Amtsblatt 1895/24 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 13. Juni 1895

Nr. 24. 1895. k. 6. Bezirkshauptmannschaft Skeyr. Steyr, am 13. Juni Z. 7507. Amts=Erinnerungen. An die hochw. Pfarrämter. Bei der Bearbeitung der Volksbewegungs=Ausweise nach den neuen Formularien kommt es mehrfach vor, dass die hochw. Matrikenführer, trotzdem in den Umschlagbögen in den Colonnen 3 —8 einzelne Nullen einzusetzen waren, dennoch die betreffenden Einzelulisten noch überdies als Fehlanzeigen beilegen. Da hiedurch eine nutzlose Vergeudung der Drucksorten und eine wesentliche Erschwerung der Bearbeitung verursacht wird, werden die hochw. Pfarrämter ersucht, die Beilage von leeren Listen in Hinkunft zu unterlassen. Steyr, am 7. Juni 1895. Z. 7522. An die Gemeinde - Vorstehungen der Gerichts¬ bezirke Neuhofen und Kremsmünster. Betreffend Revision der Maße und Gewichte. Die letzten Revisionen der Maße und Gewichte unter Assistenz des k. k. Aichmeisters wurden in den Gemeinden der Gerichtsbezirke Neuhofen und Kremsmünster in den Jahren 1889, resp. 1890 vorgenommen. Die Gemeinde=Vorstehungen der Gerichtsbezirke Neu¬ hofen und Kremsmünster werden daher im Hinblicke auf die mit dem Erlasse des hohen k. k. Handels=Ministeriums vom 28. März 1881 (R.=G.=Bl. Nr. 30) zur Nachaichung bestimmten Fristen aufgefordert, eine Revision der Maße und Gewichte unter Beiziehung des k. k. Aichmeisters in Steyr sofort anzuordnen und sich wegen Bestimmung der Revisionstage anher mit dem Herrn k. k. Aichmeister ins Einvernehmen zu setzen. Steyr, am 10. Juni 1895. Z. 7538. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Verbot der Verwendung von gesundheitsschädlichem Papier zur Einhüllung von Esswaren. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat laut des Erlasses vom 26. Mai l. J., Z. 12.853, aus einem Berichte der k. k. Statthalterei in Triest entnommen, dass in einer Anzahl von Handelsgeschäften in Triest, welche Esswaren verschleißen, zur Einfüllung desselben Papiere verwendet wurden, welche als durch Zusatz von Schwer¬ spath (Bariumsulfat, Permanentweiß), der sich beim Ver¬ brennen des Papieres durch Grünfärbung der Flamme kenntlich macht, oder mit Gips (Calciumsulfat) oder Kaolin künstlich schwer gemacht erwiesen, und theils aus aus¬ ländischen, theils aus einer inländischen Papierfabrik be¬ zogen wurden. Da Esswaren durch derartiges Umhüllungspapier, welches schon auf der Wage eine Benachtheiligung der Consumenten verursacht, in einem die Gesundheit derselben beeinflußenden Maße verunreinigt und denselben insbeson¬ dere durch das mit Schwerspath versetzte Papier, wie durch Versuche ermittelt wurde, gistige Wirkungen beigebracht werden können, ist derlei Papier als Hülle von Ess¬ waren durchaus nicht geeignet und dessen Verwendung zu diesem Zwecke gemäß der Bestimmungen der Staats¬ ministerial=Verordnung vom 1. Mai 1866, R.=G.=Bl. Nr. 54, und der Ministerial=Verordnungen vom 2. Juni und 20. November 1877, R.=G.=Bl. Nr. 43 und 105, unstatthaft. Hievon werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 1. Juni 1895, Z. 9150/V. mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die dortigen Ess¬ warenverschleißer hierauf aufmerksam zu machen, dieses Verbot entsprechend zu überwachen. Steyr, am 10. Juni 1895. Z. 7539. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Berbot des Haarfärbemittels Krinochrom. Zufolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 1. Juni l. J., Z. 9151/V, werden die Gemeindevorstehungen zum Zwecke der Handhabung der Bestimmungen der Ver¬ ordnung des k. k. Staatsministeriums vom 1. Mai 1866, R.=G.=Bl. Nr. 54, in Kenntnis gesetzt, dass das von I. Barthol in Berlin erzeugte Haarfärbemittel Krinochrom laut des Ergebnisses einer fachmännischen Untersuchung in einem Bestandtheile salpetersaures Silberoxyd enthält, wes¬ halb die Einfuhr und der Vertrieb desselben nicht zulässig ist. Steyr, am 10. Juni 1895.

2 Z. 725/B.=Sch.=R. An sämmtliche Ortsschukräthe und Schulleitungen. Bienenzucht=Lehreurs. Ueber Ersuchen des Wiener Bienenzüchter=Zweigver¬ eines für Steyr und Umgebung ertheilt der k. k. Bezirks¬ schulrath jenen Lehrpersonen des Bezirkes Steyr, welche an dem vom genannten Vereine in der Zeit vom 15. bis 18. August l. J. unter Leitung des Wanderlehrers J. Schmid in Steyr abzuhaltenden Bienenzucht=Lehrcurse theilzunehmen wünschen, über anher zu richtendes schriftliches Ersuchen für den 16. und 17. August l. J. Urlaub. Lehrer sind von der Entrichtung des Honorares per 5 fl. befreit. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 29. Mai 1895. Z. 7195. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. hohe k. k. Ministerium des Innern laut des Erlasses vom 30. Mai d. J., Z. 15.449, entnommen, dass das königlich ungarische Ackerbau=Ministerium die Ausfuhr von Schweinen aus den Comitaten Oedenburg, Bihär und Szabolcs, sowie dem Stadtgebiete Oedenburg, voraussichtlich wegen der Schweinepest (Schweineseuche) verboten hat. Demzufolge wird die Einfuhr von Schweinen dieser Provenienzen in das hiesige Verwaltungsgebiet bis auf weiteres ausnahmslos verboten. Uebertretungen dieses Verbotes, welches mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit tritt, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 51) geahndet. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Linz, am 31. Mai 1895. Für den k. k. Statthalter: Heuß, m. p. Steyr, am 7. Juni 1895. Z. 7482. Vorgehen bei Fleischsendungen aus Köbänya. Dem Vernehmen nach findet ein Massenimport von Schweinefleisch aus Köbanya in die Wiener Großmarkthalle statt, welcher von nothgeschlachteten, mit Schweineseuche be¬ hafteten Thieren herrührt. Nachdem zu befürchten ist, dass dieser Schweinefleischimport obiger Provenienz auch auf größere Consumorte anderer Kronländer und so auch in das hiesige Verwaltungsgebiet ausgedehnt werde, sah sich die k. k. Statthalterei infolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 24. Mai d. J., Z. 14.104 veranlasst, die k. k. Bezirkshauptmannschaft anzuweisen, sosort dieser Erscheinung die vollste Aufmerksamkeit zuzu¬ wenden. Den Gemeinde=Vorstehungen wird daher zufolge Er¬ lasses der h. k. k. Statthalterei vom 28. Mai 1895, Z. 8846, die schärfste Invigilierung und das strengste Vorgehen gegen¬ über von Fleischsendungen, welche vom sanitäts= oder vete¬ rinärpolizeilichen Standpunkte irgend ein Bedenken erregen, aufgetragen, und den k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden die genaueste Ueberwachung anbefohlen, damit eventuell der Amtsthierarzt bei einlangenden Anzeigen über das Ein¬ treffen solcher bedenklicher Fleischsendungen zu Erhebungen entsendet werden kann. Steyr, am 7. Juni 1895. Z. 7305. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in der ortsüblichen Weise. Z. 9156/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den Comitaten Oedenburg, Bihär und Szabolcs, sowie dem Stadtgebiete Oedenburg nach Oberösterreich. Aus Nachrichten im „Pester Lloyd“ vom 28. und in der „Neuen Freien Presse“ vom 29. Mai l. J. hat das An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Anzeigeverpflichtung bei dem Auftreten der Schweine¬ seuche (Schweinepest). Nr. 8793/II. Kundmachung betreffend die Anzeigepflicht bei dem Auftreten der Schweine¬ seuche (Schweinepest). Durch die in den letzten Wochen in größerer Aus¬ dehnung in verschiedenen Theilen der diesseitigen Reichs¬ hälste auftretende Epizootie des Borstenviehes, welche mit dem Namen „Schweineseuche“ und „Schweinepest“ bezeichne, wird, fand sich das hohe k. k. Ministerium des Innern ein¬ vernehmlich mit dem k. k. Ackerbauministerium veranlasst¬ mit dem Erlasse vom 23. Mai d. J., Z. 14.022, auszu, sprechen, dass die jetzt unter dem Borstenvieh herrschendet „Schweineseuche“ genannte Krankheit als unter die Bestim¬ mungen des allgemeinen Thierseuchengesetzes fallend betrachtet und behandelt werde. Es haben daher gegenüber der in Frage stehenden Krankheit die Bestimmungen der 1. und 2. alinea der Mi¬ nisterialverordnung vom 10. April 1885, R. G. Bl. Nr. 54, dann die besonderen Bestimmungen derselben (Rothlauf der Schweine) in Anwendung gebracht zu werden. Demzufolge haben die in den §§ 15 und 16 des all¬ gemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35, enthaltenen Bestimmungen, betreffend die An¬ zeigepflicht, auch auf die Schweineseuche (Schweinepest) An¬ wendung zu finden, und werden Unterlassungen derselben nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 51, geahndet werden. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, den 4. Juni 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden unter Anschluss der Be¬

lehrung über die Kennzeichen und den Verlauf der bei den Schweinen auftretenden Schweineseuche, bezw. Schweinepest mit der Weisung in die Kenntnis gesetzt, dass in Bezug auf die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 10. April 1885, R. G. Bl. Nr. 54, nur die Modisication einzutreten hat, dass bei jeder nach Punkt 1 dieser Verord¬ nung der politischen Bezirksbehörde zugehenden Anzeige über einen Ausbruch der Seuche (sic mag als Rothlauf, als Schweineseuche oder Schweinepest genannt werden) der Amtsthier¬ arzt zur Constatierung und Veranlassung der erforderlichen Vorkehrungen zu entsenden ist, welcher sich bei seinen Amts¬ handlungen insbesondere auch die Bestimmungen des Mi¬ nisterialerlasses vom 29. Februar 1892, Z. 22.626 ex 1891 intimiert mit dem hierämtlichen Erlasse vom 10. März 1892, Z. 3551/I, gegenwärtig zu halten hat. Ich beauftrage demnach auch die Gemeinde=Vorstehungen, diese Kundmachung und Belehrung in der ausgebrei¬ teisten Weise zu verlautbaren, und sämmtliche Vieh¬ besitzer aufzufordern, jede seuchenverdächtige Erkrankung unter dem Schweinestande sofort zur Anzeige zu bringen. Hievon sind insbesondere auch die sämmtlichen Vieh¬ und Fleischbeschauer und die in den Gemeinden domicilie¬ renden Wasenmeister unter Hinweis der mit h. a. Erlasse vom 14. November 1892, Zl. 13.195, Amtsblatt Nr. 46 ex 1892 hinausgegebenen Kundmachung, betreffend die Verpflichtungen der Viehbesitzer, Vieh¬ und Fleischbeschauer und Wasenmeister hinsichtlich Anzeige bei ansteckenden oder ansteckungsverdächtigen Krankheiten, mit allem Nachdrucke in die Kenntnis zu setzen. Steyr, am 9. Juni 1895. ad Z. 7482. Belehrung über die Kennzeichen und den Verlauf der bei Schweinen auf¬ tretenden Schweineseuche, beziehungsweise Schweinepest. Die vorstehende als Schweineseuche, beziehungsweise als Schweinepest bezeichnete Krankheit war bisher in Oesterreich=Ungarn, insbesondere aber in Oberösterreich, gänzlich unbekannt und wurde erwiesenermaßen über England aus Amerika nach Deutschland und von hier aus nach Oesterreich=Ungarn eingeschleppt und durch den Viehhandel weiter verbreitet. Sie wird in erster Linie durch Ankauf von Handelsschweinen in die Stallungen gebracht und auf diese Weise auf die heimischen Schweinebestände übertragen und daselbst in den einmal verseuchten Stallungen erhalten. Die Schweine¬ seuche ist weit gefährlicher und ansteckender als die Roth laufkrankheit; nach dem Ausbruche derselben erkranken in kurzer Zeit zumeist alle Thiere dieser Gattung des Stalles, eventuell des Gehöftes. Die Schweineseuche ist deshalb weit schädlicher als die Rothlaufkrankheit, weil selbe durch die Auswurfstoffe und das flüchtige Contagium in der ausgeathmeten Luft viel leichter übertragen werden kann, fast immer tödtlich endet und Genesungen selten sind. Nach den bisherigen Erfahrungen gehen zumeist 75 bis 80 % der erkrankten Thiere zugrunde. Dem Wesen nach ist diese Seuche eine ansteckende Lungen¬ Darmentzündung. Das Krankheitsbild ist demnach nicht immer gleich und abhängig von dem Organ, welches zumeist von der Krankheit ergriffen wurde. Bald tritt die Lungenentzündung, bald das Darmleiden in den Vordergrund. Der Beginn des Leidens zeigt sich durch Fieber, mangelnde Fresslust, Thränen der Augen und große Schwäche. Diese Schwäche zeigt sich darin, dass die Thiere mit dem Hintertheile hin und her schwanken und der Gang taumelnd wird. Bei den meisten Schweinen zeigt sich dann häufiger krächzender Husten und beschleunigtes, sehn erschwertes, schmerzhaftes Athmen. Bei Läuferschweinen und Ferkeln wird auch Durchfall, welcher oft blutig gefärbt ist, wahrgenommen; außerdem ein schleimig eitriger, schäumiger, durch Blut rothbraun gefärbter Ausfluss aus den Nasenöffnungen, seltener ein mit Schorfbildung verbundener Ausschlag am Halse, auf dem Rücken oder an anderen Körperstellen. Viele Thiere zeigen auch blaurothe Färbung des Rüssels, der Ohren oder große rothe Flecken und Streifen auf dem Rücken, unter dem Halse, dem Bauche und und an anderen Körpertheilen. Die Augen der Thiere sind oft durch eine zähe, eitrige Masse verklebt. In allen Fällen magern die Thiere ab. Der Verlauf der Krankheit ist acut und chronisch und die Dauer derselben von einigen Tagen bis mehrere, 3—4 Wochen und darüber. Die acuteren Fälle werden zumeist als Schweinepest bezeichnet, obwohl die Krankheitserscheinungen zwischen Schweineseuche und Schweinepest in praktischer Beziehung keine wesentlichen Unter¬ schiede zulassen. Fast alle angesteckten Schweine erliegen der Seuche; bei weniger bösartigem Verlaufe kommt es vor, dass einzelne Schweine nur im geringen Grade erkranken und hiedurch die Seuche lange Zeit verborgen bleibt. Durch solche Thiere wird die Seuche oft verschleppt, weil dieselben anscheinend gesund erscheinen und sodann Anlass zur Conservierung der Seuche in größeren Schweine¬ beständen geben können. Wenn Schweine bald nach dem Ankaufe unter den obigen Erscheinungen erkranken, insbesondere mehrere Schweine eines Be¬ standes oder aus einem Triebe oder Transporte die genannten Symptome zeigen, so erscheint der Verdacht auf Schweineseuche beziehungsweise Schweinepest begründet, und ist die vorgeschriebene Anzeige an die Gemeindevorstehung, beziehungsweise an die politische Bezirksbehörde zu erstatten. — Zur sicheren Feststellung des Vorhandenseins der Schweineseuche ist die Zuziehung eines Thier¬ arztes und die Vornahme der Section eines verendeten oder dieser Krankheit verdächtigen Thieres erforderlich. — Die Aufnahme des Ansteckungsstoffes erfolgt durch die Athmungsluft oder durch das Futter und verbreitet sich bei dem Auftreten der Krankheit über alle Theile des Thierkörpers. Derselbe wird wieder durch die Auswurf¬ stoffe und den abgesetzten Koth in den Stall gebracht und kann sich im Boden und in den Futterresten der Futtertröge schnell vermehren, wodurch die häufige und rasche Verbreitung der Seuche in den Beständen eines Gehöftes sich erklären lässt. Erwiesen ist auch die Verbreitung der Seuche durch das Fleisch derartig kranker noth¬ geschlachteter Schweine. Zur Verhütung der Einschleppung der Schweineseuche ist insbesondere bei dem Zukauf von sogenannten Länferschweinen die größte Vorsicht bezüglich deren unbedenklicher Provenienz zu beobachten. Unter allen Umständen, insbesondere in seuchengefähr¬ lichen Zeiten, empfiehlt es sich, die neu angekauften Schweine durch wenigstens vierzehn Tage betreffs ihres Gesundheitszustandes zu beobachten. Wenn sich die Thiere nach Ablauf dieser Frist vollkommen unbedenklich und gesund erweisen, können selbe zu anderen gesunden Schweinen eingestellt werden. Selbstredend ist die Verwertung der von dieser Krankheit befallenen und deshalb nothgeschlachteten Schweine zum menschlichen Genusse vom sanitätspolizeilichem Standpunkte unzulässig. Bei constatierter Seuche sind die von Seite der Behörde getroffenen Anordnungen zur raschen Beendigung und Hintanhaltung einer Weiterverbreitung derselben genau zu befolgen und bei der Desin¬ fection der inficierten Stallungen mit der größten Sorgfalt vorzugehen. Z. 7483. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden unter Bezugnahme auf die Statthalterei=Kundmachung vom 18. Mai 1895, intimiert mit h. a. Erlasse vom 24. Mai I. M., Z. 6779, Amtsblatt Nr. 22, zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in der ortsüblichen Weise. Nr. 8779 u. 8891/II. Kundmachung betreffend die Abänderung der Maßnahmen gegen die Maul¬ und Klauenseuche im Herzogthume Salzburg und die Auf¬ hebung des Verbotes der Einfuhr von Klauenthieren aus den politischen Bezirken Salzburg=Stadt und Umgebung nach Oberösterreich. Nachdem die Maul= und Klauenseuche in den Bezirken Land und Stadt Salzburg eine weitere Verbreitung nicht genommen hat, sah sich die k. k. Landesregierung in Salz¬ burg laut Kundmachung vom 22. Mai d. J., Z. 5703, bestimmt, die mit ihren Kundmachungen vom 4. und 14. Mai

4 l. J., ZZ. 5042 u. 5445, getroffenen Verfügungen in nach¬ stehender Weise abzuändern: 1. Aus Ortsgemeinden, in welchen die Maul= und Klauenseuche herrscht, dürfen Klauenthiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) nicht in den Handel gebracht, auch nicht ohne Bewilligung der betreffenden politischen Bezirksbehörde nach anderen Gemeindegebieten abgetrieben oder verführt werden. 2. In sämmtlichen Eisenbahnstationen des salzburgischen Flachgaues, inclusive der Station Salzburg, ist das Ein¬ und Ausladen von Nutzvieh bis auf weiteres verboten, des¬ gleichen ist der Ein= und Austrieb solcher Thiere in und aus dem Bezirke Salzburg=Umgebung untersagt. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Salzburg, beziehungs¬ weise die Stadtgemeinde=Vorstehung Salzburg wird ermächtigt, ausnahmsweise von Fall zu Fall eine solche aus landwirt¬ schaftlichen Rücksichten unbedingt erforderliche Ein= oder Ausfuhr von Klauenthieren zu Zucht= und Nutzungszwecken, dann von Weidevieh unter entsprechenden Vorsichten und strenger Beachtung der betreffenden speciellen Anordnungen zu gestatten. 3. Schlachtrinder und zur Schlachtung bestimmte Schweine dürfen nur mittelst Eisenbahn durch die Stationen Straßwalchen, Seekirchen, Salzburg und Hallein in, be¬ ziehungsweise aus den Bezirken Land und Stadt Salzburg dann geführt werden, wenn bezüglich der Provenienz und des Gesundheitszustandes der Thiere kein Bedenken obwaltet und dieselben zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind. Jene Rinder und Schweine, deren Abtransport mittelst Bahn gestattet wird, müssen in der Ausladestation (Ort der Eisenbahnstation) thierärztlich beschaut, in einer separaten Stallung eingestellt und innerhalb drei Tagen geschlachtet werden. Ein Weitertransport darf von der politischen Bezirks¬ behörde nur dann gestattet werden, wenn jede Gefahr einer Seuchenverschleppung ausgeschlossen ist und die Thiere mittelst Wagen an den Bestimmungsort gebracht werden können. 4. Die Abhaltung der Wochen=Schlachtviehmärkte in der Stadt Salzburg ist unter den seitens der Stadtgemeinde¬ Vorstehung Salzburg mittelst Kundmachung vom 14. Mai l. J., Z. 14.935, verlautbarten Bedingungen gestattet. Reste des Salzburger Schlachtviehmarktes dürfen nicht abgetrieben werden, sondern sind in dem von der Stadtgemeinde Salzburg bestimmten Stalle einzustellen. Ein Abtrieb von Schlachtrindern vom Salzburger Markte in eine Gemeinde des Bezirkes Salzburg=Umgebung ist nur unter den von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Salzburg fallweise vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. 5. In den Bezirken Stadt Salzburg und Umgebung bleiben bis auf weiteres sämmtliche Nutzviehmärkte einge¬ stellt. Gegen diejenigen, welche sich eine Unterlassung der Anzeigepflicht oder eine Uebertretung der vorstehenden An¬ ordnungen zu Schulden kommen lassen, wird nach § 44 des allgemeinen Thierseuchen=Gesetzes und des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, strafweise vorgegangen werden. Im Hinblicke auf diese veterinär=polizeilichen Ver¬ fügungen, welche laut Mittheilung der k. k Landesregierung in Salzburg hinreichende Garantie bieten, dass die Seuche in ein anderes Verwaltungsgebiet nicht verschleppt werde, findet die k. k. Statthalterei die mit der hierämtlichen Kund¬ machung vom 18. Mai l. J., Z. 8369, gegenüber den politischen Bezirken Salzburg Stadt und Umgebung erlassenen Verkehrsbeschränkungen mit Klauenthieren wieder außer Wirksamkeit zu setzen. Dies wird allgemein verlautbart. Linz, den 31. Mai 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 9. Juni 1895. Z. 7372. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Laut Note der k. k. Bezirkshauptmannschaft Wels vom 1. und 5. Juni 1895, Zl. 11.789 und 12.108, ist die Schweineseuche (Schweinepest) in je einem Hofe der Ge¬ meinden Krenglbach, Lichtenegg und Wels ämtlich constatiert worden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur ent¬ sprechenden Verlautbarung unter Hinweis auf die hohe Statthalterei=Kundmachung vom 14. Mai 1895, Z. 6360 (Amtsblatt Nr. 20), mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die Landwirte vor dem Ankaufe von Handels¬ schweinen, insbesondere Bakonyerschweinen zu warnen. Steyr, am 7. Juni 1895. Z. 7434. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 27. Mai bis 2. Juni 1895. 1. Rotz der Pferde. Bestehen der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Haslach 2. Bläschenausschlag. Bestehen und Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Spital am Pyhrn. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Gurten, Ortschaft Dorf. 3. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Michldorf 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Leonding, Ortschaft Allharting 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Egendorf, Ortschaft Kroisbach. 4. Bezirk Wels: Gemeinde Lichtenegg, Ortschaft Berg 4. Schweineseuche (=Pest). Ausbruch und Bestehen der Seuche: 1. Bezirk Schärding: Gemeinde Eschenau, Ort¬ schaft Oberaubach; Gemeinde Neukirchen, Ortschaften Fran¬ kenberg, Hungberg, Knotzberg, Reitig; Gemeinde und Ort¬ schaft Raab: Gemeinde und Ortschaft Riedau. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Krenglbach, Ortschaft Nadernberg. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Steyr, den 7. Juni 1895.

5 B. 7360. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Einstellung der Nachforschung behufs einer Identi¬ tätsfeststellung. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 17. Mai Z. 6518, (Amtsblatt Nr. 21 ex 1895), angeordneten Nachforschungen behufs Feststellung der Identität einer von der Donau bei Langacker angeschwemmten männlichen Leiche werden einge¬ stellt, nachdem laut Note der k. k. Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29. Mai 1895, Z. 6640, die fragliche Leiche als jene des aus Linz gebürtigen und seit 1. Mai l. J. ab¬ gängigen Josef Hirschvogel agnosciert wurde. Steyr, am 8. Juni 1895. Z. 7240. Einstellung der Nachforschung nach Hermann Fux. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 29. Mai, l. J., Z. 7030 (Amtsblatt Nr. 23 ex 1895), eingeleitete Nach¬ forschung nach Hermann Fux wird eingestellt, nachdem der¬ selbe bereits als in Amstetten im Aufenthalte befindlich eruiert wurde. Steyr, am 7. Juni 1895. Z. 7034. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Aller¬ höchster Entschließung von 13. April 1895 dem vom Land¬ tage des Königreiches Böhmen beschlossenen Gesetzentwurfe, mit welchem das Kaiser=Franz=Josef=Spital in Tachau als allgemeines öffentliches Krankenhaus erklärt wird, die Aller¬ höchste Sanction zu ertheilen geruht. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 10. Mai 1895, Z. 7406/II, in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 3. Juni 1895. Z. 7243. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Verpflegskosten im Spital zu Mödling. Der niederösterreichische Landesausschuss hat im Ein¬ vernehmen mit der k. k. niederösterreichischen Statthalterei die für das allgemeine öffentliche Krankenhaus in Mödling per Kopf und Tag fetzgesetzte Verpflegsgebür von 1. Juli 1895 angefangen auf einen Gulden erhöht. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 24. Mai 1895, Z. 8657/II, in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 4. Juni 1895. Z. 7303. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Spital in Schluckenau, Böhmen, als öffentliches erklärt. Seine k. u. k. Apostolische Majestät haben mit Aller¬ höchster Entschließung vom 27. April 1895 dem vom Landtage des Königreiches Böhmen beschlossenen Gesetzent¬ wurfe, mit welchem das Bezirkskrankenhaus in Schluckenau als allgemeines öffentliches Krankenhaus erklärt wird, die Allerhöchste Sanction allergnädigst zu ertheilen geruht. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 24. Mai 1895, Z. 8183/II, in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 4. Juni 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit.

Buchdruckerei und Lithographie von Emil Haas & Cie. in Steyr, Grünmarkt Nr. 7 Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen=Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits= Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu S 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Leumunds= Zeugnisse. Protokoll betreffs Abstellungs=Bewilligungs=Ertheilung. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steor.

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