Ratsprotokoll vom 9. September 1887

Steyr provisorisch (da gegen wärtig nur ein Landwehr-BezirksFeldwebel dort stationirt ist) in die VIte Classe des Militärzinstarifes eingereiht und kann die definitive Einreihung für alle sonstigen Militärunterkünfte und Nebenerfordernisse nach §. 30 letzte Alinea des Einquartierungs-Gesetzes erst nach dem Einrücken der Truppe für welche der in Aussicht genommene Neubau einer Kaserne bestimmt ist, erfolgen. Die hiezu erforderliche Einhebung der ortsüblichen Miethzinse in Steyr wird demgemäß auch erst nach dem Eintreffen des gedachten Zeitpunktes zu veranlassen sein. Nachdem übrigens das hohe k.k. Ministerium für Landesverfheidigung zufolge Erlasses vom 12. August l.Js. Z. 13794/844 II a die Weisung anher gerichtet hat, die

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2