Gemeinderatsprotokoll vom 24. Mai 1949

3. Die Aufteilung der Räume und Betriebsmittel; 4. Die jährliche Festsetzung jenes Betrages, welchen jede der bei¬ den Abteilungen ohne vornerige Genehmigung des Kuratoriums zu Ankäufen Tür die Sammlungen und die Bibliothek Verwenden darl; die Erstattung von Vorschlägen an den Gemeinderat (Stadtrat über Ankäufe, welche nicht aus den dem Kuratorium zeur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen; die Feststellung der Dienstordnung für die Angestellten; die Erstattung von Vorschlägen in Personalangelegenheiten des Heimatmuseums an den Gemeinderat der Stadt Steyr, welcher jedoch an diese Vorschläge nicht gebunden ist; 8. die Entgegennahme der von den wissenschaftlichen Beamten zu erstattenden Berichte und die Prüfung über die Verwendung der Geldmittel; die Aufstellung der Regeln für die Benützung der Sammlungen und der Bibliothek sowie die Feststellung der Eintrittsgebühren; 10. die Entscheidung über die Veranstaltung von Sonderausstellungen; die Erstattung von Vorschlägen über die Veräußerung und den 11. Tausch sowie die Entscheidung über das Ausleihen von Sammlungsgegenständen; die Vorlage eines jährlichen Voranschlages, Verwaltungsberichtes 12, und Verwendungsausweises an den Gemeinderat zum allfälligen Gebrauch für die Erstattung des Gemeindevoranschlages; die Aufrechterhaltung des Einvernehmens mit dem o.ö. Museal- 13. vereine und dem Landesmuseum; 14. die Heranziehung von freiwilligen wissenschaftlichen Mitarbeitern und die Bestimmung über die Art ihrer Mitarbeit; 15. die Ernennung von korrespondierenden Mitgliedern und Mandataren (§§ 9 und 10); 16. die Wahl eines Schriftführers. Die Beschlüsse unter Punkt 6 und 9 bedürfen der Genehmigung des Gemeinderates bezw. Stadtrates. § 4. Der gemeinderätliche Referent. Der gemeinderätliche Referent beruft das Kuratorium zu den Sitzungen ein und führt in demselben den Vorsitz. Er sorgt für die Herhaltung eines ordnungsmässigen Geschäftsganges; es obliegt ihm die Beschlüsse des Kuratoriums zum Vollzuge zu brin¬ gen undden Vollzug zu überwachen. Er hat auch das Recht und die Pflicht, Beschlüsse des Kuratoriums, durch die er die Interessen des Heimatmuseums gefährdet erachtet, einzustellen und die Entscheidung der zuständigen Organe der Gemeindeverwaltung einzuholen. In Fällen, deren Dringlichkeit eine Einberufung des Kuratoriums nicht zuläßt, wird das Erforderliche vom vorisitzenden Kurator verfügt; über derartige Verfügungen erstattet er in der nächstfolgenden Sitzung im Kuratorium Bericht Héimat Die administrative Korrespondenz des Besirksmuseums wird vom gemeinderätlichen Referenten oder dem von ihm betrauten Mitärbeiter des Museums gefertigt.

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