Gemeindetagsprotokoll vom 26. April 1935

Ergänzung "ohne Rücksicht auf die Zuständigkeit" gegenstandslos ist. Er stellt weiter den Antrag im drittem Satz die Worte "wenn Umstände eintreten, die für die Mitglieder des Gemeindetages den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge haben" zu streichen. § 5. wird in der Fassung des Musterentwurfes mit den Abänderungsanträgen des G.R. Steinkellner einstimmig angenommen. Zu § 6 bemerkt der Bürgermeister, dass die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes nur dann zu gewähren sei, wenn sich der Betreffende um die Stadt Verdienste erworben habe, nicht aber auch dann, wenn diese Verdienste nur Bund und Land betreffen. Auch ist er der Ansicht des Ausschusses, dass der Abs. 3 zu streichen sei, da bei der Verleihung von Ehrenbürgerrechten ohnehin sorgfältig vorgegangen werden müsse, sodass ein Widerruf überhaupt nicht in Frage kommen kann. § 6 ist in der vom Stadtrechtsausschuss vorgeschlagenen Fassung einstimmig angenommen worden. Zu § 7 bemerkt der Bürgermeister, dass dieser Punkt vom Ausschuss zur Beratung un d Beschlussfassung zurückgestellt worden ist und daher die Frage, ob zwischen Bürgermeister und Gemeindetag noch ein Organ, in diesem Falle der "Stadtrat" eingegliedert werde soll, noch offen sei. Er führt aus, dass der Stadtrat keine historische Bedeutung habe, weil er aus dem mit Rücksicht auf die Gemeindefinanzen eingesetzten "Ersparungskomitee“ hervorgegangen und er mit Erlassung des neuen Gemeindestatutes im Jahre 1930 geschaffen worden sei. Er ist der Ansicht, dass bei Bestehen von 2 Organen, Gemeindetag und Stadtrat zweifellos ein Organ seine Bedeutung einbüsse und zwar zweifelsohne der Gemeindetag, wie ja die Erfahrung seit Bestehen des Stadtrates deutlich erwiesen hat. Er beantragt daher dem § 7 in der F assung des Musterentwurfes mit der Ergänzung zu Punkt 1 "der Bürgermeister, bezw. dessen Stellvertreter“ zuzustimmen. In der nun folgenden Wechselrede vertritt G.R. Hübl den Standpunkt, dass durch die beschränkte Zahl der Mitglieder des Stadtrates nicht sämtliche Berufsstände vertreten sein können, sodass es der berufsständischen Gliederung besser entspreche, Gemeindeangelegenheiten die der Bürgermeister ohne beschliessendes Organ nicht entscheiden kann im Gemeindetag zu beraten und zu beschliessen, in dem für eine entsprechende Vertretung aller Berufsstände vorgesorgt ist. G.R. Steinkellner schliesst sich den Ausführungen des G.R. Hübl voll inhaltlich an und gibt die Anregung "Arbeitsausschüsse" aus dem Gemeindetag zu bestellen, wie diese schon seinerzeit üblich waren. Der § 7 wird in der Fassung des Musterentwurfes mit dem Zusatzantrag des Bürgermeisters einstimmig angenommen. Zu § 8 des Musterentwurfes gibt der Bürgermeister die Aufklärung, dass die vom Stadtrechtsausschuss vorgeschlagene Fassung

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