Chronik der Stadt Reichenau

Dieserhalb sieht sich die Gemeindevertretung veranlaßt, Sie ebenso höflich als ernstlich zu ersuchen, den an die Gemeinde schuldenden Betrag von 25 Gulden 20 Kreutzer Oe. W. binnen längstens drei Wochen beim Gemeinderechnungsführer zu erlegen. Sollten Sie dieser Aufforderung keine Folge geben, so sieht man sich leider gezwungen, dieses Guthaben durch einen Rechtsanwalt eintreiben zu lassen. Im Namen der Gemeindevertretung Reichenau Josef Maschke Gemeindevorsteher: der Anton F. Lang Josef Peukert Franz Seiboth KFranz Pietsch Gemeinderat Gemeinderat. Gemeinderat Gemeinderat Ob der Zolkermüller diese Zahlung gutwillig geleistet hat, ist leider unbekannt. Doch wurde nach seinem Tode von der Gemeinde an die Hinter assenschaft der Anspruch auf die seit ungefähr 30 Jahren nicht bezahlten Gemeindeumlagen erhoben. Auf die Erklärung des Erbmasseverwalters, daß diese Forderung bereits verjährt sei, konnte die Gemeinde die Duplikate der alljährlich an Johann Müller abgeschickten Mahnschreiben vorlegen und erhielt vom Gerichte die Schuldsumme samt Zinsen zugesprochen über die Beschaffenheit der Mietsparteien in der Zolkermühle unter den früheren Besitzern gibt ein Urteil des Gefälls=Bezirksgerichtes in Leit¬ meritz Aufklärung und folgt diese Abschrift anher. Urteils=Duplikat. Z. 4040 G. G. Von dem k. k. Gefälls=Bezirksgerichte in Leitmeritz wird über das gegen Franz Josef Lazina, Schuhmachergehilfe in Reichenau, lt. Tatbeschreibung vom 20. September 1890 als Beschuldigten begonnen und mit ihm am 3. August 1891 geschlossenes Verfahren erkannt: 1.Derselbe ist des am 20. September 1890 versuchten Schleichhandels durch die gesetzwidrige Einfuhr (Pascherei) von 0.5 kg Tabakfabrikaten und 0,04 kg Branntwein, nicht versüßt und eines ausländischen Svieles wasch¬ barer Spielkarten, bestehend aus 32 Blättern, bzw. bezüglich dieser Spiel¬ karten überdies der vom § 15 Z. O. des Gesetzes vom 15. April 1881 R.=G.= Bl. Nr. 43 über den Svielkartenstempel bezeichneten schweren Gefällsüber tretung als Täter schuldig, und 2. wird zufolge § 204 und 206 des Gefällsstrafgesetzes vom 15. April 1881, R.=G.=Bl. Nr. 43 mit den fünffachen der für diese Gegenstände entfal¬ lenden Zollgebühren per drei Gulden fünfundsiebzig Kreuzern nebst den nach § 15 des vorbezogenen Gesetzes entfallender Strafe per 500 fl., zusam¬ men fünfhundertdrei Gulden 75 kr. (503 Gulden 75 kr.), dann 3. zu dem Ersatze der Untersuchungskosten per 47 kr. verurteilt. 4. Die beanständeten Spielkarten werden als verfallen erklärt. 5. Die angehaltenen Tabakfabrikate und der Branntwein haften für die Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens 6. Sollte der mit dem gegenwärtigen Urteile ausgesprochene Strafbetrag per 503 fl. 75 kr. aus dem Vermögen und Einkommen des Franz Josef Lazina auf gesetzmäßige Weise ganz oder zum Teile nicht eingebracht werden können, so ist ihm nach dem § 116 Z. O. und § 119 des Gefälls=Strafgesetzes einfacher Arrest von zwei Monaten und fünfzehn Tagen ganz oder zum Teile nach Maßgabe des Betrages, der nicht eingebracht werden kann, zu vollziehen. Derselbe hat die Kosten des eventuellen Arrestvollzuges im Falle 7. ihrer Uneinbringlichkeit zu tragen. 170

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