Gemeindetagsprotokoll vom 26. April 1935

dem Artikel 130 der Bundesverfassung widerspreche und daher verfassungswidrig ist. Er beantragt daher den § 8 in der Fassung des Musterentwurfes unverändert anzunehmen. Dieser Antrag wird einstimmig zum Beschluss erhoben. § 9 wird in der vom Stadtrechtsausschuss vorgeschlagenen Fas- sung zum Beschluss erhoben. Zu § 10 führt der Vorsitzende aus, dass hinsichtlich der Festlegung der Gebühren für den Bürgermeister zwei Möglichkeiten bestehen: Entweder diese für immer im Stadtrecht festzulegen oder sie fallweise im Gemeindetag zu bestimmen. Er meint, dass natürlich sowohl das Eine wie das Andere seine Vor- und Nachteile habe und betont, dass der Ausschuss der Ansicht sei, so wie in Linz, die Gebühren für immer im Stadtrecht festzulegen um die Unabhängigkeit des Bürgermeisters vom Gemeindetage zu wahren. G.R. Neindl ist für die jeweilige Festsetzung der Gebühren im Gemeindetag. G.R. Rossner und St.R. Hofer sprechen sich für die Festlegung der Gebühren im Stadtrecht aus. Nach kurzer Wechselrede entschliesst sich der Gemeindetag einstimmig die Bezüge des Bürgermeisters im Stadtrecht zu verankern. Hinsichtlich der Höhe der Bezüge des Bürgermeisters erklärt der Vorsitzende, dass in Linz diese mit den Bezügen der ersten Dienstklasse eines Bundesbeamten festgelegt worden sind, dass aber selbstverständlich in der viel kleinearen Stadt Steyr die Bezüge in dieser Höhe keine Berechtigung hätten., sondern wesentlich geringer sein müssten. Er bringt sodann, den vom Stadtrechtsausschuss beschlossenen Vorschlag auf Festsetzung der Bezüge des Bürgermeisters mit den jeweiligen Bezügen der Bundesbeamten der III. Dienstklasse, 4. Gehaltsstufe zur Kenntnis, gibt über das Ausmass dieser Bezüge die nötige Aufklärung und betont, dass es auch ganz gut denkbar wäre, die Bezuge des Bürgermeisters mit den Bezügen der III. Dienstklasse, 1. Gehaltsstufe, eines Bundesbeamten festzusetzen und ihm eine Dienstwohnung oder eine Entschädigung für eine Dienstwohnung in angemessener Höhe zuzuerkennen. Er zeigt auch die Nachteile auf, welche die letzte Regelung in sich trägt und eröffnet hierüber die Wechselrede. In dieser vertreten die G.R. Steinkellner und Wünsch die Ansicht, dass die Bezüge in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Höhe festgelegt werden sollen und Steinkellner stellt den diesbezüglichen Antrag. Der G.R. Ing. Grundmüller ist der Auffassung, dass dem Bürgermeister mit Rücksicht auf seine im Stadtrecht festgelegte besondere hohe Verantwortung jeweils die Bezüge in einer Höhe zukommen müssen, die nicht unter den Bezügen des ersten Beamten des Magistrates stehen, welche Auffassung vom Gemeindetag allgemein geteilt wird.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2