Chronik der Stadt Reichenau

Wie in früherer Zeit bei Eheschließungen umständliche Eheverträge notwendig wurden und das Brautpaar mit den Zeugen den weiten Weg nach Svijan auf das Amt machen mußte, um den Ehevertrag bestätigen zu lassen, beweist ein im Besitze des oben genannten Josef Preißler befindliches Dokument, von dem für die zukünftigen Brautpaare eine Abschrift folgt: Herrschaft: Svijan Dorf: Reichenau. Heute,zu ende gesetzten Tages ist zwischen dem Josef Preißler aus Reichenau Consk. Nr. 15 als Bräutigam an einem, dann der Antonia, Tochter des Augustin Hofmann, eben von hier, als Braut am anderen Teile, im Beisein der hierzu erbetenen Zeugen nachstehender Ehevertrag, welcher aber erst nach vollbrachter priesterlicher Einsegnung seine Rechtsgültigkeit haben soll, mit Vorbehalt der Amtsgerichtlichen Genehmigung freiwillig geschlossen worden: 1. Versprechen einander die Brautleute wechselseitig die unverbrüchliche Treue, Liebe und Anhänglichkeit 2. Bringt die Braut dem Bräutigam nachstehendes Heiratsgut als: in verschiedenen Einrichtungen, Betten, Flachs, Wäsche und Kleidungsstücken einen Wert von 100 Gulden Conventionsmünze, welches Heiratsgut gleich nach der Trauung an den Bräutigam übergeben werden wird, und wofür der Brautvater haftet, damit aber 3. die Braut wegen ihrem Heiratsgute sichergestellt, anderen Teils ihre künstige Versorgung begründet werde, wiederlegt der Bräutigam solches mit seinem sämtlichen Vermögen, besonders aber mit dem von seinen Vater testierten unverbücherten und ohne Abhandlung bestehenden Wohnhauses Nr. 15 samt befindlichen und zugekauften Grundstücken, sollte 4. die Braut ohne Hinterlassung eigener Leibeserben dem Bräutigam vorsterben, soll das ganze Vermögen der Braut dem Bräutigam zum wahren Eigentum zufallen. Sind aber Leibeserben vorhanden, soll er von allen diesen einen gleichen Teil beziehen. Ebenso 5. wenn der Bräutigam ohne Hinterlassung von Leibeserben versterben sollte, soll das ganze Vermögen des Bräutigams, sowie auch das nach gesche¬ hener Abhandlung auf ihn verbücherte Wohnhaus samt Garten und Grund¬ stücken der Braut zum rechtmäßigen Eigentume zufallen. Sind aber Leibes¬ erben vorhanden, soll sie von allen einen Kindesteil beziehen Zu mehrerer Bekräftigung haben beide Teile sich auf gegenwärtigen Ehevertrag samt beigesetzten Zeugen mit dem Beisatze eigenhändig unter¬ chrieben, das solcher ohne sein Wissen und Beisein: Da wo gehörig grund¬ bücherlich einverleibt und gezeichnet werden könne und möge. Reichenau, am 20. März 1835. Anton Schäffel Josef Preißler Richter als Zeuge. Bräutigam. Augustin Preißler Antonia Hofmann Geschworener als Zeuge. Braut Florian Preißler Augustin Hofmann Vater der Braut. Jungrichter als Zeuge. In früherer Zeit war es Brauch und Gepflogenheit, daß die jungen Handwerksgesellen nach der Auslehre zu besserer Ausbildung in ihrem Ge¬ werbe einige Jahre auf die Wanderschaft gingen und in verschiedenen Län¬ dern und bei mehreren Meistern arbeiteten, um immer wieder neue Vorteile zu lernen. Doch mußten diese wandernden Handwerksburschen auch mit amtlichen Ausweispapieren versehen sein. 172

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