Ratsprotokoll vom 21. Februar 1879

in der Lage, das so notwendige Seitengewer zu ersetzen. Das Säbelbayonett entbert nemlich, worauf das Hauptgewicht gelegt werden muß, des sogenannten Griffbügels, und ist daher für sich selbstständig nicht in der Lage, der Hand den notwendigen Schutz gegen die Angriffe, welche sich bei dem Waffengebrauch immer zunächst gegen sie richten, zu gewären, wärend andererseits bei dem Mangel dieser Handhabe der geringste Schlag auf die Hand, ein Wegziehen genügt, um den Wachmanne zur Loslassung desselben zu nötigen. Dieses ist beim Säbel, welcher der Hand durch seinen Griffbügel sowol einen Schutz, als einen Widerstand gewärt, nicht der Fall. Das Säbelbayonett ist eben nicht eine selbstständige Waffe für sich, wie der Säbel, sondern nur ein Ergänzungswaffe für das Gewer, auf das es zu pflanzen ist, wie denn factisch das Bayonett bei dem Militäre nur auf dem Gewere verwendet wird. Aus diesem Grunde fällt daher auch der gemachte Vergleich mit der Infanterie, welche auch das Säbelbayonett als Seitengewer trage hinweg. Der Infanterist trägt nemlich das Seitengewer außer Dienst lediglich als Ehrenzeichen; der Wachmann aber zu seinem persönlichen Schutze, im Ernstfalle

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