Gemeinderatsprotokoll vom 19. Jänner 1949

bedienstetenordnung e inzubeziehen. 5. Auf Bedienstete, deren Entlohnung in Anlehnung an die Privatwirtschart gesondert geregelt ist, sind die Bestimmungen der Punkte 1 - 4 sinngemäß anzuwenden, falis fur solche Bedienstete nicht eine Sonderregelung getroffen ist. B. Die Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen erhalten: a) einen weiteren Teuerungszuschlag von 6 % von dem um den Teuerungszuschlag für Pensionisten und die Ausgleichszulage für Pensionisten erhönten Ruhe- oder Versorgungsgenuß (2. Aus¬ gleichszulage für Pensionisten), zum Ausgleich für wegfallende staatliche Preiszuschüsse für Lebensmittel einen weiteren besonderen Teuerungszuschlag in der Höhe von S 34.-- (Ernährungszulage), Sie erhalten jedoch die Ernährungszulage nur, wenn sie nicht ein Einkommen aus einer seibständigen Erwerbstatigkeit haben und nur insoweit, als sie nicht aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhaltnisses Anspruch auf eine Ernährungszulage oder gleichartige Lohnerhöhung haben; Wiederverwendete Ruhegenußempfänger erhalten für die Dauer ihrer Wiederverwendung an Stelle der 2. Ausgleichszulage für Pensionisten die 2. Ausgleichszulage für aktive Bedienstete. Zum Ausgleich für wegfallende staatliche Preiszuschüsse für Lebensmittel erhalten sie einen weiteren besonderen Teuerungszuschlag in der Höhe von S 34.-- (Ernährungszulage). Empfänger von außerordentlichen Zuwendungen, die bisher einen Teuerungszuschlag erhalten haben, erhaiten einen weiteren Teuerungszuschlag in der Höhe von 6 % von der um den Teuerungszuschlag und die Ausgleichszulage fur Empfänger von außerordentlichen Zuwendungen ermöhten außerordentlichen Zuwendung. Die Bemessungsgrundlage fur die Berechnung des Todrallsbeitrages ernöht sich bei Todesfallen, die nach dem 30.9.1948 eintreten, beim Todfallsbeitrag nach aktiven Bediensteten um die 2. Ausgleichszulage fur Aktive und die Ernährungszulage, beim Todfallsbeitrag nach Emprängern von Ruhegenüssen und um die 2. Ausgleichszulage für Pensionisten und die Ernährungszulage. Die Ernährungszulage wird, wenn ein Bediensteter Anspruch auf x) mehrere Dienstbezüge hat, nur einmal flüssig gemacht. Um einen Doppelbezug der Ernährungszulage zu vermeiden ist diese an nicht vollbeschärtigte Bedienstete, an nicht in Verwendung genommene Bedienstete, an die Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen und von außerordentlichen Zuwendungen nur aufgrund einer Erklärung auszuzahlen, daß diese Personen kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und auch keinen Anspruch. aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses auf eine Ernahrungszulage oder eine gleichartige Lohnerhöhung haben. Haben solche Personen aufgrund eines anderweitigen Arbeits- oder Dienstvernältnisses Anspruch auf einen Teil der Ernährungszulage oder einer gleichartigen Lohnerhönung, so wird die Ernährungszulage an nicht vollbeschärtigte Bedienstete bis zu den dem Ausmaß der Beschäftigung e ntsprechen¬ den Teilbetrag nur soweit ausbezahlt, als dadurch der Gesamt¬ betrag vönS 34.-- nicht überschritten wird. Der Antrag des Finanz- und Rechtsausschusses an den Gemeinderat

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