Ratsprotokoll vom 21. Februar 1879

in der Lage, das so notwendige Seitenge- wer zu ersetzen. Das Säbelbayonett ent- bert nemlich, worauf das Hauptge- wicht gelegt werden muß, des sogenann- ten Griffbügels, und ist daher für sich selbstständig nicht in der Lage, der Hand den notwendigen Schutz gegen die An- griffe, welche sich bei dem Waffenge- brauch immer zunächst gegen sie rich- ten, zu gewären, wärend andererseits bei dem Mangel dieser Handhabe der ge- ringste Schlag auf die Hand, ein Wegzie- hen genügt, um den Wachmanne zur Loslassung desselben zu nötigen. Dieses ist beim Säbel, welcher der Hand durch seinen Griffbügel sowol einen Schutz, als einen Widerstand gewärt, nicht der Fall. Das Säbelbayonett ist eben nicht eine selbstständige Waffe für sich, wie der Säbel, sondern nur ein Ergänzungswaffe für das Gewer, auf das es zu pflanzen ist, wie denn factisch das Bayonett bei dem Militäre nur auf dem Gewere verwendet wird. Aus diesem Grunde fällt daher auch der gemach- te Vergleich mit der Infanterie, welche auch das Säbelbayonett als Seitengewer trage hinweg. Der Infanterist trägt nemlich das Seitengewer außer Dienst lediglich als Ehrenzeichen; der Wachmann aber zu sei- nem persönlichen Schutze, im Ernstfalle

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