Tätigkeitsbericht 1968-1971 Arbeiterbetriebsrat Werke Steyr

Arbeitsordnung verankern und diese im abgelaufenen Jahr einer Novellierung bzw. Verbesserung zuführen: Sie wird unserer Kollegenschaft in den nächsten Monaten ausgefolgt werden. Die neue Arbeitsordnung, mit ihren zahlreichen Verbesserungen, wurde 1970 wirksam. In unserer Arbeitsordnung, deren umfassenden Wortlaut wir natürlich nicht wiedergeben können, konnten wir u. a. folgende, in unzähligen Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Unternehmensleitung verwirklichte und verbesserte freiwillige Sozialleistungen absichern, die wesentlich dazu beitragen, unser Realeinkommen zu erhöhen und eine verbesserte soziale Sicherheit gewährleisten. Dienstzeitanrechnung Für die Berechnung der Dienstzeiten, für das Dienstjubiläum, für die Höhe der Weihnachtsremuneration und für die Arbeiterabfertigung, konnten wir erreichen, daß alle im Unternehmen effektiv zurückgelegten Dienstzeiten zusammengerechnet werden, für die Abfertigung jedoch nur insoweit, als die Zeiten nicht bereits abgefertigt wurden. Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes und für das Krankenentgelt bzw. Krankengeldzuschuß liegt die Berechnung der Dienstzeiten etwas anders, doch konnte auch hier eine Verbesserung insofern erreicht werden, als nunmehr auch diesbezüglich eine Dienstzeitanrechnung nach bestimmten Richtlinien durchgeführt wird. In jenen Fällen, wo der Dienstnehmer sein Dienstverhältnis aus eigenem Entschluß beendet und die Kündigungsfrist eingehalten hat, wird dieser bei Wiedereintritt hinsichtlich der Zusammenrechnung der Dienstzeiten so behandelt, als ob das Dienstverhältnis vom Unternehmen gelöst worden wäre. Dies gilt jedoch nicht in jenen Fällen, in denen der Beschäftigte das Dienstverhältnis mehr als einmal gelöst hat oder aus disziplinären Gründen entlassen oder gekündigt wurde. Die vor der einmaligen Unterbrechung liegende Dienstzeit im Unternehmen wird nur dann angerechnet, soweit sie nach dem 31. 12. 1939 verbracht wurde und wenn nach diesem Zeitpunkt mindestens eine einjährige Dienstzeit im Unternehmen zurückgelegt worden ist. Der Dienstnehmer muß ferner seit seinem Wiedereintritt mindestens die doppelte Zeit der Unterbrechungszeit wiederum im Werk arbeiten. Betriebliches Vorschlagwesen Unsere AO sichert jedem Dienstnehmer die Möglichkeit zu, Vorschläge zu machen, die geeignet sind, innerhalb des Unternehmens etwas zu verbessern, zu verbilligen oder zu vereinfachen. 25

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