Ratsprotokoll vom 31. Jänner 1890

pendium entzogen werden soll. V. Nachgewiesene länger dauernde Erkrankung und pflichtgemäs geleisteten Militärdienst während des betreffenden Jahres machen eine Ausnahme und annulliren jedesmal die Nichterfüllung der Bestimmungen des Punktes IV. VI. Anspruch auf das Stipendium hat unter Erfüllung der formulirten Bedingungen vor Allen ein in Steyr in Ermanglung eines solchen im in Kirchdorf, in Ermanglung eines solchen ein in Enns und zuletzt überhaupt ein in Oberoesterreich geborner und an je diesem Orte oder im Lande heimatberechtigter junger Mann. VII. Das Stipendium kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen dem Stipendisten auch nach der Absolvirung der Hochschule auf sein Ansuchen ein weiteres Jahr belassen werden.

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