Tätigkeitsbericht 1968-1971 Arbeiterbetriebsrat Werke Steyr

Weihnachts.zuwendung für Kinder Die AO legt fest, daß Dienstnehmer jährlich einmal eine Weihnachtszuwendung in der Höhe von S 100, - für jedes Kind, (vorausgesetzt daß dafür ein Kinderbeihilfebezug vorliegt, mit einer Sonderregelung für Mütter bei denen es auch genügt, wenn die Kinderermäßigung in der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, ausbezahlt erhalten. Zuwendung bei Verehelichung, Geburt eines Kindes und Todesfall Auch hier gelang uns eine wesentliche Verbesserung der Zuschußbeträge: Heiratszuwendung: Dienstnehmer erhalten nach 1-jähriger Betriebszugehörigkeit bei Verehelichung S 500, -. Geburtszuwendung: Bei Geburt eines Kindes S 300,-. Begräbniskostenbeihilfe Bei Ableben eines Dienstnehmers während seiner aktiven Dienstzeit erhält die Witwe (Witwer), vorausgesetzt, daß diese für die Begräbniskosten aufkommen, eine einmalige Beihilfe von S 1.000, -, im Falle eines tödlichen Betriebsunfalles von S 6.000, -, dieser Betrag steigert sich bei mehr als 2 unterhaltsberechtigten Kindern auf S 8.000, -. Ist der tödlich Verunglückte ledig und ohne Kinder, haben Eltern oder Geschwister, wenn der Verstorbene maßgeblich für diese gesorgt hat Anspruch auf S 4.000, -. Die Auszahlung der Begräbniskostenbeihilfe erfolgt gegen Vorlage eines Ansuchens. Zuschuß zum Krankengeld Arbeiter, die mehr als 15 effektive Dienstjahre aufweisen, erhalten zu den KV-Bestimmungen, für den Fall, daß die Krankheit weniger als 13 Tage dauert, für die ersten drei Krankheitstage, anstelle des KV-Zuschusses von 50 % des Nettolohnes einen Zuschuß von 90 % des Nettolohnes, unter folgenden Bedingungen: a) Bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses nur dann, wenn die Erkrankung frühestens ein halbes Jahr nach dem Wiedereintritt eingetreten ist. b) Gebührt Krankengeld bereits ab dem 1. Tag, so wird für die ersten drei Tage nur die Differenz zwischen Krankengeld und 90 % des Nettolohnes ausbezahlt. c) Die Tage, an denen der erhöhte Zuschuß gewährt wird, werden auf das für jedes Dienstjahr kollektivvertragliche Höchstausmc,ß angerechnet. Ausgleichzahlung - Soziallohn Wird ein Arbeitnehmer nach seinem 55. Lebensjahr (Frauen nach dem 50. Lebensjahr) zufolge seines Gesundheitszustandes, nach einem werksäztlichen Gutachten, zu einer leichteren bzw. weniger bezahlten Arbeit versetzt, erhält dieser - vorausgesetzt, daß er 25 effektive Dienstjahre aufweist (bei 35 effektiven Dienstjahren wird die altersmäßige Voraussetzung um 5 Jahre herabgesetzt) - wenn dieser Lohnabfall nicht durch den 29

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