Amtsblatt 1895/24 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 13. Juni 1895

4 l. J., ZZ. 5042 u. 5445, getroffenen Verfügungen in nach¬ stehender Weise abzuändern: 1. Aus Ortsgemeinden, in welchen die Maul= und Klauenseuche herrscht, dürfen Klauenthiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) nicht in den Handel gebracht, auch nicht ohne Bewilligung der betreffenden politischen Bezirksbehörde nach anderen Gemeindegebieten abgetrieben oder verführt werden. 2. In sämmtlichen Eisenbahnstationen des salzburgischen Flachgaues, inclusive der Station Salzburg, ist das Ein¬ und Ausladen von Nutzvieh bis auf weiteres verboten, des¬ gleichen ist der Ein= und Austrieb solcher Thiere in und aus dem Bezirke Salzburg=Umgebung untersagt. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Salzburg, beziehungs¬ weise die Stadtgemeinde=Vorstehung Salzburg wird ermächtigt, ausnahmsweise von Fall zu Fall eine solche aus landwirt¬ schaftlichen Rücksichten unbedingt erforderliche Ein= oder Ausfuhr von Klauenthieren zu Zucht= und Nutzungszwecken, dann von Weidevieh unter entsprechenden Vorsichten und strenger Beachtung der betreffenden speciellen Anordnungen zu gestatten. 3. Schlachtrinder und zur Schlachtung bestimmte Schweine dürfen nur mittelst Eisenbahn durch die Stationen Straßwalchen, Seekirchen, Salzburg und Hallein in, be¬ ziehungsweise aus den Bezirken Land und Stadt Salzburg dann geführt werden, wenn bezüglich der Provenienz und des Gesundheitszustandes der Thiere kein Bedenken obwaltet und dieselben zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind. Jene Rinder und Schweine, deren Abtransport mittelst Bahn gestattet wird, müssen in der Ausladestation (Ort der Eisenbahnstation) thierärztlich beschaut, in einer separaten Stallung eingestellt und innerhalb drei Tagen geschlachtet werden. Ein Weitertransport darf von der politischen Bezirks¬ behörde nur dann gestattet werden, wenn jede Gefahr einer Seuchenverschleppung ausgeschlossen ist und die Thiere mittelst Wagen an den Bestimmungsort gebracht werden können. 4. Die Abhaltung der Wochen=Schlachtviehmärkte in der Stadt Salzburg ist unter den seitens der Stadtgemeinde¬ Vorstehung Salzburg mittelst Kundmachung vom 14. Mai l. J., Z. 14.935, verlautbarten Bedingungen gestattet. Reste des Salzburger Schlachtviehmarktes dürfen nicht abgetrieben werden, sondern sind in dem von der Stadtgemeinde Salzburg bestimmten Stalle einzustellen. Ein Abtrieb von Schlachtrindern vom Salzburger Markte in eine Gemeinde des Bezirkes Salzburg=Umgebung ist nur unter den von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Salzburg fallweise vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. 5. In den Bezirken Stadt Salzburg und Umgebung bleiben bis auf weiteres sämmtliche Nutzviehmärkte einge¬ stellt. Gegen diejenigen, welche sich eine Unterlassung der Anzeigepflicht oder eine Uebertretung der vorstehenden An¬ ordnungen zu Schulden kommen lassen, wird nach § 44 des allgemeinen Thierseuchen=Gesetzes und des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, strafweise vorgegangen werden. Im Hinblicke auf diese veterinär=polizeilichen Ver¬ fügungen, welche laut Mittheilung der k. k Landesregierung in Salzburg hinreichende Garantie bieten, dass die Seuche in ein anderes Verwaltungsgebiet nicht verschleppt werde, findet die k. k. Statthalterei die mit der hierämtlichen Kund¬ machung vom 18. Mai l. J., Z. 8369, gegenüber den politischen Bezirken Salzburg Stadt und Umgebung erlassenen Verkehrsbeschränkungen mit Klauenthieren wieder außer Wirksamkeit zu setzen. Dies wird allgemein verlautbart. Linz, den 31. Mai 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 9. Juni 1895. Z. 7372. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Laut Note der k. k. Bezirkshauptmannschaft Wels vom 1. und 5. Juni 1895, Zl. 11.789 und 12.108, ist die Schweineseuche (Schweinepest) in je einem Hofe der Ge¬ meinden Krenglbach, Lichtenegg und Wels ämtlich constatiert worden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur ent¬ sprechenden Verlautbarung unter Hinweis auf die hohe Statthalterei=Kundmachung vom 14. Mai 1895, Z. 6360 (Amtsblatt Nr. 20), mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die Landwirte vor dem Ankaufe von Handels¬ schweinen, insbesondere Bakonyerschweinen zu warnen. Steyr, am 7. Juni 1895. Z. 7434. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 27. Mai bis 2. Juni 1895. 1. Rotz der Pferde. Bestehen der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Haslach 2. Bläschenausschlag. Bestehen und Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Spital am Pyhrn. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Gurten, Ortschaft Dorf. 3. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Michldorf 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Leonding, Ortschaft Allharting 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Egendorf, Ortschaft Kroisbach. 4. Bezirk Wels: Gemeinde Lichtenegg, Ortschaft Berg 4. Schweineseuche (=Pest). Ausbruch und Bestehen der Seuche: 1. Bezirk Schärding: Gemeinde Eschenau, Ort¬ schaft Oberaubach; Gemeinde Neukirchen, Ortschaften Fran¬ kenberg, Hungberg, Knotzberg, Reitig; Gemeinde und Ort¬ schaft Raab: Gemeinde und Ortschaft Riedau. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Krenglbach, Ortschaft Nadernberg. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Steyr, den 7. Juni 1895.

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