Gemeinderatsprotokoll vom 24. Mai 1949

§ 10. Wissenschaftliche Mitarbeiter, korrespondierende Mitglieder und Beisitzer können den Küratoriumssitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden. § 11. Die Sammlungen des Heimatmuseums. Das Heimatmuseum ist eine Forschungsstätte und Bildungsanstalt, seine Sammlungen und die Bibliothek bleiben diesem Zwecke gewidmet. Die Veräußerung und der Tausch sowohl von Duplikaten, alsauch von sonstigen für das Museum entbehrlichen Gegenständen gegen für dasselbe wertvolle, können nur nach Anhörung des in Betracht kommenden wissenschaftlichen Beamten über ZI Beschluß des Kuratoriums, welcher der Genehmigung des Gemeinderates bezw. Stadtrates bedarf, erfolgen. Die Sammlungen und die Bibliothek werden im Musealgebäude in möglichst sicherer Aufstellung aufbewahrt. inzelne Sammlungsgegenstände können unter entsprechenden Bürgschaften ür vollkommene Sicherheit in besonderen Ausnahmefällen an fremde Ausstellungen oder zu Studienzwecken, jedoch nur an verwandte Institute, ausgeliehen werden, wenn durch ihre Entfernung aus dem Museum das Gesamtbild der Ausstellung nicht gestört oder das Studium für die Besucher des Museums nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Über derartige Ansuchen, die stets schriftlich eingebracht werden müssen, entscheidet das Kuratorium nach Ausserung des betreffenden wissenschaftlichen Beamten. Die entlehnenden Anstalten haben insbesondere die Bürgschaft für sichere Aufbewahrung und unversehrte Rückstellung innerhalb einer bestimmten Frist zu übernehmen, sowie sämtliche erlaufenden Kosten zu tragen. Ein Ausleihen von Sammlungsgegenständen an Privatpersonen ist unzulässig. Auch den Angestellten des Museums und den wissenschaftlichen Mitarbeitern (§ ist es nicht gestattet, Sammlungsobjekte aus dem Museum zu entlehnen. § 12. Schenkungen und Vermächtnisse. Dem Bezirksmuseum zukommende Schenkungen und Vermächtnisse von Geld¬ mitteln, Sammelobjekten und anderen Gegenständen werden in einem eigenen Buche mit dem Namen der Spender verzeichnet. Das Kuratorium bedient sich bei seiner Tätigkeit der steten Mitarbeit und Unterstützung des o.ö. Musealvereines und des o.ö. Landesmuseums. 2. Nachstehende Mlenstenmelaun: für den Kustos und den Museumswart des Steyrer Heimatmuseums wird genehmigt: A. Der Kustos ist der ständige wissenschaftliche Mitarbeiter des Museums. In dessen Wirkungsbereich fallen insbesondere:

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