Gemeinderatsprotokoll vom 24. Mai 1949

§5 Der Vorsitzende-Stellvertreter. Der Vorsitzende-Stellvertreter ist das vom Bürgermeister entsandte Mitglied des magistrates. Er hat in Vertretung des gemeinderätlichen Referenten alle demselben zükommenden Rechte und Pflichten. § 6. Die Sitzungen des Kuratoriums. Das Kuratorium tritt von Fall zu Fall über Einberufung durch den gemeinderätlichen Referenten zusammen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitgliede erforderlich. Die Form der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, oder über dessen Wunsch das Los. Das über jede Sitzung des Kuratoriums aufzunehmende Protokoll hat die Namen der Anwesenden, den wesentlichen Gang der Verhandlung, die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlusse zu enthalten. Es wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterfertigt. § 7. Die sonstigen wissenschaftlichen Mitarbeiter. Das Kuratorium kann im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden wissenschaftlichen Beamten Personen, welche die entsprechenden wissenschaftlichen Qualifikationen besitzen oder in einem vom Heimatmuseum gepflegten Teile der Wissenschaft sich bereits erfolgreich betatigt haben und ihre Arbeit freiwillig dem Museum zur Verfügung stellen wollen, einladen, als „wissenschaftliche Mitarbeiter“ im Museum zu wirken. Diesen Personen steht das Recht zu, das wissenschaftliche Material des Museums an Ort und Stelle zu benützen, zu bearbeiten und im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden wissenschaftlichen Beamten und unter dessen Aufsicht an Aufstellungs- und Ausstellunge arbeiten sich zu beteiligen. § 8. Korrespondierende Mitglieder. Das Kuratorium kann Fachmänner, von deren Kenntnissen und Erfahrungen eine wesentliche Förderung der Zwecke und Aufgaben des Heimatmuseums zu erwarten ist, zu korrespondierenden Mitgliedern des Heimatmuseums ernennen. § 9. Beisitzer. Die Beisitzer werden vom Kuratorium ernannt, um die Zwecke und Aufgaben des Heimatmuseums dadurch zu fördern, daß sie über AufIndung von für die Sammlungen geeigneten Gegenständen Bericht statten und deren Erwegbung von Fäll zu Fall zu erteilender Weisung einleiten und durchführen. nach

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