Tätigkeitsbericht 1968-1971 Arbeiterbetriebsrat Werke Steyr

Bezug einer Invaliditäts- bzw. Versehrtenrente wettgemacht wird, einen Lohnausgleich - Soziallohn bis zu 85 % bzw. 90 % des Altlohnes. Die Höhe der Ausgleichzulage richtet sich nach der Differenz zwischen Altlohn und Neulohn. Bei Übergang vom Akkordverdienst zum Zeitlohn wird vom Akkorddurchschnitt der letzten 3 Monate vor der Versetzung ausgegangen. Bei einer Dienstzeit von 25-30 Dienstjahren wird auf 85 % ergänzt, bei mehr als 30 Dienstjahren auf 90 % des alten Stundenlohnes. Zusatzurlaub für Invalide (ebenfalls verbessert!) Arbeiter mit 25 bis 50 %iger Invalidität (EVM) erhalten einen bezahlten Sonderurlaub von zwei Tagen pro Dienstjahr. Solche mit 50 bis weniger als 70 % drei Tage, mit 70 % EVM und mehr, vier Tage! Dieser Sonderurlaub wird zusätzlich zum Gebührenurlaub gewährt. Das Ausmaß der EVM muß nachgewiesen werden. Mutterschutz Zu den Bestimmungen des Mutterschutzes konnten wir folgende betriebliche Verbesserung erreichen: Während der Schutzfrist zahlt das Unternehmen eine freiwillige Zuwendung, diese beträgt vor der Entbindung 25 % des letzten ungekürzten Nettobezuges und nach der Entbindung für längstens 8 Wochen 50 % des letzten ungekürzten - Nettobezuges. Bei Frühgeburten wird bis zum Höchstausmaß von weiteren 4 Wochen 25 % des letzten ungekürzten Nettobezuges bezahlt. Vor Ablauf der Schutzfrist steht es weiblichen Dienstnehmern frei, um den Karenzur Iau b anzusuchen . Damit haben wir, wenn auch in verkürzter Form, alle in der Arbeitsordnung verankerten Sozial Iei stu ngen angeführt, und setzen wir unsere Aufzählung der weiteren freiwilligen im Verhandlungswege erreichten Sozialleistungen wie folgt fort: Günstigere Überstundenregelung Mit Inkrafttreten der Arbeitszeitverkürzung wurde der Überstundenzuschlag so festgelegt, daß Überstunden bis zur 45. Wochenarbeitsstunde nur mit 25 % vergütet werden. Dies war unserem Betriebsrat Anlaß ,eine innerbetriebliche Verbesserung anzustreben. Es wurde erreicht, daß bereits die 45. Überstunde mit 50 % vergütet wurde. Darüberhinaus konnte eine Regelung dahingehend getroffen werden, daß bis zur 80. Über30

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2