Ratsprotokoll vom 25. Februar 1881

aus der Steiger oder Spritzen Abthei- lung der jeweiligen Wache Bereit- schaft versehen. Zu diesem Zwecke haben sich gelegent- lich des Bereitschafts-Antrittes, frei- willige bei dem jeweiligen Bereitschafts Commandanten zu melden, welcher sie in Vormerkung nimmt und über die Ausführung des Dienstes zu wachen hat. Derjenige Feuerwehrmann, welcher sich zu der Feuerwache meldet, übernimmt damit die Verpflichtung zu der Leistung derselben. Im Verhinderungsfalle hat er für die Beistellung eines entsprechenden Ersatz- mannes rechtzeitig zu sorgen und hievon den Bereitschafts Commandanten zu ver- ständigen. Die Unterlassung würde als eine Dienstverletzung betrachtet werden, welche den Ausschluß aus der Freiwilligen Feuerwehr zu Folge hätte. Die zwei Mann Feuerwache haben sich in halbe Stunde vor Beginn der Vorstellung im Theater einzufin- den, mit der daselbst befindlichen Adju-

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