Gemeinderatsprotokoll vom 9. November 1929

§ 8. Für Zerstörung oder Unbrauchbarmachung des Kiosk durch höhere Gewalten übernimmt die Gemeinde Steyr keinerlei Haftung. § 9. Dieser Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit, vom Tage der Unterfertigung beginnend geschlossen und kann von der Gemeinde nur aus folgenden Gründen vierteljährig gekündigt werden, wenn 1. die Mieterin wesentlichen Vertragsbestimmungen trotz eingeschriebener schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt, 2. wenn sich aus verkehrstechnischen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Interessen die zwingende Notwendigkeit der Beseitigung des Kiosk ergibt. Erfolgt die Kündigung innerhalb der ersten zehn Jahre nach Vertragsabschluss, so leistet die Gemeinde Steyr eine angemessene Entschädigung, welche nach Ablauf des ersten Jahres sich auf 90 %, in jedem weiteren Jahre um je 10 % weniger beläuft; erfolgt die Kündigung nach Ablauf von zehn Jahren, so leistet die Gemeinde Steyr keinerlei Entschädigung, § 10. Ueber alle aus diesem Vertrage sich ergebenden Streitigkeiten, insbesondere im Falle der Kündigung nach § 9 entscheidet unter Ausschluss eines weiteren ordentlichen Rechtsmittels ein Schiedsgericht, das aus je zwei von jeder Vertragsseite gestellten Vertretern besteht, die ihrerseits einen Richter bezw, falls kein Richter dieses Amt übernehmen würde, eine rechtskundige Person als Obmann bestellen. Auf das schiedsgerichtliche Verfahren finden die Bestimmungen der §§ 577 bis 599 Z.P.O. Anwendung. § 11. Beide Vertragsteile verzichten auf das Rechtsmittel, diesen Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten. § 12. Die mit der Ausfertigung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren aller Art hat die Mieterin zu tragen.

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