Chronik der Stadt Reichenau

Vom k. k. Bezirksgerichte in Gablonz an Johann Müller in Reichenau Nr. 129. Obwohl Sie in Abrede gestellt haben, daß sie Ihr Mahlwerk am Neu¬ jahrstage mit Mahlen von Getreide beschäftigt haben und behaupten, daß dasselbe lediglich zur Verhütung des Einfrierens leer gelaufen sei, so muß die Entheiligung dieses hohen Festtages doch alsichergestellt betrachtet wer¬ den, weil die k. k. Gendarmerie mit Berufung auf Ihren Diensteid der anzeigenden k. k. Gendarmerie wiederholt bestätigt, daß sie am Neujahrstage gemahlen haben. Sie sollten daher im Sinne deshohen Hofkanzlei=Dekretes vom 17. März 1825, Zahl 8623, bestraft werden. Das k. k. Bezirksamt will jedoch für diesen Fall Gnade für Recht ergehenlassen und Ihnen lediglich dieses verbotene Benehmen mit dem Bemerkenverweisen, daß sie im Wie¬ derholungsfalle strenge bestraft werden würden. K. k. Bezirksamt Gablonz, am 17. Feber 1859 der k. k. Bezirksvorsteher: Stöckert Ein weiteres Aktenstück behandelt die unterlassene Anmeldung eines Müllergehilfen und die Verurteilung des Zolkermüllers. Es lautet: Urteil. Das k. k. Bezirksamt als Bezirksgericht hat Kraft des ihm von seiner k. k. apostolischen Majestät verliehenen Amtsgewalt zu Recht erkannt: Johann Müller, Müllermeister in Reichenau Nr. 129 sei der übertre¬ tung gegen die öffentlichen Anstalten und Vorkehrungen durch Nichtanmel¬ dung seines Müllerburschen nach § 320 b. St.=G. schuldig und wird deshalb nach dem oben erwähnten § zu einer Geldstrafe von fünf Gulden zum Rei¬ chenauer Armenfonde nach Artikel 241 St.=G., dann § 423 St.=P.=O. ob kon¬ tumatium und nach § 341 zum Kostenersatze verurteilt. Gründe: Da der Johann Müller während der zur Strafverhandlung bestimmten Stunde, ungeachtet an ihn die Zustellung gehörig veranlaßt wurde, nicht erschienen ist, so mußte derselbe nach Artikel 423 St. K. O. ab contuma¬ tiam verurteilt werden Der weitere Ausspruch des Urteils gründet sich in denselben angeführ¬ ten Gründen und Gesetzesstellen. Gegeben am 17. September 1859. Jäckel m. p., Protokollführer. Kürschner m. p. ad Nr. 534 St. Wird dem von der auf dem 17. September l. J. ange¬ ordneten Strafverhandlung ausgebliebenen Johann Müller in Reichenau zugestellt. K. k. Bezirksgericht Gablonz, am 17. September 1859. Der k. k. Bezirksvorsteher: Stöckert. über die Abneigung gegen Zahlungen jeder Art von seiten Johann Müllers berichtet ein Mahnschreiben der Gemeinde folgenden Inhaltes: Nr. 692. An Herrn Johann Müller, hier Nr. 129! Infolge Zuschrift des hohen Landesausschusses vom 27. Feber, Z. 24.359, und lt. Mitteilung des löblichen Bezirksausschusses vom 27. Mai 1885, Z. 263 B. V., wurde das Gemeindeamt aufgefordert, alle Außenstände in Kürze einzutreiben. 169

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