mittel gegeben, diese misslichen Zustände bei entsprechender Mitwirkung der betheiligten Factoren nach Möglichkeit zu beseitigen und wird die Arbeits=Unfall=Versicherungs=Anstalt selbst stets, soweit es in ihren Kräften steht, diese Bestre¬ bungen unterstützen. Die A.=U.=V.=Anstalt ist verhalten, bei freiwilliger Einbeziehung der Werkstättenarbeiten in die Ver¬ sicherung den gesammten Gewerbsbetrieb neu zu classificieren, es ist ihr dadurch Gelegenheit geboten, entsprechend der dem Gesammtbetriebe zukommenden, niedrigeren Unfallsgefahr

2 Z. 867 niedrigere Gefahrenclasse anzuwenden, z. B. ein Bauspengler, welcher heute für die reinen Bauarbeiten nach der X. oder XI. Gefahrenclasse mit einem Beitragssatze von 3 bis 4 fl. eingereiht ist, könnte unter Umständen bei Einbeziehung des gesammten Gewerbsbetriebes in die III. Gefahrenclasse mit einem Beitragssatze von circa 0°68 kr. versetzt werden, Hafner, welche heute für ihre Arbeiten am Baue nach der III. Gefahrenclasse zu zahlen haben, könnten diesfalls in die II., beziehungsweise I. Gefahrenclasse mit einem Beitrags¬ satze von 30—50 kr. pro 100 fl. anrechenbarer Lohnsumme versetzt werden und dgl., bei jenen Gewerbsbetrieben, bei denen die Werkstättenarbeit ungefährlich ist, wird sich alsc eine kaum nennenswerte Mehrbelastung ergeben. Damit würde die Anstalt die Haftung für sämmtliche im Gewerbs¬ betriebe vorkommenden Unsälle übernehmen, es würden damit viele Streitigkeiten aus der Welt geschafft, welche nicht allein für die Arbeiter bedauerliche Folgen haben können sondern auch noch dem Unternehmer dem Vorwurfe der schlechten Fürsorge für den Arbeiter aussetzen. Eine zahlreiche Betheiligung vorausgesetzt, würden sich die gewissenhaften Unternehmer, welche eine geordnete Durch¬ führung der Unfallversicherung wünschen, dadurch von den übrigen absondern, dass die in ihrer Gesammtheit einbe¬ zogenen Gewerbsbetriebe separat statistisch beobachtet werden und so auf Grund der richtigen Lohnsumme bei einer künf¬ tigen Gefahrclassification der richtige Beitrag ermittelt werden kann. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher beauftragt, einerseits die vollzählige Anmeldung der Versicherungspflich¬ tigen strenge zu überwachen, andererseits aber insbesondere sogleich die in der Gemeinde befindlichen Genossenschaften. welche die baulichen Nebengewerbe in sich fassen, sowie nach Thunlichkeit auch die einzelnen Gewerbetreibenden selbst im vorstehenden Sinne aufzuklären, und wird hiebei noch be¬ merkt, dass die Arbeiter=Unfall=Versicherungs=Anstalt in Salz burg jederzeit bereit ist, Auskünfte über die Classificierung eines ganzen Gewerbsbetriebes zu geben, soferne die Anfrage ein verlässliches Bild des Gewerbsbetriebes hinsichtlich der Erzeugnisse und der Art des Betriebes gibt und insbesondere klar gestellt ist, in welchem Verhältnisse durchschnittlich die Zahl der jährlichen Arbeitsschichten in der Werkstätte zu jener auf Bauten steht. Steyr, am 21. Juni 1895. 11 Z. 858. 57110 010 An sämmtliche Schulleitungen. Zufolge Erlasses des h. k. k. Landesschulrathes vom 21. Juni l. J., Z. 1580, wurde der k. k. Bezirksschulrat Steyr ermächtigt, jenen Mitgliedern des Lehrstandes, welche die diesjährige Generalversammlung des o.=ö. Lehrervereines in Linz besuchen wollen, über ihr Ansuchen erforderlichen Falles für den 16. und 17. Juli l. J. Urlaub zu gewähren. Hievon werden die Schulleitungen zur Verständigung des Lehrpersonales in Kenntnis gesetzt. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 24. Juni 1895. Z. 867/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Daten zum Jahreshauptbericht. Die Schulleitungen erhalten den Auftrag, folgende Daten zur Abfassung des Jahreshauptberichtes bis 15. Juli l. J. hieramts einzubringen: 1. Zahl der im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder des Schulsprengels: a) Knaben, b) Mädchen. 2. Zahl der Kinder, welche die öffentlichen Volksschulen, Bürgerschulen und allgemeinen Volksschulen besuchen: a) Knaben, b) Mädchen. 3. Zahl der Kinder, welche Privatvolksschulen besuchen: a) Knaben, b) Mädchen. 4. Zahl der schulpflichtigen Kinder, welche eine höhere Schule, gewerbliche oder landwirtschaftliche Schulen, oder Fachcurse besuchen: a) Knaben, b) Mädchen. 5. Zahl der schulpflichtigen Kinder, welche zu Hause unterrichtet werden: a) Knaben, b) Mädchen. 6. Zahl der schulpflichtigen Kinder, welche wegen eines schweren körperlichen oder geistigen Gebrechens keinen Unter¬ richt genießen: a) Knaben, b) Mädchen. 7. Zahl der schulpflichtigen, normal entwickelten Kinder, welche keinen Unterricht genießen: a) Knaben, b) Mädchen. 8. Welche Art der Schulbesuchserleichterung ist an der dortigen Schule eingeführt? (Anführung des Ministerial¬ Erlasses nach Datum und Zahl: Min.=Erl. v. 14. Februar 1884, Z. 2684. — Min.=Erl. v. 17. Nov. 1883, Z. 1641. — Min.=Verordnung vom 8. Juni 1883, Z. 10.618, Art. V. P. 6, lit. e.) 9. Wie viele Kinder befinden sich im 7. Schuljahre? a) Knaben? b) Mädchen? 10. Wie viele Kinder des 7. Schuljahres haben ge¬ nerelle Schulbesuchserleichterungen erhalten? a) Knaben? b) Mädchen? 11. Wie viele Kinder befinden sich im 8. Schuljahre? a) Knaben? b) Mädchen? 12. Wie viele Kinder des 8. Schuljahres haben ge¬ nerelle Schulbesuchserleichterungen erhalten? a) Knaben? b) Mädchen? (Die Fragen 9—12 sind von den Leitungen der Marktschulen nicht zu beantworten.) 13. Wie viele Kinder wurden an jenen Schulen, die einen regelmäßigen siebenjährigen Schulbesuch haben, im letzten Quartale des siebenten Schuljahres in den verkürzten Unterricht des achten Schuljahres versetzt? a) Knaben? b) Mädchen 14. Wie viele Kinder der Marktschulen Bad Hall, Gaflenz, Kremsmünster, Neuhosen und Weyer befinden sich im 7. Schuljahre? a) Knaben? b) Mädchen? 15. Wie viele derselben haben Schulbesuchserleich¬ terungen erhalten? a) Knaben? b) Mädchen? 16. Wie viele Kinder der genannten Marktschulen be¬ finden sich im 8. Schuljahre? a) Knaben, b) Mädchen? 17. Wie viele derselben haben Schulbesuchserleichterun¬ gen erhalten? a) Knaben? b) Mädchen? — (Die Fragen 14—17 sind nur von den Leitungen der Marktschulen unter Beachtung des hierämtlichen Erlasses vom 2. Jänner 1893, Amtsblatt Nr. 1, zu beantworten.) 18. Wie viele blinde und taubstumme Kinder des dor¬ tigen Schulsprengels befinden sich im schulpflichtigen Alter? Welchen Unterricht erhalten sie und mit welchem Erfolge? 19. Zahl und Namen der geistlichen Religionslehrer. 20. Zahl der Lehrpersonen: a) mit Lehrbefähigungs¬ Zeugnis, b) mit Reife=Zeugnis.

21. Wird an der dortigen Schule: a) Turnunterricht, b) Handarb itsunterricht ertheilt? 22. Besitzt die Arbeitslehrerin das Lehrbefähigungs¬ Zeugnis? 23. Besteht an der dortigen Schule ein zum Unter¬ richte der Kinder benützter Schulgarten? Was ist in Bezug auf Obstbaumcultur, Bienenzucht, Seidenbau 2c. geschehen? 24. Befindet sich daselbst: a) eine Kinderbewahranstalt b) ein Kindergarten, c) eine Privatlehranstalt für weibliche Handarbeiten? 25. Welche Lehrbücher sind an der dortigen Schule eingeführt? (Genaue Angabe der Titel derselben.) 26. Welche Lehrmittel wurden im abgelaufenen Schul¬ jahre vom Ortsschulrathe beigestellt? 27. Sind Privatpersonen oder Corporationen im Be¬ richtsjahre als besondere Förderer der Schule namhaft zu machen? Worin bestehen ihre verdienstlichen Handlungen? K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 24. Juni 1895. Z. 868/B.=Sch.=R. An sämmtliche Ortsschulräthe. Anlässlich vorgekommener Fälle werden die Ortsschul¬ räthe aufmerksam gemacht, dass die Quittungen der Reli¬ gionslehrer über die ihnen aufgrund des § 3 des Gesetzes vom 17. Juni 1888, R.=G.=Bl. Nr. 99, zukommenden Weg¬ entschädigungen gemäß T. P. 48/e des Gebürengesetzes vom 9. Februar 1850 gebürenfrei sind. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 24. Juni 1895. 77 Z. 8170. Errichtung eines Postamtes in Trattenbach. Das hohe k. k. Handels=Ministerium hat mit Erlass vom 1. d. Mts., Nr. 30.985, die Errichtung eines Post¬ amtes in Trattenbach bewilligt. Das k. k. Postamt Trattenbach in Ob. =Oest. dürfte mit 1. October d. J. zur Activierung gelangen. Bewerber um die laut des unten angefügten Concurses ausgeschriebene Postexpedientenstelle bei diesem Postamte haben ihre eigen¬ händig geschriebenen Gesuche, gehörig documentiert mit dem Nachweise des Alters, Standes, Religionsbekenntnisses, der zurückgelegten Studien oder Schulbildung, der eventuellen besonderen Kenntnisse, des sittlichen und politischen Wohl¬ verhaltens, der bisherigen Dienstleistung oder Verwendung, ferner dem Ausweise über die Fähigkeit zur Leistung der Caution und über ein zur Postkanzlei geeignetes Locale innerhalb der gegebenen Concursfrist bei der gefertigten k. k. Direction einzubringen. Concurs. Postexpedientenstelle bei dem neuzeerrichtenden Post¬ amte in Trattenbach in Ob. =Oest., politischer Bezirk Steyr Bestallung jährlich 60 fl. (sechzig Gulden), Amtspauschale jährlich 20 fl. (zwanzig Gulden) und ein Pauschale vor 73 fl. (siebzigdrei Gulden) jährlich für die Unterhaltung der täglich zweimaligen Fußbotenposten zur Eisenbahnhalte¬ stelle in Trattenbach. Caution 200 fl. Gesuche sind binnen drei Wochen bei der k. k. Post¬ und Telegrahpen=Direction in Linz einzubringen. Linz, am 12. Juni 1895. K. k. Post- und Telegraphen- Direction. Steyr, am 24. Juni 1895. Z. 7983. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Hygienische Ausstellung in Paris. Die h. k. k. Statthalterei in Linz hat zufolge Erlasses vom 16. Juni 1895, Z. 9801/V, Nachstehendes anher eröffnet Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 7. d. M., Z. 16.001, findet im Sommer des laufenden Jahres unter der Patronanz der französischen Minister des Handels, des Innern und der öffentlichen Arbeiten, sowie unter jener gelehrter Gesellschaften, der Syn¬ dicatskammer und hervorragender Industrieller in Paris eine internationale hygienische Ausstellung statt, welche am 15. d. M. eröffnet und am 15. September geschlossen wird, und hat die hiesige französische Botschaft gemäß der ihr seitens ihrer Regierung zugekommenen Weisungen den Wunsch ausgesprochen, dass auch seitens der betheiligten Kreise Oester¬ reichs diese Ausstellung beschickt werde. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit der Aufforderung in Kenntnis gesetzt, die Kreise, welche sich für die Ausstellung voraussichtlich interessieren oder dieselbe zu beschicken geneigt sind, auf die Ausstellung mit dem Bemerken aufmerksam zu machen, dass ein Programm derselben in Nr. 24 des bei A. Hölder in Wien erscheinenden „Oesterreichischen Sanitätswesens“ enthalten ist und dass Anmeldungen zur Ausstellung noch zulässig und an die Administration de l’exposition international d’hygiene 1895 (Paris, Palais des arts liberaux, Champ de Mars) zu richten sind. Steyr, am 22. Juni 1895. Z. 8176. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden betreffend Vergiftungen mit Mutterkorn. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 2. d. M., Z. ad 13.278, anlässlich des Vorkommens von Vergiftungsfällen mit Mutterkorn in mehreren Bezirken Galiziens angeordnet, eingehende Er¬ hebungen darüber zu veranlassen, ob ähnliche Vergiftungen nach dem Genusse mutterkornhältiger Nahrungsmittel auch anderwärts und in welcher Gemeinde zur Beobachtung ge¬ langten, ob das Getreide, bezw. das Mehl, welches zu den Erkrankungen den Anlass gegeben habe, einheimischer oder auswärtiger Provenienz war und im letzteren Falle, aus welchem Lande es stammte. Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat daher mit Erlass vom 14. Juni 1895, Z. 9419/V, angeordnet, hier¬ über in allen Gemeinden Erhebungen zu pflegen. Es sind demnach die sämmtlichen Herren Arzte aufzu¬ fordern, über ihre diesbezügliche Wahrnehmung eine schrift¬ liche Aeußerung abzugeben, und sind dieselben sodann bis Ende October 1895 hieramts vorzulegen. Sollten jedoch derartige Erkrankungen in Hinkunst auftreten, so ist hierüber sogleich zu berichten, und sind Proben von Getreide, Mehl, Brot 2c., welche mit Mutter¬ korn verunreinigt oder einer solchen Beimischung verdächtig waren, zur weiteren Untersuchung auher vorzulegen. Steyr, am 24. Juni 1895.

4 Z. 8220. 1 An alle Gemeinde=Vorstehungen. Ueber Ersuchen des k. u. k. Militär=Verpflegs=Magazins in Linz werden die Gemeinde=Vorstehungen angewiesen, läng¬ stens bis 10. Juli d. J. zuverlässig anher zu berichten, wie sich das Ergebnis der heurigen Heuernte in qualitativer und quantitativer Beziehung gestaltet, und welche Ernteaussichten beim Stroh bestehen, da diese Daten zum Zwecke der bevor¬ stehenden Sicherstellungs=Verhandlungen benöthigt werden Steyr, am 25. Juni 1895. Z. 6917 An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen, k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden und an die hochw. Pfarrämter betreffend die Ausforschung des gänzlich unbekannten stellungspflichtigen Josef Miscoria. Der Aufenthalt und die Zuständigkeit des am 11. Jän¬ ner 1874 in Lausa, Gemeinde Weyer, geborenen und in Altenmarkt a. d. Enns getauften Josef Miscoria, Sohnes des Matthias Miscoria, Subunternehmers der Kronprinz¬ Rudolfsbahn, und der Maria, geb. Schwarz, sowie der Auf¬ enthalt und die Zuständigkeit seiner Eltern konnten bis nun nicht ermittelt werden. Es ergeht daher an die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden der Auftrag und an die hochw. Pfarrämter das Ersuchen, über den Aufenthalt, beziehungsweise das Ableben des Genannten und seiner Eltern Nachforschungen zu pflegen und ein etwaiges posi¬ tives Resultat anher bis 15. September bekannt zu geben. Steyr, am 17. Juni 1895. Z. 7991. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Identitätsfeststellung einer in der Donau aufge¬ fangenen Leiche. Am 31. Mai l. J. um circa 8 Uhr abends wurde in der Gemeinde Neustadt, Bezirk Amstetten, ein unbekannter, männlicher Leichnam, welcher auf der Donau herabschwamm, aufgefangen. Die Leiche dürfte zumindest 14 Tage im Wasser gelegen sein und befand sich im ersten Grade der Ver¬ wesung. Der Mann war mittelgroß, mittelstark, gut genährt, 45—55 Jahre alt, das Gesicht war länglich, nicht zu breit und scheint volle Backen besessen zu haben. Die Farbe der Augen war bereits unkenntlich; die Nase spitzig und gleich dem Munde proportioniert; die Zähne vollzählig und kräftig; der rundliche Kopf besaß eine weit zurückreichende Glatze röthlichblonde, geschnittene Haare; der Schnurrbart war roth, schütter und kurz; der Hals dick und kurz; die Brust war röthlichblond, die Arme blond behaart; die inneren Hand¬ flächen wiesen stärkere, etwas schwielige Haut auf. Am Leibe trug die Leiche ein weißes Hemd mit J. L. roth gemärkt, mit angeknöpftem Umlegkragen und angenähten, nicht zu langen und zu weiten Manchetten, dann eine blaue Barchentunterhofe, darüber eine weiße, geschnürlte Tricot¬ hose mit einem weißen großen Beinknopfe oben, eine enge schwarze Stoffhose mit dunkleren, schmalen Längslinien bei weiten Feldern, und weißblechernen Knöpfen, sowie einen Leibriemen. An den ziemlich kleinen Füßen befanden sich feine, weiße Fußlappen und gespitzte Pariserschuhe zum Schnüren mit englischen Absätzen, die Schuhzungen waren vorstehend und fein gezähnt. An Schmuck oder Barschaft 2c. wurde nichts vorgefunden, Rock und Weste fehlten. Der Mann scheint ein besserer Arbeiter oder Geschäftsmann ge¬ wesen zu sein und durch Selbstmord geendet zu haben. Behufs Feststellung der Identität dieser Leiche sind die entsprechenden Nachforschungen zu pflegen und ist ein eventuelles positives Resultat anher zu berichten. Steyr, am 20. Juni 1895. Z. 7992. RI An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Identitätsfeststellung einer in der Donau in der Gemeinde Lehen aufgefangenen männlichen Leiche. Am 7. Juni 1895 wurde in der Gemeinde Lehen, Bezirk Amstetten, eine in der Donau treibende Leiche entdeckt und ans Land gezogen. Es war dies ein männlicher Leichnam im beiläufigen Alter von einigen 50 Jahren, Körper¬ länge 1·7 m, schwarzes Haar, ziemlich erhalten, Augen grau, untere Schneidezähne gut, von den oberen fehlte der mittlere Schneidezahn. Der Schnurrbart war dünn und dunkel. Die Leibeskleidung bestand aus einem Oxfordhemd, ziemlich gut erhalten, mit der Märke F. u. G., eine Weste vom dunklem Wollstoff, eine Jacke aus blauem Barchent, theil¬ weise zerrissen, die Hose auch von dunklem Wollstoff, an beiden Beinen geflickt und neuerdings durchgerieben: Unter¬ hose keine. Die Füße mit sogenannten Wadenstiefeln be¬ kleidet; letztere geflickt. Die Person schien nach den Schwielen an den Händen und dem allgemeinen Aussehen dem Arbeiter¬ stande angehörend, wahrscheinlich den Schiffsleuten. Die Taschen enthielten u. zw. die linke Hosentasche einen Stoff¬ beutel mit einem Metallknopf zu schließen, dessen Inhalt eine Krone und drei Zwanzighellerstücke, weiters nebstbei acht Kupferkreuzer und ein Taschenmesser, dessen Heft Packfong mit folgenden Klingen: Brotmesser, Gartenmesser, ein sogenanntes Federmesser, Tabakstörer und rückwärts Feuerstahl. In der rechten Hosentasche Sand und kleine Steine. In der linken Westentasche befand sich ein zerweichtes, nahezu volles Paket schwedischer Zündhölzchen; sonst wurde nichts vorgesunden. Der Leichnam dürfte beiläusig 6 Tage im Wasser gelegen sein und nicht sehr weit getrieben haben. Da die genau vorgenommene Leibesuntersuchung keinerlei Gewaltact annehmen ließ, so wurde die Leiche noch am selben Tage zu Ebersdorf beerdigt. Die der Leiche abgenommenen Gegenstände wurden bei der Gemeinde=Vorstehung in Lehen deponiert. In Feststellung der Identität dieser Leiche sind die entsprechenden Nachforschungen zu pflegen und ist ein even¬ tuell positives Resultat anher zu berichten. Steyr, am 21. Juni 1895.

5 Z. 8172. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung der Anna Bauer. Behufs Ausforschung der Mutter des unbekannt wo und wann geborenen, ungefähr im stellungspflichtigten Alter stehenden Robert Bauer, namens Anna Bauer, deren Heimatsgemeinde ebenfalls nicht bekannt ist, hat die k. k. Bezirkshauptmannschaft Baden mit Bericht vom 29. April 1895, Z. 14.254, die Statthalterei in Wien um Veran¬ lassung der Ausforschung des Scherenschleifers Rudols Schwerdner, mit welchem Anna Bauer seit etwa 20 Jahren umherzieht, gebeten. Robert Bauer, der bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft Baden um Veranlassung seiner Vorführung vor eine Stellungs¬ Commission bittlich geworden ist, hat angegeben, der Sohn der jetzt etwa 41 Jahre alten Anna Bauer zu sein, welche ihm als sein Geburtsjahr das Jahr 1874 und als seinen Geburts= und Heimatsort Baden genannt hat, eine Angabe, die nach den gepflogenen Erhebungen unwahr ist. Rudolf Schwerner steht etwa im Alter von 45 Jahren und zieht als Scherenschleifer in Tirol, Salzburg, Kärnten, Krain, Steiermark, Ober= und Niederösterreich umher. Robert Bauer, den Schwerdner und Anna Bauer im Jahre 1893 in Klagenfurt verließen, kann weder das Land angeben, in welchem Schwerdner derzeit umherzieht, noch von welcher Behörde die Licenz desselben ausgestellt ist. Da behufs Vorweisung des Robert Bauer zur Stellung selbst nach § 18: 3 W. V., I. Th., dessen Geburtsact er¬ forderlich ist, werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 10. Juni l. J., Z. 9073/II, angewiesen, die Invigilierung nach Rudolf Schwerdner und Anna Bauer einzuleiten und eventuell die genaueste pro¬ tokollarische Einvernahme der Letztgenannten über ihr Heimat¬ rechts und das des Robert Bauer, sowie über Ort und Zeit seiner Geburt wo möglich unter Beibringung von Do¬ cumenten zu veranlassen und ein allfälliges positives Resul¬ tat anher bekannt zu geben. Steyr, am 24. Juni 1895. Z. 8238. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Identitäts=Feststellungen. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 19. Juni 1895, Z. 9877/II, werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie= Posten=Commanden angewiesen, die ge¬ eigneten Nachforschungen zur Constatierung der Identität und Provenienz der beiden nachgenannten Individuen zu pflegen und das Resultat bis 10. Juli d. J. anher zu berichten. Personsbeschreibung: I. Rurel Grade, geboren im März 1868 auf dem Schiffe „Helvetia“ während einer Fahrt nach Amerika, alles angeblich, Beschäftigung:?; Statur: schmächtig (160 cm groß); Gesicht: länglich; Haare: dunkelbraun; Mund und Nase: proportioniert; Augen: geblich grau; Zähne: fehlen von oberen rechten Scheidezähne weg die nächsten 4 Zähne, sonst gut; Ohren: vorstehend; besondere Kennzeichen: Am unteren rechten Vorderarme zwei gekreuzte Schlüssel mit Laubzweigen, daneben tätowiert, und in der Entfernung einer Fingerbreite vom linken Ohre unten eine kleine Warze; Bart: dunkelbraun, spärlich. II. Franz Ferdinand Leonhardt, geboren am 17. Juni 1863 in Hermannstadt, alles angeblich, Be¬ schäftigung: Roharbeiter; Statur: kräftig (165 cm groß); Gesicht: oval; Haare: lichtblond; Bart: röthlich (schütter); Mund und Rase: proportioniert; Ohren: vorstehend; Zähne: rechter Schneidezahn oben fehlt, unten fehlt links und rechts ein Stockzahn, sonst gut; besondere Kennzeichen: leicht säbelbeinig. Steyr, am 25. Juni 1895. Z. 8049. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Einstellung der Nachforschung nach Franz Fechter. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 18. Juni l. J., Z. 7884, angeordnete Nachforschung nach dem aus dem Elternhause entwichenen Franz Fechterist einzustellen, nach¬ dem derselbe aufgefunden und nach Hause gebracht wurde. Steyr, am 21. Juni 1895. Z. 7812. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen= Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. Juni bis 10. Juni 1895. 1. Rotz der Pferde. Bestehen der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Haslach. 2. Bläschenausschlag. Bestehen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde Gurten, Ortschaft Dorf. 3. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Michldorf; Gemeinde Adlwang, Ortschaft Mühlgrub. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Leonding, Ortschaft Allharting. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Graßing. 4. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Wolfsegg, Ort¬ schaft Berg. 5. Bezirk Wels: Gemeinde Lichtenegg, Ortschaft Rosenau. 4. Schweineseuche (=Pest). Ausbruch der Seuche: 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Urfahr, Ortschaft Auberg.

2. Bezirk Schärding: Gemeinde Eschenau, Ort¬ schaft Oberaubach; Gemeinde Kalham, Ortschaft Holzhäusl; Gemeinde Neukirchen am Wald, Ortschaften Reiting, Hungberg, Frankengrub, Knotzberg; Gemeinde und Ortschaft Raab; Gemeinde und Ortschaft Riedau; Gemeinde und Stadt Schärding; Gemeinde Wasen=Bruck, Ortschaft Untereiberg; Gemeinde und Ortschaft Zell a. P. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz Humboldstraße und Lustenau 4. Bezirk Wels: Gemeinde Hoflirchen, Ortschaft Jungreith; Gemeinde Krenalbach, Ortschaft Nadernberg; Gemeinde Taufkirchen, Ortschaft Dieterham und Obertratt¬ nach; Gemeinde Wels, Ortschaft Bernarding. Steyr, den 20. Juni 1895. Z. 7842. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in der ortsüblichen Weise. ## Nr. 10010/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus Croatien und Slavonien und aus dem Wiener-Nenstädter Markte nach Oberösterreich. Laut amtlicher Nachrichten ist in Wiener=Neustadt bei Schweinetransporten aus Croatien die Schweinepest consta¬ tiert worden. Die k. k. Statthalterei findet deshalb die Einfuhr von Schweinen aus Croatien und Slavonien, sowie aus dem Wiener=Neustädter Markte nach Oberösterreich bis auf wei¬ teres ausnahmslos zu verbieten. Dieses Verbot tritt mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit, und werden Ueber¬ tretungen desselben nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise nach den Bestimmungen des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes und der hiezu erlassenen Durchführungsvorschrift (R.=G.=Bl. Nr. 35 uni 36 ex 1880) geahndet. # Linz, den 14. Juni 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 20. Juni 1895. Z. 7977. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Nr. 9865/II. Kundmachung nbid betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 11. Juni 1895, Z. 16.651, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen Uebereinkommens mit dem deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche be¬ troffenen nachstehenden Sperrgebieten des deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten und zwar: 1. aus den Regierungsbezirken Posen, Magdeburg, Merseburg, Düßeldorf und Aachen im Königreiche Preußen; 2. aus der Kreishauptmannschaft Leipzig im König¬ reiche Sachsen; 3. aus dem Großherzogthume Sachsen=Weimar; 4. aus dem Herzogthume Sachsen=Altenburg; 5. aus dem Herzogthume Anhalt. Diese Verbote treten an die Stelle der mit der b. ä. Kundmachung vom 14. Mai l. J., Z. 8000/II, erlassenen Verbote mit dem Tage der Verlautbarung in der Linzer¬ Zeitung in Wirksamkeit. Uebertretungen derselben werden nach den Bestin¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, den 15. Juni 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeindevorstehungen zur Verlaut¬ barung infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 15. Juni 1895, Z. 9865/II, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 20. Juni 1895. Z. 7978. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in der ortsüblichen Weise. Z. 9927/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den politischen Bezirken Schärding, Wels und Linz (Stadt) nach Tirol und Vorarlberg. n1 Mit Rücksicht auf das Herrschen der Schweineseuche (Schweinepest) in den politischen Bezirken Schärding, Wels und Linz (Stadt) in Oberösterreich fand die k. k. Statt¬ halterei in Innsbruck mit Kundmachung vom 9. Juni d. J., Z. 631, die Einfuhr von lebenden Schweinen aus obge¬ nannten politischen Bezirken nach Tirol und Vorarlberg von nun an bis auf weiteres zu verbielen, was hiemit zur all¬ gemeinen Kenntnis gebrocht wird. a Linz, am 15 Juni 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 20. Juni 1895. Z. 8173. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 10.241/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus Oberösterreich nach Ungarn. Laut telegraphischer Mittheilung des königlichen ung. Ackerbauministeriums vom 18. Juni l. J. ist die Einfuhr

7 und der Eintrieb von Schweinen aus Oberösterreich nach Ungarn vom 20. Juni an untersagt. Nach besagtem Termine einlangende Schweinetrans¬ porte werden auf Kosten des Aufgebers ausnahmslos zurück¬ gesendet. ###a Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 20. Juni 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 26. Juni 1895. Z. 8174. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Z. 9937/II. Kundmachung betreffend die Vieheinfuhr über Oderberg nach Deutschland. Laut Mittheilung des k. u. k. Ministeriums des Aeußern hat der königl. preußische Landwirtschaftsminister unterm 9. Mai l. J. den königl. Regierungspräsidenten in Oppeln angewiesen, die Einfuhr von Vieh an der preußisch=öster¬ reichischen Grenze bei Oderberg, soweit solche über¬ haupt statthaft ist, zunächst versuchsweise und wider¬ ruflich ungefähr auf die Dauer eines Jahres an jedem Wochentage zuzulassen und zur Untersuchung des dortselbst eingehenden Viehes auf dem Bahnhofe Oderberg dauernd einen Thierarzt zu stationieren. Dies wird zufolge Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 10. Juni l. J., Z. 16.156, allgemein zur Kenntnis gebracht. Linz, den 16. Juni 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 26. Juni 1895. Z. 8175. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen u. k. K. Gendarmerie-Posten-Commanden. zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. 9986/II. Kil Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Klauenthieren aus dem politischen Bezirke Zell am See nach Oberösterreich. Nach dem Bericht der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Zell am See nimmt die Maul= und Klauenseuche im politi¬ schen Bezirke Zell am See (Pinzgau) zu. Insolgedessen sah sich die k. k. Landesregierung in Salzburg laut Kundmachung vom 11. Juni 1894, Z. 6525 auf Grund des § 26 des Gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) und der bezüglichen Durchführungsver¬ ordnung vom 8. December 1886 (R.=G.=Bl. Nr. 172) behuf Hintanhaltung der weiteren Verbreitung der genannten Seuche und wirksamen Tilgung derselben im Bezirke Zell am See selbst bestimmt, dermalen den politischen Bezirk Zell am See (Pinzgau) als verseuchten Landstrich zu erklären, somit den Abtrieb und die Abfuhr von Klauenthieren (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) aus diesem Gebiete heraus — ausge¬ nommen jene Thiere, zu deren sofortigen Schlachtung die Bezirkshauptmannschaft gemäß Absatz 2, lit. a, der vorci¬ tierten Ministerial=Verordnung vom 8. December 1886 die Bewilligung ertheilt hat — sowie den Eintrieb und die Ein¬ fuhr der genannten Thiere in denselben hinein, ferner die Abhaltung dortiger Viehmärkte und Thierschauen, mit Aus¬ nahme der Pferdemärkte, bis auf weiteres zu verbieten. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Zell am See ist ermächtigt, die nothwendige Einbringung von Schlacht= und Stechvieh in einen Consumort des bezeichneten Gebietes und die aus landwirtschaftlichen Rücksichten nothwendige Ein¬ oder Ausfuhr (Ein= oder Austrieb) von Klauenthieren in die als verseucht erklärten Gebiete, beziehungsweise aus den¬ selben, von Fall zu Fall zu bewilligen. Auf Grund dieser Verfügungen der k. k. Landesregie¬ rung in Salzburg findet auch die k. k. oberösterreichische Statthalterei die Einfuhr von Klauenthieren aus dem ver¬ seuchten Landstriche, das ist dem politischen Bezirke Zell am See, nach Oberösterreich bis auf weiteres zu untersagen. Diese Kundmachung tritt mit dem Tage der Verlaut¬ barung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit, und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) gestraft. Linz, am 19. Juni 1895. Der k. k. Statthalter: 11 Puthon m. p. Steyr, am 26. Juni 1895. Z. 8286. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 10.274|II Kundmachung betreffend die Abfuhr und den Abtrieb von Schweinen aus dem Stadtgebiete von Wiener=Neustadt mit Einschluss des dortigen Borstenviehmarktes. Nachdem der Bestand der Schweinepest (Schweine¬ seuche) auf dem Wiener=Neustädter Borstenviehmarkte amt¬ lich constatiert wurde, fand die k. k. u. ö. Statthalterei mit der Kundmachung vom 17. Juni l. J., Z. 57.524, zum Zwecke der Hintanhaltung der Verschleppung der erwähnten Seuche bis auf weiteres die Abfuhr und den Abtrieb von Schweinen jeden Alters aus dem Stadtgebiete von Wiener¬ Neustadt mit Einschlufs des dortigen Borstenviehmarktes zu untersagen. Uebertretungen dieser Anordnung, welche sofort in Wirksamkeit getreten ist, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) bestraft. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, den 21. Juni 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 26. Juni 1895.

8 Z. 8287. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in der ortsüblichen Weise. Z. 10.001/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus dem Comitaten Vas, Zaoz, Nagy=Kun=Szolnok, Somogy, Szilagy und dem Stadtgebiete Temesvär nach Oberösterreich. Zeitungsnachrichten zufolge hat das königl. ungarische Ackerbau=Ministerium wegen weiterer Ausbreitung der Schweinepest auch die Comitate Vas, Zaoz, Nagy=Kun=Szol¬ nok, Samogy, Szilagy und das Stadtgebiet von Temesvar gegen die Ausfuhr von Schweinen abgesperrt. Demzufolge wird die Einfuhr von Schweinen aus den obgenannten Comitaten und dem Stadtgebiete Temesvar in das hiesige Verwaltungsgebiet bis auf weiteres ausnahms¬ los verboten. Uebertretungen dieses Verbotes, welches mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit tritt, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.= Bl. Nr. 51) geahndet. Hiezu wird bemerkt, dass sowohl bei den obgenannten Provenienzen als auch in Betreff der gegenüber den Comi¬ taten Oedenburg, Bihar, Szabolcs und dem Stadtgebiete Oedenburg mit der hierämtlichen Kundmachung vom 31. Mai l. J., Z. 9156/II, getroffenen Verkehrsbeschränkungen mit Schweinen auch die Vorschriften des § 46 des Thierseuchen¬ gesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung (R.=G.=Bl. Nr. 35 und 36 ex 1886) in Anwendung kommen. Linz, am 21. Juni 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 26. Juni 1895. Z. 8381. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Bei den amtlichen Erhebungen anlässlich des Aus¬ bruckes der Schweineseuche in mehreren Gemeinden des Be¬ zirkes wurde von dem Amtsthierarzte bemerkt, dass die Belehrungen über die Kennzeichen und den Verlauf der bei Schweinen auftretenden Schweineseuche, beziehungweise Schweinepest an die Vieh= und Fleischbeschauer und an die Wasenmeister nicht hinausgegeben worden sind. Nachfolgend erhalten daher die Gemeindevorstehungen h. a. eine Anzahl solcher Belehrungen, deren erst zu be¬ stimmender Kostenpreis demnächst anher zu erlegen ist. Steyr, am 27. Juni 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Ehrenbürger=Diplome sowie jede Art Adressen, Anerkennungs= und Dankschreiben 2c. in schönster kalligraphischer Ausführung liefert billigst die Haas'sche Buchdruckerei und Lithographie, Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Gut gummierte Siegelmarken für die löbl. Gemeindevorstehungen und Ortsschulräthe sind in obiger Buchdruckerei und Lithographie zu haben. Lager aller Gattungen Schuldrucksorten für löbl. Ortsschulräthe und Schulleitungen. Redaction und Verlag der k. k. Bezirksbauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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