Ratsprotokoll vom 31. Jänner 1890

des Stipendiums welches den Namen: Ferdinand Redtenbacher Stipendium Stiftung haben soll mit einfacher Majorität der Stimmen zu. II. Der Stipendium Werber hat die vorgeschriebene Eignung zur ordentlichen Frequenz einer in oder ausländischen technischen Hochschule sowie jenen Grad von Mittellosigkeit nachzuweisen, daß dieses Stipendium einen für ihn absolut unentbehrlichen Zuschuß zum Besuche und zur Absolvirung einer solchen Hochschule bedeutet. III. Die Confession oder die uneheliche Abkunft des Bewerbers sind bei Erfüllung den vorgeschriebenen Bedingungen gegenüber der Verleihung des Stipendiums von keinem Einflusse. IV. Der Stipendist hat alljährlich nachzuweisen, daß er die für das betreffende Jahr vorgeschriebenen Prüfungen und Coloquien mit Erfolg bestanden hat, widrigenfalles ihm das Sti-

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