Veröffentlichungen des Kulturamtes, Heft 20, April 1960

dieser Zeit noch ledigen Kindern. Ein Legat in der Höhe von 100 Gulden war für die Erhaltung der evangelischen Schulkirche vorgesehen, das andere im Betrage von 50 Gulden für das „Armen Hauß bey der Steyr" (heute Bürgerspital). Für die Ausübung des Obersten-Amtes bei der Erbhuldigung im Jahre 1609 „verehrte" ihm die Stadt 100 Dukaten. Um diesen Betrag hatte Jahn einen großen silbernen Becher mit den aufgeschmolzenen Wappen der sieben Städte Oberösterreichs erworben. Er vermachte ihn seinem Sohne, da dieser bei der Erbhuldigung mit ihm geritten war. Um seine Tochter nicht zu schmälern, bedachte er sie mit Silbersachen eines annähernd gleichen Wertes. Überdies setzte er Katharina für die hingebende Pflege, die sie ihrer Mutter während des Krankenlagers angedeihen ließ, den „Laichperg" mit den drei dort stehenden „Heysln" au842 Am 16. März 1619, im Alter von 71 Jahren, starb Matthäus Jahn.4^ Handschrift des Bürgermeisters Matthäus Jahn in seinem Testamente: „Ich Mattheuß Jahnn Hab diß main Testament mitt Aigner Handt geschrieben vnd bekenn wie obstett Jahn pro. ') B.—, R.— oi. Rw., Mk., L. 10, Nr. 468. — 2) LV. 2, S. 384. 3) LV. 8; LV. 9; RP. 1617, S. 1; RP. 1618, S. 36. 4 ) 58.—, R.— u. Rw., Mk., L. 10, Nr. 461. — 5 6) LV. 1, S. 332. 6) LV. % S. 234. — 7) LV. 2, S. 234; RP. 1508, S. 56. 8) RP. 1608, S. 190. — RP. 1609, S. 1: König Matthias, Erzherzog von Österreich, übersandte der Stadt folgenden Befehl: „...Getreue Liebe / Nachdem wir nicht ohne sondere bejfrembdung berichtet worden / welcher Massen Ir Vorhabens fein sollet / die Zuenahende Rathswahlen / Außer Zueordnung unser Landtsfrl. (landesfürstlichen) commihsarien aignes Gewalts für Eüch selbst für Zenemen. Weillen aber solches nicht ohne sonders preiudicium Unserer Landtssürstl. Authoritet / Vnd Zu wider altem wolhergebracht-en Landtsbrauch beschähe / Als werdet Ihr Eüch diß orths Eurer Threü / vnd schuldigen gehorsambs damit Ihr vnß alls Camergüetter / Eüren natürlichen Erbherrn Und Landtsfürsten Zuegethan vnd verobligiert sehet gclbürlichen erindert / Und Hiedurch Eür vnd der Eüvig Hieraus entstehenden vnge- legenheit verhüetten. Ist derwegen Hierauf unser genedigister auch Ernstlicher böuelch vnd wollen / das Ihr bey Hierzu« nahender Wahlzeit / ohne vnnser genedtgistes Vorwissen / vnd ordnung / mit den Bürgermaister / Richter vnd Rathsämbtern ainiche Veränderung nicht fürnembct / sondern Jnmitls / alle solche ämbter in vorigen Standt verbleiben lasset / Welches Euch an Eüre habenden allten Herkhomen / gewonheiten vnd Privilegien / in wenigtsten nicht preu- dicirlich sein solle / Hievon volZiehet Ihr vnsern gst. auch Ernstlichen willen vnd ÜDtommg / Geben in Unser Statt Wien / den . 13. Tag Dezbr. ao. . 1608. vnsers 53

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