Gemeinderatsprotokoll vom 9. November 1929

§ 2. Ueber den Vollzug der Uebergabe des Bestandobjektes wird unter Zuziehung befugter Vertreter beider Vertragsteile ein Inventar und Protokoll aufgenommen, das einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages bildet. § 3. Der Mietzins besteht in folgenden Leistungen: 1. Die Mieterin hat den Kartenverschleiss für die von der Gemeinde oder ihre Rechtsnachfolgerin geführten Autolinien nach den Weisungen des jeweiligen Konzessionsinhabers zu besorgen. 2. Die Mieterin hat die (nicht vermieteten) Warteräume in tadellosem Zustande zu erhalten und die Instandsetzung, Reinigung etz. zu besorgen. 3. Die Mieterin hat für die Kosten und das tadellose Funktionieren des im Kiosk untergebrachten öffentlichen Telephons - abgesehen von der Installation desselben - zu sorgen; die Einnahmen aus den Telephongesprächen gehören der Mieterin, Nach Ablauf von 20 Jahren nach Vertragsbeginn wird der Mietzins neu geregelt, wobei als Grundsatz zu gelten haben wird. dass der Mietzins nicht wesentlich höher sein darf, als er ortsüblich für derartige Mietverhältnisse sein wird. § 4. Die Mieterin ist verpflichtet, die gesamten auf den Kiosk entfallenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, Umlagen etz. zu leisten. § 5. Die Mieterin ist verpflichtet den Kiosk gegen Brandschaden zu versichern; die Anmeldung bei der Versicherungsanstalt besorgt die Gemeinde Steyr. § 6. Dle Mieterin ist verpflichtet, den Kiosk auf eigene Kosten in gutem Zustande zu erhalten. § 7. Bauliche Aenderungen aller Art bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Steyr.

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