Chronik der Stadt Reichenau

ihren Wissen Anton Hofmann, wenn dieser die Befreiung seines Sohnes Anton Hofmann als einzige Stütze, anspricht, in dem Orte Reichenau folgen¬ des Eigentum besitzt: Gebäude: Das Wohn= und WirtschaftsgebäudeNr. 87, Haus¬ dann das Wohnhaus Nr. 88 in Reichenau, wofür eine ordentliche klassensteuer von ein Gulden siebenundachtzig kr. Ö W. gezahlt wird Grundstücke: Bei dem obengenannten Wohn= und Wirtschaftsgebäude befinden sich 32 Joch 956 Quadratklaftern Grundstücke, wofür eine ordentliche Grundsteuer von 37 Gulden 89 kr. Ö. W. gezahlt wird und sich auch von die¬ ser Bauernwirtschaft ernährt. Die Gefertigten erklären ferner nach ihrer überzeugung, daß von dem Sohnr Anton Hofmann die gänzliche Versehung und Bearbeitung dieser Bauernwirtschaft abhängt, und daß er diese Pflicht auch wirklich erfüllt. Reichenau am 11. November 1864 4 Anton Maschke. Franz Hübner Die volle Richtigkeit des Vorstehenden wird bestätigt. Gemeindeamt Reichenau, am 11. November 1864 Franz Ullrich, Gemeindevorsteher. Siegel Diesem Ansuchen wurde von der k. k. Militärkommission stattgegeben und erhielt der Gesuchsteller seinen Sohn laut folgender Zuschrift befreit: An Anton Hofmann Nr. 87 in Reichenau! Die hohe Militär=Befreiungs=Kommission für die Heeresergänzung hat ihrem Befreiungsanbringen stattgegeben und es ist sonach Ihr Sohn Anton für die bevorstehende Militärstellung frei. Die Gesuchsbeilagen folgen anbei zurück. K. k. Bezirksamt Gablonz, am 20. Dezember 1864. Für den k. k. Bezirksvorsteher: Marschall. Ein unliebsames Argernis für die Bewohnerschaft von Reichenau, haupt¬ sächlich für die Frauen, erregte im Jahre 1832 der Besitzer des Hauses Nr. 76, Kajetan Müller (Beklange), als er in seinem Hause einen Branntweinschank errichtete und denselben einem Jnden verpachtete. Die amtliche Bewilligung zu diesem Ausschanke, die sich im Besitze des Herrn Wenzel Nr. 129 befindet und dem Verfasser zur Abschrift überlassen wurde, hat folgenden Wortlaut: Herrschaft: Svijan. Provinz: Böhmen Steuerbezirks Obrigkeit detto. Kreisamtsbezirk: Jungbunzlau Erlaubnis=Schein Nr. 3420 Zur Betreibung des der Verzehrungssteuer unterliegenden Brandweinschank=Gewerbes. Infolge der von den Kajetan Müller in dem Orte Reichenau unter Cons Nr. 76 am 30. Juli 1832 unter der Geschäftszahl 2649 eingereichten Erklä¬ rung, nach der die Verzehrungssteuer nach dem Tarife zu entrichten geson¬ nen ist, wird demselben von Seite der gefertigten Steuerbehörde die Er¬ laubnis zur Betreibung des oben erwähnten Gewerbes erteilt. Von dem k. k. Verzehrungssteuer=Inspektorates Gautsch, Inspektor. Jungbunzlau den 31. Oktober 1832 Die Folgen dieser eröffneten Branntweinspelunke waren für Reichenau recht unangenehm, da sich in derselben allerlei lichtscheues Gesindel einnistete 167

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