Amtsblatt 1895/24 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 13. Juni 1895

2 Z. 725/B.=Sch.=R. An sämmtliche Ortsschukräthe und Schulleitungen. Bienenzucht=Lehreurs. Ueber Ersuchen des Wiener Bienenzüchter=Zweigver¬ eines für Steyr und Umgebung ertheilt der k. k. Bezirks¬ schulrath jenen Lehrpersonen des Bezirkes Steyr, welche an dem vom genannten Vereine in der Zeit vom 15. bis 18. August l. J. unter Leitung des Wanderlehrers J. Schmid in Steyr abzuhaltenden Bienenzucht=Lehrcurse theilzunehmen wünschen, über anher zu richtendes schriftliches Ersuchen für den 16. und 17. August l. J. Urlaub. Lehrer sind von der Entrichtung des Honorares per 5 fl. befreit. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 29. Mai 1895. Z. 7195. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. hohe k. k. Ministerium des Innern laut des Erlasses vom 30. Mai d. J., Z. 15.449, entnommen, dass das königlich ungarische Ackerbau=Ministerium die Ausfuhr von Schweinen aus den Comitaten Oedenburg, Bihär und Szabolcs, sowie dem Stadtgebiete Oedenburg, voraussichtlich wegen der Schweinepest (Schweineseuche) verboten hat. Demzufolge wird die Einfuhr von Schweinen dieser Provenienzen in das hiesige Verwaltungsgebiet bis auf weiteres ausnahmslos verboten. Uebertretungen dieses Verbotes, welches mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit tritt, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 51) geahndet. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Linz, am 31. Mai 1895. Für den k. k. Statthalter: Heuß, m. p. Steyr, am 7. Juni 1895. Z. 7482. Vorgehen bei Fleischsendungen aus Köbänya. Dem Vernehmen nach findet ein Massenimport von Schweinefleisch aus Köbanya in die Wiener Großmarkthalle statt, welcher von nothgeschlachteten, mit Schweineseuche be¬ hafteten Thieren herrührt. Nachdem zu befürchten ist, dass dieser Schweinefleischimport obiger Provenienz auch auf größere Consumorte anderer Kronländer und so auch in das hiesige Verwaltungsgebiet ausgedehnt werde, sah sich die k. k. Statthalterei infolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 24. Mai d. J., Z. 14.104 veranlasst, die k. k. Bezirkshauptmannschaft anzuweisen, sosort dieser Erscheinung die vollste Aufmerksamkeit zuzu¬ wenden. Den Gemeinde=Vorstehungen wird daher zufolge Er¬ lasses der h. k. k. Statthalterei vom 28. Mai 1895, Z. 8846, die schärfste Invigilierung und das strengste Vorgehen gegen¬ über von Fleischsendungen, welche vom sanitäts= oder vete¬ rinärpolizeilichen Standpunkte irgend ein Bedenken erregen, aufgetragen, und den k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden die genaueste Ueberwachung anbefohlen, damit eventuell der Amtsthierarzt bei einlangenden Anzeigen über das Ein¬ treffen solcher bedenklicher Fleischsendungen zu Erhebungen entsendet werden kann. Steyr, am 7. Juni 1895. Z. 7305. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in der ortsüblichen Weise. Z. 9156/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den Comitaten Oedenburg, Bihär und Szabolcs, sowie dem Stadtgebiete Oedenburg nach Oberösterreich. Aus Nachrichten im „Pester Lloyd“ vom 28. und in der „Neuen Freien Presse“ vom 29. Mai l. J. hat das An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Anzeigeverpflichtung bei dem Auftreten der Schweine¬ seuche (Schweinepest). Nr. 8793/II. Kundmachung betreffend die Anzeigepflicht bei dem Auftreten der Schweine¬ seuche (Schweinepest). Durch die in den letzten Wochen in größerer Aus¬ dehnung in verschiedenen Theilen der diesseitigen Reichs¬ hälste auftretende Epizootie des Borstenviehes, welche mit dem Namen „Schweineseuche“ und „Schweinepest“ bezeichne, wird, fand sich das hohe k. k. Ministerium des Innern ein¬ vernehmlich mit dem k. k. Ackerbauministerium veranlasst¬ mit dem Erlasse vom 23. Mai d. J., Z. 14.022, auszu, sprechen, dass die jetzt unter dem Borstenvieh herrschendet „Schweineseuche“ genannte Krankheit als unter die Bestim¬ mungen des allgemeinen Thierseuchengesetzes fallend betrachtet und behandelt werde. Es haben daher gegenüber der in Frage stehenden Krankheit die Bestimmungen der 1. und 2. alinea der Mi¬ nisterialverordnung vom 10. April 1885, R. G. Bl. Nr. 54, dann die besonderen Bestimmungen derselben (Rothlauf der Schweine) in Anwendung gebracht zu werden. Demzufolge haben die in den §§ 15 und 16 des all¬ gemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35, enthaltenen Bestimmungen, betreffend die An¬ zeigepflicht, auch auf die Schweineseuche (Schweinepest) An¬ wendung zu finden, und werden Unterlassungen derselben nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 51, geahndet werden. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, den 4. Juni 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden unter Anschluss der Be¬

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