Gemeinderatsprotokoll vom 19. Jänner 1949

folgenden Antrag gestellt: "Der Gemeinderat wolle beschließen: Die bereits verausgabten Kosven in Höhe von S 7.722,75 für die Straßenbleuchtung Münichholz III, als Erweiterung der Beleuchtung in der Leharstraße, werden genehmigt." Bgm. L.Steinbrecher: werden zu diesem Antrage Einwendungen erhoben? Dies ist nicht der Fall. Der Antrag ist einsuimmit angenommen. Zu den forgenden Punkten der Tagesoranung hat Herr St. R. Hans Schanovsky das Wort. Stadtrat Hans Schanovsky: 21. 501/Präs. 48 Nachträgl. Genehmigung von weiteren Teuerur zuschlagen für die stadt. Bediensteten. Auf die Teuerungsmaßnahmen, die aufgrund des neuen Lohn- und Preisabkommens zu breifen sind, hat der Bürgermeister gemäß § 49 des Gemeindestatutes nach eingehender Beratung mit der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten verfügt: Für die Zeit ab 1. Oktober 1948 sind zu den bisnerigen Teuerungszuschlägen weitere Teuerungszuschläge nach folgenden Bestimmungen flüssig zu machen: A. In Verwendung stehende Bedienstete der Stadt Steyrund ihrer Unternehmungen: 1. Die voll beschäftigten Bediensteten, deren Entlohnung nicht in Anlehnung an die Privatwirtschaft gesondert geregelt ist, er¬ halten: a) einen weiteren Teuerungszuschlag in der Höhe von 6 % von dem um den Teuerungszuschlag für Aktive und die Ausgleichszulage für Aktive erhöhten Gehalt (2. Ausgleichszulage für Aktive), zum Ausgleich für wegfallende staatliche Preiszuschüsse für Lebensmittel einen weiteren besonderen Teuerungszuschla in der Höhe von S 34, (Ernährungszulage, 2. Die nicht voll beschäftigten Bediensteten, deren Entlohnung nicht in Anlehnung an die Privatwirtschart gesondert geregelt ist, erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der 2. Ausgleichszulage für aktive Bedienstete und der Ernährungs zulage, wenn jedoch die Beschärtigung 3/4 der Arbeitsverpflichtung eines voll/Bediensteten erreicht, die volle beschaftigten Ernährungszulage. Bei Berechnung des Überstundenentgeltes ist dem auf eine Arbeitsstunde entfallenden Entgelt der 208. Teil der zweiten Ausgleichszulage zuzuschlagen. 4. Die 2. Ausgleichszulage und die Ernährungszulage sind auch in die Bemessungsgrundiage für die Abrertigung nach der Diens ordnung für die Beamten des Magistrates Steyr und für die Abrindung sowie für die Abrervigung nach der Vertragsbe-

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